Revision wegen Betrugs durch gefälschte Kostenabrechnungen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 123/93
- Datum
- 11.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensvorteil zuungunsten eines anderen bewirkt.
Die bewusste Verwendung von Angaben oder Stempeln, die den Charakter einer Forderung falsch darstellen (z.B. 'Auslagen' ohne Gewinnzuschlag), kann als täuschendes Verhalten i.S.d. Betrugsdelikts gewertet werden, wenn hierdurch Zahlungen veranlasst werden.
Vorsatz hinsichtlich der Bereicherungsabsicht kann sich aus der systematischen Einreichung überhöhter oder mehrfach abgerechneter Beträge und dem damit verbundenen bewussten Irreführen der Zahlungspflichtigen ergeben.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Verurteilten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 28. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 123/93 11. August 1993
in der Strafsache gegen
███ aus ████████, geboren am Dr. Andreas Felix 1939 in █
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen tauschte der Angeklagte wissentlich die Sachbearbeiter der KVNo ausweislich des von ihm verwendeten Stempels darüber, nur „Auslagen“ (ohne Gewinnzuschlag) geltend zu machen, während er tatsächlich doppelt und mehr überhöhte Beträge in die Kostenabrechnungen einsetzte. Aufgrund dieser Täuschung irrten sich die Sachbearbeiter und wiesen dem Angeklagten die überhöhten Beträge an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Ruß | Blauth | |||
| Zschockelt | Winkler |