Revision verworfen – fehlender Wirkstoffgehalt gefährdet Urteil nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 121/91
- Datum
- 02.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die fehlende Bestimmung des Wirkstoffgehalts gefährdet den Bestand des Strafurteils ausnahmsweise nicht, wenn andere Feststellungen eine verlässliche Bestimmung der wirkstoffbezogenen Menge ermöglichen.
Bei Betäubungsmitteldelikten kann das Gericht zur Ermittlung des Wirkstoffgehalts oder der Menge Anhaltspunkte wie Preisgestaltung und übliche Qualitätsannahmen heranziehen, sofern diese schlüssig dargelegt sind.
Wird die Revision verworfen, kann das Gericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 27. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 121/91 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ in █████, Thomas E., geboren am 1967 in █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die fehlende Bestimmung des Wirkstoffgehalts gefährdet den Bestand des Urteils ausnahmsweise nicht (vgl. BGH NStZ 1990, 395), zumal das Landgericht im Hinblick auf die Preisgestaltung von jedenfalls gut durchschnittlicher Qualität ausgehen konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 III 4 Menge 6; Rübsamen NStZ 1991, 310, 314).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Ruß | Blauth | Terno | |||
| Zschockelt | Miebach |