Teilaufhebung wegen Begründungsmangel: Einziehung ausländischer Valuta aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 121/98
- Datum
- 30.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die sichergestellten Gegenstände oder Geldmittel zur Begehung oder Vorbereitung gerade der abgeurteilten Tat bestimmt gewesen sind.
Für die Anordnung der Einziehung bedarf es einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung, aus der die Bestimmtheit der Verwendung der Mittel hervorgeht.
Fehlt die erforderliche Begründung für die Einziehung, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Strafmildernde Erwägungen des Tatrichters bei der Strafzumessung können die fehlende Darlegung der Einziehungsgründe nicht ersetzen; die Einziehung ist gesondert prüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 10. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 121/98 vom 30. April 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. Dezember 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von 19.000 Pesos (Kolumbien), 3.285 Bolívares (Venezuela), 500 US-Dollar und 21 Traveller-Schecks angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Mit der Teilaufhebung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung der ausländischen Valuta und der Traveller-Schecks setzt voraus, dass die sichergestellten Mittel zur Begehung oder Vorbereitung gerade der abgeurteilten Tat bestimmt gewesen sind. Die dazu getroffene Entscheidung bedurfte hier näherer Begründung; diese fehlt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat entnimmt dem Urteilszusammenhang, u. a. dem strafmildernd berücksichtigten, sonst aber fraglichen Gesichtspunkt einer nicht günstigen wirtschaftlichen Situation, dass das Landgericht die Wirkung der Einziehung bei der Bemessung der Strafe nicht unberücksichtigt gelassen hat.
| Rissing-van Saan | Blauth | Wahl | |||
| Miebach | Pfister |