Revision verworfen: THCA bei Bestimmung des THC‑Wirkstoffgehalts zu berücksichtigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 123/87
- Datum
- 13.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts eines Betäubungsmittels ist der Wirkstoff maßgeblich, der bei der Applikation auf den Konsumenten tatsächlich wirkt.
Latent als THCA vorhandene Bestandteile von Cannabisharz sind in die Ermittlung des THC‑Wirkstoffgehalts einzubeziehen, weil THCA unter üblichen Konsumbedingungen (insbesondere durch Hitze) leicht in psychoaktives THC umgewandelt wird.
Für die Bemessung der "nicht geringen Menge" nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist auf denjenigen THC‑Gehalt abzustellen, der sich beim Konsumenten bei üblicher Konsumform entfaltet; die Gefährlichkeit bemisst sich nach der Wirkungsweise bei der Applikation.
Dass THCA nicht ausdrücklich in den Anlagen des BtMG genannt ist, verhindert nicht die Einbeziehung der in Cannabisharz latent vorhandenen THCA in die Bestimmung des Wirkstoffgehalts des Gesamtgemenges.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 12. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 123/87 in der Strafsache gegen Norbert ██████ aus ██████████, geboren am ███ 1961 in ███ ██, Peter Maria ████████ aus ███████, geboren am ███ 1955 in ███████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. November 1986 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von je fünf Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Ermittlung des Wirkstoffgehalts der der Verurteilung zugrundeliegenden Betäubungsmittel.
Das Landgericht hat nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a Abs. 2 StPO festgestellt, dass der Angeklagte ██████ in der Zeit von Ende Dezember 1985 bis 22. Mai 1986 ca. 15 kg und der Angeklagte ████████ gemeinschaftlich mit ihm die Teilmenge von ca. 9 kg Cannabisharz (Haschisch) unerlaubt aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier mit den Betäubungsmitteln Handel getrieben haben. Die bei der Festnahme der Angeklagten beschlagnahmten über 5 kg Cannabisharz enthielten durchschnittlich 2,6 % an halluzinogenem Tetrahydrocannabinol, das bei thermischer Belastung zusätzlich entstehende psychoaktive Tetrahydrocannabinol wurde mit ca. 9,9 % bestimmt, so dass sich der Wirkstoff dieses Cannabisharzes bei entsprechender Temperierung auf ca. 12,5 % Tetrahydrocannabinol (THC) beläuft. Da auch die nicht sichergestellten Mengen des Cannabisharzes aus derselben „Quelle“ stammten und der Angeklagte ██████ die zum Eigenverbrauch abgezweigten „Proben“ als „gleichbleibend gut“ bezeichnete, hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei von demselben Wirkstoffgehalt für die Gesamtmenge überzeugt.
Mit Recht hat das Landgericht bei der Bemessung der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. Senatsentscheidung in BGHSt 33, 8, von der abzuweichen kein Anlass besteht) den Schuldumfang auf Grund eines Wirkstoffgehalts von 12,5 % THC bestimmt, also einschließlich des bei thermischer Belastung zusätzlich entstehenden psychoaktiven THC. In Cannabisharz ist nämlich einmal auf Grund der pflanzlichen Entstehung (Biogenese) sogenanntes freies Tetrahydrocannabinol enthalten. Ferner befinden sich in dem Betäubungsmittel die als solche psychotrop unwirksamen Tetrahydrocannabinolcarbonsäuren (THCA), die sich unter Hitzeeinfluss, z. B. beim Rauchvorgang, durch Decarboxylierung leicht in psychotrop wirksames THC umwandeln. Bei thermischer Belastung wird also zusätzliches psychoaktives THC erzeugt, das als THCA „latent“ im Cannabisharz vorhanden ist (vgl. Megges/Rübsamen/Steinke/Wasilewski MDR 1986, 457).
Auch die latent im Cannabisharz enthaltenen, psychotrop zunächst unwirksamen THCA sind in die Bestimmung des Wirkstoffgehalts einzubeziehen. Bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts eines Betäubungsmittels nach dem Betäubungsmittelgesetz kommt es auf den Wirkstoff an, der bei der Applikation auf den Konsumenten einwirkt. Das nach dem Betäubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut ist die Volksgesundheit. Die THCA werden unter Hitzeeinfluss zu psychoaktivem THC, sie wirken dann psychotrop. Im Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes wird das Cannabisharz (Haschisch) nahezu ausnahmslos unter Hitzeeinwirkung konsumiert. Das gilt vor allem für die jedenfalls hier ganz im Vordergrund stehende Hauptkonsumform von Haschisch: dem Rauchen. Die THCA werden aber auch auf Grund anderen Hitzeeinflusses in THC umgewandelt, z. B. durch das Herstellen von Teeaufgüssen oder durch das Backen von Plätzchen zu der im Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes seltenen enteralen Applikation. Weil sich die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels nach der Wirkung bei der Applikation bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Wirkstoff von vornherein „freier“ Bestandteil des Betäubungsmittels war oder sich nur „latent“ in ihm befand und durch den Gebrauch entsteht. Entscheidend ist die konkrete Wirkungsweise des Betäubungsmittels auf den Konsumenten. Danach bestimmt sich der Schuldumfang bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass THCA nicht Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind, weil sie als solche nicht in den Anlagen gemäß § 1 BtMG aufgeführt sind. Denn in der Anlage I (zu § 1 Abs. 1 BtMG) bei den dort zusammengestellten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln ist nicht nur der substantielle Wirkstoff THC, sondern ausdrücklich auch „Cannabisharz (Haschisch): das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“ dem Betäubungsmittelgesetz unterworfen. In der Substanz dieses nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittels Cannabisharz sind außer anderen Stoffen als freier Wirkstoff THC und als latenter Wirkstoff THCA in einem einheitlichen Gemenge enthalten. Aus der Sicht aller derjenigen, die mit Haschisch von der Einfuhr bis zum Endverbrauch unerlaubt befasst sind, ist entscheidend, wie Haschisch als Gesamtgemenge beim Endverbrauch wirkt. Danach wird es im unerlaubten Betäubungsmittelhandel beurteilt und bezahlt (Zschockelt MDR 1986, 458).
| Ruß | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Zschockelt |