Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu räuberischer Erpressung und Begünstigung: Verwerfung (M.) und Aufhebung/Zurückverweisung (H.)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 122/55
Datum
06.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten M. gegen Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls und schwerer räuberischer Erpressung wurde verworfen; das Revisionsgericht hält an den einschlägigen Feststellungen und der Strafzumessung fest. Die Revision des Angeklagten H. gegen die Verurteilung wegen Begünstigung wurde hingegen teilweise stattgegeben: Feststellungen aufgehoben und die Sache hinsichtlich H. zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Als Mängel wurden unklare Feststellungen zur Art der Begünstigung und zur konkreten begünstigenden Handlung gerügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, soweit sie von einem vom tatrichterlich festgestellten Sachverhalt abweichenden Vorbringen ausgeht; das Revisionsgericht ist an einwandfreie Urteilsfeststellungen gebunden.

2

Bei räuberischer Erpressung begründet die rechtswidrige Drohung und ggf. Gewalt, durch die Besitz oder Vermögen gefährdet wird, bereits eine Vermögensschädigung; eine nachfolgende Wiedererlangung der Sache schließt die Vollendung nicht aus.

3

Die richterliche Überzeugung darüber, dass eine erhebliche enthemmende Wirkung von Alkohol im Sinne strafmildernder Vorschriften nicht vorlag, bindet das Revisionsgericht, wenn sie sich auf Hauptverhandlung und Sachverständigengutachten stützt.

4

Bei einer Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) sind persönliche und sachliche Begünstigung sowie die konkreten begünstigenden Handlungen getrennt darzulegen; unklare oder vermischte Feststellungen zur Tatseite rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████, 29. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Arbeiter Gerhard M. aus W., geboren am ████ in █████, in Untersuchungshaft, 2. den Arbeiter Wilhelm H. aus ██████, dort geboren am 21. September 1932, wegen Erpressung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 29. November 1954 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die Strafe wird die seit dem 30. November 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte M. ist wegen versuchten Diebstahls und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden.

Seine Revision ist unbegründet.

Soweit sie die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und auch diejenige wegen Erpressung angreift, ist sie unzulässig eingelegt. Im Wesentlichen geht sie von einem anderen als dem vom Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Ein solches Vorbringen kann vom Revisionsgericht, das an die einwandfrei getroffenen Urteilsfeststellungen gebunden ist, nicht beachtet werden. Zur allgemein erhobenen Sachrüge nimmt der Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfang in Bezug. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.

Im Fall ██ beanstandet die Revision nur die Schuldfrage wegen versuchten Diebstahls. Rechtsverstöße sind nicht erkennbar.

Auch die Verurteilung im Fall ██ vom 25. März 1954 wegen §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

███ hatte seine Armbanduhr dem Angeklagten ███ auf kurze Zeit aus der Hand gegeben. Nach seiner Rückkehr verlangte er sie zurück. Zu einer Pfandbestellung hatte von vornherein kein vernünftiger Anlass bestanden. Den mehrfachen dringenden Rückgabeforderungen begegnete ███ durch die unberechtigte Behauptung, ███████████ einer angeblich von ███ begangenen unzüchtigen Handlung der Polizei anzeigen zu wollen, und als dies nichts half, durch einen Faustschlag ins Gesicht des ████. Dies geschah dem Urteil zufolge, weil ███████ die Rückgabe verweigerte und die Uhr behalten wollte. Der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung ist dadurch ███████████ belegt. Es kann keine Rede davon sein, dass ██ wie die Revision behauptet nur der Unterschlagung und einer nachfolgenden Körperverletzung schuldig ███ war.

Nach den Feststellungen hatte ██ den Gewahrsam ██ an der Uhr noch nicht endgültig gebrochen. ██ ███ hielt sich in der Nähe auf und drangte wiederholt sehr ██████████████ auf sofortige Rückgabe. Diesem Drängen wollte ██ durch die rechtswidrige Drohung und schließlich auch durch den Faustschlag begegnen. Mit ihrem Vorbringen geht die Revision auch hier von einer eigenen Annahme aus, die von den Urteilsfeststellungen abweicht.

