Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessungswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 123/86
- Datum
- 28.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf die Würdigung einer besonders rohen oder brutalen Tatausführung nicht ohne gesonderte Feststellungen zu einem umfassenden Unwerturteil über Gesinnung und Tatvorsatz führen.
Die Prüfung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB und die Strafzumessung müssen die affektive Lage des Täters und etwaige Milderungsgründe ausdrücklich berücksichtigen.
Steht die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ernstlich im Raum, kann die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich sein; das Unterbleiben kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Der Revisionssenat hat bei begründeten Zweifeln an der Bewertungsgrundlage des Strafausspruchs diesen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 123/86 in der Strafsache gegen ████ aus ████████ dort, den Bauhelfer Artur █████, geboren am █████████ 1938, wegen Totschlags
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Nr. 2 auf dessen Antrag – am 28. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es kann auf sich beruhen, ob die Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte die Nichthinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen beanstandet, Erfolg haben könnte, soweit sie die Frage der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) betrifft; denn der Strafausspruch muss auf die Sachrüge hin aufgehoben werden.
Nach den Feststellungen tötete der bisher unbestrafte, zur Tatzeit aber nicht erwerbstätige, alkoholkranke Angeklagte seine Ehefrau im Anschluss an einen Geschlechtsverkehr „im Bewusstsein ihrer Untreue und somit in einem Zustand affektiver Aufwallung bei vorbestehendem Affektstau“ (UA S. 42).
Sowohl bei der Wertung, dass die Tat kein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB sei, als auch bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe stützt sich das Landgericht unter anderem auf die Erwägung: Die äußerst rohe und hassliche Tatausführung offenbare ein hohes Maß an krimineller Energie. Es zeuge von erheblicher Brutalität, dass der Angeklagte unter Aufbietung aller Kräfte die um den Hals geschlungene Strumpfhose über Kreuz so lange zugezogen habe, bis seine Finger erlahmten und seine Kräfte ermatteten (UA S. 76 ff., 78).
Diese Erwägung lässt einen Rechtsfehler besorgen. Wird eine Tatausführung bei der Strafzumessung, insbesondere bei der Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vorliegt, als äußerst roh, hasslich, von einem hohen Maß an krimineller Energie und erheblicher Brutalität zeugend gekennzeichnet, so wird damit ein Unwerturteil nicht nur über das äußere Tatgeschehen, sondern auch über die Gesinnung des Täters und die verbrecherische Qualität seines Tatwillens gefällt. Ein solches Unwerturteil ist in der Regel nicht möglich, ohne die innere Tatseite erkennbar umfassend in die Bewertung mit einzubeziehen. Daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB (Reizung zum gerechten Zorn) sachlich-rechtlich unter den gegebenen Umständen zwar einwandfrei abgelehnt, obwohl die Ehefrau den Angeklagten unmittelbar vor der Tat durch einen ihm nachteiligen Vergleich mit ihrem Liebhaber und durch anhaltendes Lachen gekränkt und in wachsende Wut versetzt hatte. Diese Ablehnung rechtfertigt aber noch nicht die nach dem Urteilsinhalt nicht ausgeschlossene Annahme, die bezeichnete Bewusstseinslage des Angeklagten und sein „Zustand affektiver Aufwallung bei vorbestehendem Affektstau“ sei für die hier erörterte Tat- und Täterbewertung ohne Bedeutung. Hinzu kommt, dass das Landgericht die zuletzt genannten Gesichtspunkte auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB nicht erkennbar mildernd berücksichtigt hat.
Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Im Hinblick darauf kann es auf sich beruhen, ob das Landgericht strafschärfend ins Gewicht fallen lassen durfte, dass der Angeklagte seine Ehefrau mit direktem Vorsatz getötet hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276, 980).
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