Revision: Einstellung eines Verfahrens – Schuldspruch entfällt, Gesamtstrafe bleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 122/88
- Datum
- 20.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens gegen eine einzelne Tat führt zum Wegfall des Schuldspruchs und des Einzelstrafausspruchs für diese Tat.
Der Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt, wenn das Gericht bei der Gesamtwürdigung auch ohne den weggefallenen Einzelstrafausspruch zu keiner geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre.
Bei der Bemessung und Gesamtwürdigung der Strafe können Umstände bzw. gleichzeitig begangene Taten, die in einem Fall der Verfolgungsbeschränkung stehen, insoweit berücksichtigt werden, als sie die Bewertung der verbleibenden Verurteilungen betreffen.
Eine Revision rechtfertigt die Aufhebung oder Änderung eines Urteils nur, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler ergibt, der zu einer nachteiligen Veränderung der Entscheidung über die verbleibenden Verurteilungen führt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 122/88 vom 20. April 1988
in der Strafsache gegen den Gerüstbauer Peter █ aus D██, dort ███, geboren am ███ (1943), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. April 1988 gemäß §§ 154, 154a, 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit dieser wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen im Falle Dirk D██ verurteilt worden ist, das Verfahren eingestellt und die Verfolgung auf die zugleich verwirklichten Gesetzesverletzungen beschränkt.
2. Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 11. Dezember 1987 wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in sechs Fällen verurteilt ist. Der Einzelstrafausspruch im Falle Dirk D██ entfällt.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung im Falle Dirk D██, dem gegenüber der Angeklagte sich lediglich eines Vergehens nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat, führt insoweit zum Wegfall des Schuldspruchs sowie des Einzelstrafausspruchs. Angesichts der weiter verhängten Einzelstrafen bleibt der Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe davon unberührt. Nach Überzeugung des Senats hätte die Strafkammer auch ohne die weggefallene Einzelstrafe zu keiner geringeren Freiheitsstrafe gefunden, zumal das Vergehen gegen Dirk ██ auch im Falle der Verfolgungsbeschränkung bei der Bewertung der zugleich begangenen Straftaten gegenüber Sascha S█, Stefan ███ und Dirk ██ hätte berticksichtigt werden können (vgl. BGHSt 30, 147, 148). Mithin kann die Verurteilung im Übrigen bestehen bleiben, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
| Rus | Gribbohm | Detter | |||
| Krauth | Zschockelt |