Die räuberische Erpressung war vollendet. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der Besitz an der Uhr spätestens von dem Zeitpunkt ab gefährdet und beeinträchtigt, sein Vermögen also beschädigt war, als ███ die Herausgabe verweigerte. Dieser Zeitpunkt liegt vor der gelungenen Selbsthilfe ███, die den schon vorher eingetretenen Schaden nur wieder beseitigt hat.

Soweit ██ dem Angeklagten ███ auf sein Verlangen ███████ aushändigte und ███ die Übergabe der Krawattennadel verlangt hat, hat das Landgericht keine Erpressung angenommen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

Auf die Vorschrift des § 51 Abs. 1 StGB kann sich ██ nicht berufen, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum darlegt.

Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit konnten nur im Fall ███ und nur hinsichtlich des § 51 Abs. 2 StGB ███████ entstehen.

Zur Verantwortlichkeit des Angeklagten ███ führt das Landgericht aus, nach dem Ergebnis der ██████████████ und dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen stehe fest, dass sich ██ zur Tatzeit nicht in krankhaftem Rausch befand und nicht volltrunken war, dass er █████████ sein Verhalten gegenüber dem Zeugen strafrechtlich voll verantwortlich ist.

An anderer Stelle des Urteils werden ihm mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB zugebilligt, weil er durch den Alkohol etwas enthemmt war.

Diese Ausführungen sind zwar knapp; sie befassen sich auch nicht ausdrücklich mit den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, aber offensichtlich deswegen nicht, weil das Landgericht bei dem Angeklagten, der schon in einem früheren Verfahren einen Zustand gemäß § 52 StGB erfolgreich vorgetäuscht hatte, auf Grund der Hauptverhandlung die Überzeugung erlangt hat, dass er bei der Tat nicht in einem Grade enthemmt war, der eine Strafminderung nach § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigt. Diese richterliche Überzeugung, die keinen Rechtsmangel erkennen lässt, bindet das Revisionsgericht.

Dass die Strafkammer dem Angeklagten aus demselben Grunde bei der räuberischen Erpressung mildernde Umstände zubilligt, obwohl sie die Tat anderseits als mittelschweren Fall bezeichnet, beschwert den Angeklagten nicht.

Das Rechtsmittel war hiernach zu verwerfen.

II. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen Begünstigung kann schon auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat ██ ███ sich dahin ████████████, bis zu dem Faustschlag des Mitangeklagten █████ den gesamten Vorgang, auch die Drohung mit der Anzeige wegen der erfundenen Unzuchtshandlung, für Scherz gehalten. Diese Behauptung ist nach Ansicht des Landgerichts nicht widerlegt. Damit war eine Begünstigungsabsicht des Angeklagten zur Strafvereitelung oder zur sachlichen Sicherung zur Zeit des Faustschlags ausgeschlossen. ██ hat den Gesamtvorgang von da ab in einem anderen Licht gesehen und als ein Verbrechen erkannt haben müssen. Dazu gehörte, sobald er das Vorgehen richtig durchschaute, nur noch, dass er es an Hand des miterlebten Hergangs für eine Straftat hielt (RGSt 58, 290), woran hier kein Zweifel bestehen wird.

Das angefochtene Urteil erweckt jedoch zur äußeren und inneren Tatseite des § 257 StGB in anderer Hinsicht Bedenken.

a) Erstens ist nicht hinreichend deutlich erkennbar, ob das Landgericht sachliche oder persönliche Begünstigung des Angeklagten M. durch ██ annimmt oder beides, wie den Urteilsgründen hinsichtlich des gemeinsamen Wegfahrens in der Kraftdroschke entnommen werden kann. Es fehlt an der notwendigen getrennten Erörterung der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale des § 257 StGB, die die Voraussetzung zur richtigen ███████████ ████████████ gewesen wäre. Von der gelungenen Selbsthilfe ███ ab kam auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nach welchen nur die Uhr Tatbeute ist, sachliche Begünstigung nicht mehr in Betracht, weil █████ keinen Tatvorteil mehr besaß, den ███ ihm hätte erhalten können.

b) Zweitens ergibt das Urteil nicht hinreichend, worin das Landgericht die begünstigende Handlung des Angeklagten sieht.

