Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei sexuellem Missbrauch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 123/83
Datum
29.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs. Der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte einen Fortsetzungszusammenhang ohne ausreichende tatsächliche Grundlage unterstellt. Fehlt ein solcher Zusammenhang, sind Einzeltaten und Verjährungsfragen gesondert zu prüfen und nicht Angeklagtes ggf. einzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt tragfähige tatsächliche Feststellungen zur zeitlichen und vorsätzlichen Einheit voraus; bloße Unterstellung eines Gesamtvorsatzes genügt nicht.

2

Sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine fortgesetzte Tat nicht belegt, sind die einzelnen Handlungen als selbständige Straftaten zu behandeln, worauf sich insbesondere die Prüfung der Verjährung richtet.

3

Für das Vergehen nach § 174 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre; für Taten nach § 176 StGB gilt bis zum 1.1.1975 die nach EGStGB anzuwendende kürzere Frist und für nach dem 1.1.1975 begangene Taten die zehnjährige Frist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB.

4

Die Verjährung wird unterbrochen insbesondere durch die Erwirkung eines Haftbefehls (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB); eine solche Unterbrechung wirkt neu beginnend auf die Verjährungsfrist.

5

Die Strafverfolgung ist auf den Anklageumfang beschränkt; Handlungen, die nicht Gegenstand der Anklage sind, können nicht verurteilt werden und sind gegebenenfalls einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 21. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 123/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Peter ███ aus ███, geboren ███████████████ 1947 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 1983 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bis zum Sommer 1981, erstmals im Jahre 1974 (UA S. 8), bei mindestens 40 Gelegenheiten sexuelle Handlungen – mit Körperkontakt – mit dem Kind Evelyn ████████ vorgenommen. Das Landgericht geht davon aus, dass nur eine fortgesetzte Tat vorliegt. Diese Annahme ist angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts – der erste Teilakt im Jahre 1974 liegt Monate vor dem nächsten Akt im Frühjahr 1975, zwischendurch war der Angeklagte mehrmals inhaftiert – nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie beruht auf einer Unterstellung des Gesamtvorsatzes, die sich, wie die Strafkammer ausdrücklich ausführt (UA S. 13), zugunsten des Angeklagten auswirken sollte, ihn aber tatsächlich benachteiligt haben kann. Denn bei Annahme von selbständigen Handlungen wäre deren Verfolgung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 174, 176 StGB zum Teil verjährt.

Nach fünf Jahren verjährt das Vergehen nach § 174 StGB (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Verjährungsfrist gilt gemäß § 67 Abs. 2 StGB 1969, Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB auch für das Vergehen nach § 176 StGB, soweit Taten betroffen sind, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind (BGH bei Holtz MDR 1978, 804; Beschluss vom 6. April 1983 – 3 StR 133/83). Für nach dem 1. Januar 1975 begangene Straftaten nach § 176 StGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Erstmalig ist die Verjährung durch den Haftbefehl vom 18. Mai 1982 (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB) unterbrochen worden.

Im Übrigen weist der Senat noch auf folgendes hin: Nach den Feststellungen kann die im Jahre 1974 begangene Handlung nach § 176 StGB strafbar sein; insoweit wäre Verjährung noch nicht eingetreten.

Die Tat aus dem Jahre 1974 ist allerdings, wenn kein Fortsetzungszusammenhang mit späteren Handlungen vorliegt, nicht Gegenstand der Anklage, die dem Angeklagten eine fortgesetzte Tat erst vom Jahre 1976 an zur Last legt. Das Verfahren wäre dann insoweit einzustellen.

SchmidtKrauthZschockelt
Dr. LaufhütteDr. Gribbohm
Revision: Fortsetzungszusammenhang bei sexuellem Missbrauch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis