Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung von Erziehungsregistereintragungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 124/83
- Datum
- 27.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Eintragungen, die gemäß §56 Abs.1 Nr.2 BZRG nur im Erziehungsregister stehen und nach §58 BZRG zu entfernen sind, nicht zum Nachteil des Täters verwertet werden.
Sind Eintragungen im Erziehungsregister nach §58 BZRG zu entfernen, dürfen sie bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.
Wird bei der Strafzumessung ein und dieselbe Tatsache sowohl strafschärfend als auch strafmildernd verwertet, ist dies in den Urteilsgründen zu vermeiden, um den Eindruck widersprüchlicher Würdigung zu verhindern.
Stellt die Revision fest, dass unzulässige Umstände in die Strafzumessung eingeflossen sind, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 124/83 in der Strafsache gegen den Baggerführer Klaus Erich ██████ aus ██████, dort geboren █████████████████████, wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. November 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Dagegen muss der Strafausspruch auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:
"Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte ‚bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, darunter einmal auch wegen gefährlicher Körperverletzung‘ (UA S. 16).
Damit sind nach den Urteilsfeststellungen ersichtlich die Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Oberhausen vom 29. Mai 1978, 2. Oktober 1978 und 18. August 1980 gemeint (vgl. UA S. 3). Diese Verurteilungen durften jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Sie sind gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden, da das Amtsgericht Oberhausen gegen den Angeklagten in allen drei Verfahren jeweils nur Zuchtmittel angeordnet hat. § 58 Abs. 1 und 2 BZRG bestimmt, dass Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen sind, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
Da das Zentralregister für den Angeklagten keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen enthält, waren die Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 58 Abs. 1 BZRG nach dem 8. November 1982 zu entfernen. Der Angeklagte hatte an diesem Tage das 24. Lebensjahr vollendet. Gemäß § 49 Abs. 1 BZRG i.V.m. §§ 55 Satz 2, 58 Abs. 1 BZRG durfte daher die Strafkammer bei der Strafzumessung die vorgenannten Vorverurteilungen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1982 – 3 StR 177/82 –)."
Dem stimmt der Senat zu. Im Hinblick auf die Ausführungen UA S. 15 f. weist er vorsorglich darauf hin, dass es sich empfiehlt, in den Strafzumessungsgründen Wendungen zu vermeiden, die den Eindruck erwecken können, eine und dieselbe Tatsache (das dem Angeklagten vorgeworfene Maß der Gewaltanwendung) sei in widersprüchlicher Weise sowohl zur Strafschärfung als auch zur Strafmilderung herangezogen worden und der die strafrechtliche Schuld begründende Vergewaltigungsvorsatz und das Fehlen eines bestimmten Strafmilderungsgrundes (nämlich des Umstandes, dass die Zeugin █████ dem Angeklagten Hoffnungen auf ein intimes Zusammensein gemacht hätte) hätten als Anlass für eine Strafschärfung gedient (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 46 Rdn. 36 a.E., 36 a und 40).
| Dr. Schauenburg | Laufhütte | Kutzer | |||
| Dr. Krauth | Dr. Gribbohm |