Was das lange Wegfahren vom Tatort angeht, so führt das Landgericht nur aus, dieses Verhalten deute darauf hin, dass ██ ███ dem Angeklagten █████ hierdurch auch den █████████████ Zugriff und damit der Bestrafung entziehen wollte. Der Urteilsausdruck lässt zwar vermuten, dass die Strafkammer damit ihre Überzeugung von der persönlichen Begünstigungsabsicht ausdrücken will. Mit Gewissheit kann das dem Urteil jedoch nicht entnommen werden.

Soweit der Angeklagte am Morgen die Kleidungsstücke aus dem Gebüsch ██████ holte, handelt es sich um Sachen, die nach der jedenfalls rechtlich möglichen Überzeugung des Landgerichts nicht zur Tatbeute gehörten. Daher ist unklar, inwiefern hierin eine Begünstigung liegen soll.

Endlich legt ihm das Landgericht zur Last, dass er nach der Tat noch bis zum Morgen mit ███ zusammengeblieben ist. Dadurch allein konnte er jedoch nur unter besonderen, bisher nicht ersichtlichen Umständen bewirkt haben, dass ██ der Strafverfolgung entzogen wurde.

c) Ein weiteres Bedenken besteht darin, dass sich die Strafkammer bisher nicht deutlich darüber ausgesprochen hat, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage von einer Absicht des Angeklagten ██████ ausgeht, M. der Bestrafung zu entziehen oder ihm einen Tatvorteil zu sichern. Das letztere kam, nachdem ███ die Uhr zurückerlangt hatte, nicht mehr in Betracht. Das Landgericht wird daher prüfen müssen, ob ██ durch sein Verhalten seit dem Faustschlag irgendwann █████████ dem M. die Bestrafung zu entziehen beabsichtigt hat. Dafür wird eben seiner Vorstellung die Eignung oder Nichteignung seines Verhaltens zur persönlichen Begünstigung wesentlichen Anhalt bieten.

Straflose Selbstbegünstigung vorliegt, kann es dahingestellt bleiben. ██ war verdächtig, an der Tat beteiligt zu sein. Es liegt nicht fern, dass er von dem Faustschlag ab fürchtete, sich strafbar gemacht zu haben. Wenn sein weiteres Verhalten, vor allem die Flucht vom Tatort, hierin einen wesentlichen Grund hat, so wollte er sich selbst einer Bestrafung, die er irrig befürchtete und wie die Anklage zeigt, auch befürchten durfte, entziehen. Er hätte sich dann in strafloser Weise selbst begünstigt (RGSt 2, 38, 378) und zwar selbst dann, wenn er durch sein Verhalten zugleich auch ██ begünstigt hat (RGSt 85, 233, 256; 63, 268).

Die Verfahrensrügen können nicht durchgreifen. Soweit sie die Verletzung der §§ 61 Nr. 2 und 258 Abs. 2 StPO geltend machen, sind sie dem Keweisenden Inhalt der Sitzungsniederschrift zufolge offensichtlich unbegründet.

Was die Rüge des § 265 StPO betrifft, so ist der Angeklagte ███ nunmehr durch das Revisionsurteil darüber belehrt, wie weit persönliche oder sachliche Begünstigung in Betracht kommen kann. Der gerichtliche Hinweis hätte Näheres hierüber enthalten müssen (BGHSt 2, 371, 373; RG JW 1920, 649 Nr. 1).

Dr. JaguschMaaßWirtzfeld
KoenigerDr. Wiefels
Revisionen zu räuberischer Erpressung und Begünstigung: Verwerfung (M.) und Aufhebung/Zurückverweisung (H.) — Themis