Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Steuerhinterziehung: Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 121/87
Datum
06.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung führten zur Aufhebung der Strafaussprüche; das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde insoweit aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte zu Lasten der Angeklagten nicht bezahlte Steuerschulden als strafschärfend berücksichtigt, obwohl die Angeklagten die Taten leugneten. Der BGH erachtete die Berücksichtigung der Nichtzahlung unter diesen Umständen als unzulässig. Die Entscheidung über Bewährung und Kosten ist neu zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Beschuldigte nach wie vor leugnend, darf sein Unterlassen, den behaupteten Schaden nachträglich wiedergutzumachen, nicht zu seinen Lasten in der Strafbemessung verwertet werden, weil ein solches Verhalten einem Schuldeingeständnis gleichkäme.

2

Die bloße Feststellung, dass angebliche Steuerschulden unbezahlt geblieben seien, ist als Strafzumessungsfaktor unzulässig, wenn die zugrundeliegenden Taten von den Angeklagten bestritten werden und die Feststellungen hierzu keine tragfähige Grundlage bieten.

3

Führt ein Rechtsfehler in der Strafbemessung zur Aufhebung der Strafaussprüche, ist zugleich über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten der Rechtsmittel neu zu entscheiden.

4

Die rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs ist von der Prüfung der Strafaussprüche zu unterscheiden; auch wenn der Schuldspruch sachlich-rechtlich unbegründet erscheint, können einzelne Rechtsfehler in den Strafaussprüchen zu deren Aufhebung und Rückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 121/87 in der Strafsache gegen

1. Bernd ███████, geboren am ███████ 1950 in █████,

2. Klaus ███████, geboren am ███ 1956 in [REDACTED],

wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Oktober 1986 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Jankowski wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten Seidel hat es wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt.

Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen halten die Strafaussprüche der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zu Lasten beider Angeklagter berücksichtigt, dass „die Steuerschulden seit 1982 weitgehend unbezahlt geblieben sind“ (UA S. 101). Diese Erwägung ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unzulässig, weil die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten leugnen.

Macht ein leugnender Beschuldigter geltend, er sei dazu in der Lage und bereit, den Schaden wieder gutzumachen, so kann dies als Schuldeingeständnis gewertet werden und damit seine Verteidigungsposition im Strafverfahren gefährden. Ein solches Verhalten nach der Tat kann von ihm nicht erwartet werden, da ihm schon dessen bloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (BGH NStZ 1981, 29; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 46 Rdn. 23).

Die Aufhebung der Strafaussprüche macht es erforderlich, auch über die Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden.

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