Verkennung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Totschlag – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 123/92
- Datum
- 11.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer hirnorganisch bedingten krankhaften seelischen Störung mit erheblicher Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens ist zu prüfen, ob aufgrund der Gesamtverhältnisse nicht die Voraussetzungen des § 20 StGB statt § 21 StGB vorliegen, insbesondere bei Wechselwirkung mit erheblicher Alkoholintoxikation.
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind getrennt zu beurteilen; die 1. Alternative des § 21 StGB (verminderte Einsichtsfähigkeit) ist ausgeschlossen, wenn der Täter trotz verminderter Einsicht das Unrecht seines Handelns erkannt hat.
Fehlen nachvollziehbarer Feststellungen dazu, wie Hirnschädigung und Alkohol die Einsichts‑ und Steuerungsfähigkeit beeinflusst haben, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und rechtlichen Bewertung.
Bei der Strafzumessung dürfen Tatfolgen oder Verhaltensweisen, die ihre Ursache in einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit haben, nicht strafschärfend zu Lasten des Täters gewertet werden; das Unterlassen, den Eintritt des Todes zu verhindern, ist nach § 46 Abs. 3 StGB nicht strafverschärfend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Chemnitz, 19. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Mike ██ aus ██, geboren am ██ in ██, wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 19. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Gegen die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge bestehen allerdings keine Bedenken. Mit Beschluss vom 20. Oktober 1992 hat der Große Senat für Strafsachen (GSSt 1/92) entschieden, dass der Tatbestand des § 251 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge erfasst und dass Mord und Raub mit Todesfolge in Tateinheit zueinander stehen, wobei das Herbeiführen der Todesfolge als solches nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten verwertet werden darf. Die dort dargelegten Grundsätze gelten ebenfalls für das Verhältnis von § 251 StGB zur vorsätzlichen Tötung gemäß § 212 StGB.
Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte 1987 bei einem Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erlitt (UA S. 3). Anlässlich einer Verurteilung im Jahre 1988 wurde durch „forensisch-psychiatrische Begutachtung“ ein „hirnorganisch bedingtes Persönlichkeitsdefektsyndrom“ festgestellt, aufgrund dessen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß § 16 Abs. 1. Alternative StGB-DDR angenommen wurde (UA S. 14). Das wurde auch einer Verurteilung vom 30. Juni 1990 zugrunde gelegt (UA S. 16 f.).
Bei der nunmehr abgeurteilten Tat vom 8. Januar 1991 geht das Bezirksgericht davon aus, dass der Angeklagte aufgrund von Alkoholkonsums, für den die Gerichtsmedizinerin eine Blutalkoholkonzentration von 2,72 ‰ errechnet hat (UA S. 27), und „auch“ aufgrund einer Hirnschädigung „im Zustand einer krankhaften seelischen Störung (handelte), durch die bereits seine Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war“ (UA S. 18).
Das hält unter verschiedenen Gesichtspunkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen erlitt der Angeklagte bei dem Unfall 1987 ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Blutung unter der harten Hirnhaut im Bereich des Hinterkopfes mit mehrtägiger Bewusstlosigkeit. Der Schädel musste operativ geöffnet werden. In der Folgezeit kam es zu „gelegentlichen“ epileptischen Anfällen, „anfangs dreimal jährlich“, 1991 – also nach der Tat – nicht mehr (UA S. 28). Die durch den Unfall verursachte „Gehirnschädigung größeren Ausmaßes hat bei dem Angeklagten endgültig eine krankhafte seelische Störung hervorgerufen“, das Steuerungsvermögen und die Verhaltenskontrolle „ist eingeschränkt“ (UA S. 30).
Das Bezirksgericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob nicht schon allein hierdurch das Steuerungsvermögen des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert ist. Daher bleibt auch unklar, welche Auswirkungen der erhebliche Alkoholgenuss in Verbindung mit der gewichtigen Gehirnschädigung hatte. Wenn das Bezirksgericht auch seinerseits von einer Blutalkoholkonzentration von 2,72 ‰ ausgehen sollte, die oft allein schon eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens bewirkt, erscheint es trotz „der insgesamt noch guten Erinnerung des Angeklagten“ an die Tat (UA S. 31) nicht undenkbar, dass eine hirnorganisch bedingte erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens im Zusammenwirken mit einer solchen Blutalkoholkonzentration zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB führt (vgl. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2; § 20 Ursachen, mehrere 2; Sachverständiger 2 und 4). Das gilt umso mehr, als der psychiatrische Sachverständige bei den Tötungshandlungen – nicht näher erläuterte – „besondere affektive Einflüsse“ festgestellt hat (UA S. 35). Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn erst der Alkoholgenuss die Anwendbarkeit des § 21 StGB begründet, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 2; vgl. auch BGHSt 34, 22).
Ein weiteres durchgreifendes Bedenken besteht darin, dass das Bezirksgericht die Begriffe der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit verkennt. Es mag sein, dass es angenommen hat, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Das kann dem Urteil aber nicht entnommen werden. Schon bei den Feststellungen wird ausdrücklich von einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit gesprochen (UA S. 18). Im Rahmen der Widerlegung der übertriebenen Angaben des Angeklagten zum Alkoholgenuss verneint es – ebenso wie die Gerichtsmedizinerin (UA S. 27) – einen alkoholbedingten Ausschluss „der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 26). Nicht deutlich wird, ob das Bezirksgericht sich den Ausführungen der Gerichtsmedizinerin zur Blutalkoholkonzentration von 2,72 ‰ und deren Schlussfolgerung, dass dadurch „die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt“ gewesen sei (UA S. 27), anschließt. Es führt dann aus, dass der Angeklagte „aufgrund des zuvor getrunkenen Alkohols in Verbindung mit den Folgen seiner Kopfverletzung sowohl in seiner Einsichts- als auch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt“ sei (UA S. 27). Anschließend heißt es, für das Gericht stehe aufgrund der Angaben des psychiatrischen Sachverständigen fest, „bereits die Einsichtsfähigkeit“ sei erheblich vermindert gewesen (UA S. 28). Ebenso lauten die Ausführungen des Bezirksgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz (UA S. 34) und zur rechtlichen Würdigung (UA S. 35).
Bei diesen durchgängig so verwendeten Begriffen und der Besonderheit einer Hirnschädigung mit erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung muss der Senat annehmen, dass sich das Bezirksgericht nicht lediglich im Ausdruck vergriffen, sondern die rechtliche Bedeutung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verkannt hat. Die Anwendung des § 21 StGB kann grundsätzlich nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden. Sollte tatsächlich eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit vorliegen, so scheidet die 1. Alternative des § 21 StGB aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 4; BGH NStZ 1989, 430). Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 3; BGH bei Holtz, MDR 1978, 984; BGH NStZ 1989, 430; 1985, 309).
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass Umstände des Tatgeschehens, die ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit gehabt haben, dem Angeklagten nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden dürfen. So darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in seiner Geldnot nicht bei Hilfseinrichtungen vorgesprochen hat (UA S. 39), obwohl er nach den Feststellungen – wohl wegen der vom Sachverständigen attestierten „Schwierigkeiten“ beim sozialadäquaten Verhalten (UA S. 30) – gar „nicht auf die Idee“ kam (UA S. 17). Ähnliches gilt für die uneingeschränkt zu Lasten des Angeklagten gewertete „große Brutalität“ der Vorgehensweise (UA S. 38; vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1–15). Rechtlich unzulässig ist es auch, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu werten, dass der Täter den Eintritt des Todes nicht zu verhindern versucht hat (§ 46 Abs. 3 StGB).
| Ruf | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |