Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – fehlender Wirkstoffgehalt gefährdet Urteil nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 121/91
Datum
02.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH prüfte die Revisionsbegründung nach § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden. Die fehlende Bestimmung des Wirkstoffgehalts gefährdete das Urteil ausnahmsweise nicht, da das Landgericht anhand der Preisgestaltung von durchschnittlicher Qualität ausgehen durfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die fehlende Bestimmung des Wirkstoffgehalts gefährdet den Bestand des Strafurteils ausnahmsweise nicht, wenn andere Feststellungen eine verlässliche Bestimmung der wirkstoffbezogenen Menge ermöglichen.

3

Bei Betäubungsmitteldelikten kann das Gericht zur Ermittlung des Wirkstoffgehalts oder der Menge Anhaltspunkte wie Preisgestaltung und übliche Qualitätsannahmen heranziehen, sofern diese schlüssig dargelegt sind.

4

Wird die Revision verworfen, kann das Gericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 27. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 121/91 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ in █████, Thomas E., geboren am 1967 in █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die fehlende Bestimmung des Wirkstoffgehalts gefährdet den Bestand des Urteils ausnahmsweise nicht (vgl. BGH NStZ 1990, 395), zumal das Landgericht im Hinblick auf die Preisgestaltung von jedenfalls gut durchschnittlicher Qualität ausgehen konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 III 4 Menge 6; Rübsamen NStZ 1991, 310, 314).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RußBlauthTerno
ZschockeltMiebach
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