Revisionen wegen Beihilfe zum Betrug und Beschwerde über Entschädigungsversagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 123/90
- Datum
- 06.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe das tatbestandsbezogene Geschehen fördert oder in Kauf nimmt; ein erst später eintretendes Einverständnis begründet keine Beihilfe an früheren Tathandlungen.
Die Revision ist nach Maßgabe des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist unzulässig, wenn die Strafe durch Untersuchungshaft als verbüßt gilt; eine solche fehlerhafte Aussetzung begründet jedoch keinen Beschwerdungsgrund, soweit die Angeklagten hierdurch nicht belastet werden.
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung für Untersuchungshaft ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtlich tragfähig begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 123/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Ursula L███ aus Sa█████, geboren am ███ in █████, Thorsten K██ aus ████, dort geboren am ██ ███ 1944, wegen Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag, am 6. Juni 1990 einstimmig
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1989 werden als unbegründet verworfen.
Zwar entfällt eine Beihilfehandlung des Angeklagten K████, soweit von der Geschädigten ████ am 31. August 1982 20.000 DM betrügerisch erlangt worden sind (UA S. 57); der Angeklagte ████ nahm nämlich erst ab Anfang September 1982 in Kauf, dass █████ die eingezahlten Kundengelder nicht an der Londoner Börse platzierte, sondern für sich verwandte (UA S. 48). Diese Verminderung des Schuldumfangs ist jedoch im Hinblick auf den von dem Angeklagten ████ zu vertretenden Gesamtschaden von etwa 438.000 DM für den Schuldund Strafausspruch ohne Bedeutung. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hätten die erkannten Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, weil sie als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt gelten (BGHSt 31, 25). Durch den Ausspruch über die Strafaussetzung sind die Angeklagten aber nicht beschwert.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten L███ gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Angeklagte ██ trägt auch die Kosten ihrer sofortigen Beschwerde.
| Kutzer | Ruß | Harms | |||
| Gribbohm | Miebach |