Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrugs durch gefälschte Kostenabrechnungen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 123/93
Datum
11.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt, weil er in Kostenabrechnungen wissentlich überhöhte und doppelt abgerechnete Beträge geltend machte und dabei einen Stempel verwendete, der nur "Auslagen" ohne Gewinnzuschlag auswies. Die Revision rügte das Urteil, der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler feststellbar waren. Das Gericht begründet dies mit zureichendem Feststellungs- und Beweisbild zur Täuschung und zum Vorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensvorteil zuungunsten eines anderen bewirkt.

2

Die bewusste Verwendung von Angaben oder Stempeln, die den Charakter einer Forderung falsch darstellen (z.B. 'Auslagen' ohne Gewinnzuschlag), kann als täuschendes Verhalten i.S.d. Betrugsdelikts gewertet werden, wenn hierdurch Zahlungen veranlasst werden.

3

Vorsatz hinsichtlich der Bereicherungsabsicht kann sich aus der systematischen Einreichung überhöhter oder mehrfach abgerechneter Beträge und dem damit verbundenen bewussten Irreführen der Zahlungspflichtigen ergeben.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Verurteilten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 28. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 123/93 11. August 1993

in der Strafsache gegen

███ aus ████████, geboren am Dr. Andreas Felix 1939 in █

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen tauschte der Angeklagte wissentlich die Sachbearbeiter der KVNo ausweislich des von ihm verwendeten Stempels darüber, nur „Auslagen“ (ohne Gewinnzuschlag) geltend zu machen, während er tatsächlich doppelt und mehr überhöhte Beträge in die Kostenabrechnungen einsetzte. Aufgrund dieser Täuschung irrten sich die Sachbearbeiter und wiesen dem Angeklagten die überhöhten Beträge an.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanRußBlauth
ZschockeltWinkler
Revision wegen Betrugs durch gefälschte Kostenabrechnungen verworfen — Themis