Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Zäsurwirkung (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 124/85
Datum
10.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Bildung der Gesamtstrafe im Urteil des LG Mannheim. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verweist die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsbegründung: Eine per Strafbefehl verhängte Geldstrafe war vor dem Urteil bezahlt und somit nach §55 Abs.1 S.1 StGB erledigt; sie entfaltet keine Zäsurwirkung. Über die Aussetzung zur Bewährung ist nach Neubildung neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt die in einer früheren Verurteilung verhängte Strafe vor Erlass eines neuen Urteils (erledigt), so entfaltet diese Entscheidung keine Zäsurwirkung im Sinn des §55 StGB.

2

Eine erledigte Strafe ist nicht gesamtstrafenfähig und kann die Einbeziehung früherer Strafen in die Gesamtstrafenbildung nicht verhindern.

3

Ist die Gesamtstrafenbildung wegen Nichtberücksichtigung erledigter Strafen fehlerhaft, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

4

Die Neufestsetzung der Gesamtstrafe berührt nicht notwendigerweise Nebenfolgen wie ein verhängtes Berufsverbot; über die Frage der Aussetzung zur Bewährung ist nach Bildung der neuen Gesamtstrafe neu zu entscheiden (§§56,58 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 24. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 124/85 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Michael Josef ███ 1949 in ██████████ geboren am ████ wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Oktober 1984 hinsichtlich des Angeklagten Michael ██ ███ im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt und ihm untersagt, für die Dauer von zwei Jahren, selbständig oder unselbständig, mittelbar oder unmittelbar Warentermingeschäfte zu betreiben.

Dabei hat es eine mit Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 27. Oktober 1983 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aufgelöst und nur die mit Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 22. März 1982 (Tatzeit: 7. April 1981) ausgesprochene Freiheitsstrafe von sieben Monaten einbezogen. Die Einbeziehung der Einzelstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim (Tatzeit: 18. August 1981) wurde abgelehnt, weil der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 1981 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden ist. Die Geldstrafe ist seit 1. Februar 1983 bezahlt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, wendet sich gegen die Ablehnung der Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 27. Oktober 1983 und einer weiteren Freiheitsstrafe, die durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 1984 verhängt worden ist, sowie gegen die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.

2. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nur vertreten, soweit die Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim begehrt wird. Es führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, im Übrigen ist es unbegründet.

Da die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung die Höhe der vom Landgericht verhängten Einzelstrafe nicht beeinflusst hat, ist das Urteil nur in diesem Umfang aufzuheben.

Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die mit Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 27. Oktober 1983 verhängte Freiheitsstrafe ist einzubeziehen. Bei der Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ist zwar zu berücksichtigen, dass frühere Verurteilungen eine Zäsurwirkung hinsichtlich späterer Taten entfalten, so dass in solchen Fällen nur die vor der früheren Verurteilung liegenden Taten in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können. Diese Zäsurwirkung entfällt jedoch, wenn die in der früheren Verurteilung verhängte Strafe bereits im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist (BGHSt 32, 190, 193; BGH NJW 1982, 2080, 2081; BGH Strafverteidiger 1981, 620, 621; vgl. auch Vogler in LK, 10. Aufl. Rdn. 14, 15; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 14, 15; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 5 jeweils zu § 55 StGB).

Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe verhängte Geldstrafe ist vollstreckt; damit hat sich diese Strafe vor Erlass des Urteils vom 24. Oktober 1984 erledigt und war nicht mehr gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Infolgedessen kann diese Verurteilung auch nicht mehr eine Zäsurwirkung entfalten. Demgemäß sind die mit den Urteilen des Amtsgerichts Pforzheim vom 22. März 1982 und des Amtsgerichts Weinheim vom 27. Oktober 1983 verhängten Freiheitsstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, da die im vorliegenden Strafverfahren abzuurteilende Tat (Tatzeit: April 1980 bis Oktober 1980) vor Erlass dieser Urteile begangen wurde. Die Tatzeit der vom Amtsgericht Weinheim abgeurteilten Tat lag vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Pforzheim, so dass aus den drei genannten Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

Entgegen dem Revisionsvorbringen kann freilich die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 1984 nicht einbezogen werden; denn insoweit kommt dem Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 22. März 1982 Zäsurwirkung zu (vgl. BGHSt 32, 190, 193).

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann somit keinen Bestand haben. Das verhängte Berufsverbot bleibt davon unberührt.

Der Tatrichter wird über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden haben (§§ 58, 56 StGB).

ZschockeltRußDetter
SchmidtDr.Kutzer
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