Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Vorteilsabsicht (§ 164 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 122/52
- Datum
- 05.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat, einschließlich der dort als vorhanden erachteten Umstände; zu diesen müssen die Urteilsgründe nach §§ 264 Abs. 1, 267 Abs. 2 StPO Stellung nehmen.
Erhebt die Anklage ein gesetzlich vorgesehenes strafschärfendes Tatbestandsmerkmal (z. B. Vorteilsabsicht nach § 164 Abs. 3 StGB), hat das Gericht in den Urteilsgründen zu bestimmen, ob dieses Merkmal vorliegt.
Unterbleibt die Feststellung zu einem solchen Tatbestandsmerkmal, liegt hierin ein Verfahrensmangel, der die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht beeinträchtigt und die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.
Soweit die Nichterwähnung eines strafschärfenden Merkmals die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unmöglich macht, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 25. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fahrlehrer Wilhelm V. ███, geboren am ███████ ███ in ████, Kreis ██████, wegen wissentlich falscher Anschuldigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision und macht geltend, das Landgericht habe unter Nichtbeachtung der Würdigung der Tat in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluss keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die wissentlich falsche Anschuldigung in der Absicht begangen habe, sich einen Vorteil zu verschaffen (§ 164 Abs. 3 StGB). In dieser Unterlassung sieht die Revision eine Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet.
In der Anklage und im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt, bei seinem Vorgehen in Vorteilsabsicht gehandelt und damit gegen § 164 Abs. 1 und 3 StGB verstoßen zu haben. Hierzu fehlt es im Urteil an jedweder Feststellung. Darin liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel, auf dem das Urteil beruhen kann.
Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage (Eröffnungsbeschluss) bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Der Eröffnungsbeschluss muss daher durch die in den Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen in allen Punkten erschöpft werden. Das gilt insbesondere für im Strafgesetz vorgesehene und im Eröffnungsbeschluss als vorliegend erachtete Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
Hierüber müssen, wie in § 267 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist, die Urteilsgründe sich aussprechen. Einen derartigen Umstand bildet die Vorteilsabsicht, die in § 164 Abs. 3 StGB als straferhöhendes Tatbestandsmerkmal vorgesehen ist. Liegt sie vor, so ist die Strafe für die wissentlich falsche Anschuldigung Gefängnis nicht unter drei Monaten, während bei ihrem Fehlen § 164 Abs. 1 StGB nur Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat androht. Das Landgericht hat somit dadurch, dass es im Urteil jede Stellungnahme zu dem Vorhanden- oder Nichtvorhandensein einer solchen Vorteilsabsicht bei dem Angeklagten unterlassen hat, gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 264 StPO verstoßen.
Auf diesem Verstoß kann das Urteil auch beruhen. Denn nach den bisher getroffenen Feststellungen ist die Möglichkeit gegeben, dass der Angeklagte in jener Absicht die wissentlich falsche Anschuldigung, wie sie im Urteil festgestellt ist, gegen den Amtsgerichtsrat Decker erhoben hat. Dieser kannte aus den die Schwiegermutter des Angeklagten betreffenden Vormundschafts- und Entmündigungsverfahren die Einstellung des Angeklagten und dessen Ehefrau. Die Ausschaltung des Amtsgerichtsrats Decker als Vormundschaftsrichter konnte daher für den Angeklagten jedenfalls von seinem Standpunkt aus ein Vorteil im Sinne des § 164 Abs. 3 StGB sein.
Im Hinblick hierauf kann auch die Nichterwähnung eines Handelns des Angeklagten in Vorteilsabsicht nicht dahin gedeutet werden, dass das Landgericht damit ihr Vorliegen etwa stillschweigend verneint habe. Hiernach ist wegen des verfahrensrechtlichen Mangels die Aufhebung des Urteils geboten.
In der Nichterörterung des Tatbestandsmerkmals der Vorteilsabsicht liegt gleichzeitig ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils, weil so dem Revisionsgericht die Möglichkeit genommen ist zu prüfen, ob die Nichtanwendung des § 164 Abs. 3 StGB von einer rechtlich zutreffenden Beurteilung des Sachverhalts durch das Landgericht getragen ist oder nicht. Aus diesem Grunde kann daher das Urteil ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, so dass die Sache in vollem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
| Rotberg | Krauss | Scharpenseel | |||
| Busch | Baldus |