Revision: Einziehung von Propagandamitteln trotz außergerichtlicher Einziehung nicht ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 121/90
- Datum
- 23.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB, insbesondere unter Berücksichtigung von § 74d StGB, darf nicht allein deshalb unterbleiben, weil der Verurteilte einer außergerichtlichen Einziehung zugestimmt hat.
Die Einziehung nach § 74 StGB erfasst nicht ausschließlich die Exemplare, die der Täter tatsächlich in Besitz gehabt hat; der Wortlaut und Sinn der Vorschrift schließen darüber hinausgehende Gegenstände ein.
Ein Verfahrenshindernis wegen res judicata nach § 410 Abs. 3 StPO ist auch bei auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmitteln zu prüfen; fehlt ein solches Hindernis, steht dem Rechtsmittel der Weg offen.
Hält das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch für rechtsfehlerhaft, hat es den entsprechenden Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 21. November 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ██ ███ 1963 in ████, wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Miebach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht im Rahmen der Verurteilung nach den §§ 86, 86a StGB von einer Einziehungsentscheidung abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier in Tatmehrheit begangener Vergehen – wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Begehungsform: Vorrätighalten zum Zwecke der Verbreitung), wegen unerlaubter Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über in § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffenG genannte Gegenstände sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Munition – zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Von der Einziehung der sichergestellten Gegenstände hat es abgesehen, weil sich der Angeklagte mit deren außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt hat. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch – und zwar auf die Frage der Einziehung der inkriminierten Schriften – beschränkte und mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.
Ein Verfahrenshindernis nach § 410 Abs. 3 StPO (res judicata), das auch bei einem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel zu beachten wäre (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 8 und § 352 Rdn. 3), besteht nicht. Dies ergibt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den im Urteil mitgeteilten Tatzeiten der durch die rechtskräftigen Strafbefehle vom 30. September 1987 und 5. Januar 1988 abgeurteilten Waffen- und Staatsgefährdungsdelikte.
In der Sache teilt der Senat die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass von den in § 74d StGB vorgesehenen Maßnahmen nicht allein deswegen abgesehen werden durfte, weil sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung der in seinem Besitz befindlichen NS-Aufkleber einverstanden erklärt hat (UA S. 14). Denn von der Regelung des § 74 StGB werden nicht nur diejenigen Exemplare erfasst, die der verurteilte Täter in Besitz gehabt hat. Das ergibt sich schon aus § 74d Abs. 2 StGB (vgl. im Einzelnen Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 8).
| Ruß | Kutzer | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Miebach |