Revision wegen Meineids: Mangelhafte Feststellungen führen zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1218/51
- Datum
- 08.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung der Unwahrheit einer Aussage hat das Tatrichtergericht konkret anzugeben, in welchen Einzelpunkten es eine Aussage für falsch hält; kommt es zur Auslegung unterschiedlicher Wortlaute, sind Sinnbestimmung und Auslegungsgrundlage darzustellen.
Das Revisionsgericht darf nicht eigenständig durch Aktenauslegung oder eigene Beweiswürdigung Feststellungen ersetzen; der Tatrichter muss den maßgeblichen Beweisgegenstand und die gestellten Fragen bzw. Beschuldigungen feststellen.
Bei einem Meineid durch Verschweigen ist die Erheblichkeit der unterlassenen Angabe im Verhältnis zur konkreten Beweisfrage zu beurteilen; die Strafkammer hat dazu Feststellungen zu treffen.
Für die Annahme des vorsätzlichen Meineids sind nachvollziehbare Feststellungen zur inneren Überzeugung und Erinnerungsform des Zeugen zum Zeitpunkt der Eidesleistung erforderlich; bloße Angaben zur Dauer oder Unterbrechung der Vernehmung genügen nicht.
Wird Vorsatz angenommen, hat das Gericht zugleich mögliche Motive oder Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe (insbesondere nach § 157 StGB) zu prüfen, bevor die Strafbarkeit bejaht wird.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 30. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sattler Ludwig K. ███ aus █████, dort geboren am ██████, wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Bealdus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, enthält zwar zum großen Teil unbeachtliche Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils, erweist sich aber im Ergebnis als begründet.
1.) Schon hinsichtlich des äußeren Tatbestandes fehlen notwendige Feststellungen, so dass dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung nicht möglich ist.
a) Die Strafkammer hätte genau sagen müssen, in welchen Einzelpunkten sie die Aussagen des Angeklagten als falsch erachtet hat. Das war vor allem deshalb notwendig, weil bestimmte frühere Äußerungen des Angeklagten festgestellt worden sind, deren Wortlaut mit den eidlich abgeleugneten nicht genau übereinstimmt, so dass nicht ohne weiteres und klar erkennbar ist, worin die Unrichtigkeit der beschworenen Aussage besteht. Diese Unterlassung der Strafkammer gibt Anlass zu folgenden grundsätzlichen Hinweisen:
Selbstverständlich ist für die Feststellung der Unwahrheit der Aussage nicht der bloße Wortlaut der nachgewiesenen und der eidlich abgeleugneten Äußerungen maßgebend. Es kommt auf ihren Sinn an, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Gerade wenn aber der Wortlaut Unterschiede aufweist und der Tatrichter erst durch Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Sinne nach Übereinstimmung besteht, muss dies festgestellt werden, weil das Revisionsgericht grundsätzlich nicht auf den Akteninhalt zurückgreifen und selbst keine Beweiswürdigung durch Auslegung vornehmen darf. Die Ermittlung des Sinnes einer Äußerung ist regelmäßig nur unter Heranziehung des Beweisgegenstands möglich, zu dem der Angeklagte eidlich vernommen worden ist. Sie ist deshalb in jedem Falle wünschenswert, unter Umständen aber unerlässlich, nicht nur den Wortlaut der Äußerung selbst, sondern auch die Beweisfrage genau anzugeben und festzustellen. Das geschieht, wenn der Eid in einem Zivilprozess geleistet ist, durch wortliche Wiedergabe des Beweisbeschlusses und der etwa vom Richter an den Angeklagten gestellten Fragen; wenn es sich – wie hier – um ein Privatklageverfahren handelt, durch genaue Angabe der Beschuldigungen und etwaigen richterlichen Fragen, zu denen der Angeklagte vernommen worden ist. Die Feststellung des Beweisgegenstandes in diesem Sinne kann ausserdem deshalb notwendig sein, weil der Sachverhalt erschöpfend auch unter dem Gesichtspunkt des Meineids durch Verschweigen geprüft werden muss. Lässt nämlich der Unterschied im Wortlaut der festgestellten und der eidlich abgeleugneten Äußerung Zweifel darüber offen, ob der Angeklagte durch die ausdrückliche Bekundung falsch geschworen hat, dann bleibt die Möglichkeit, dass er einen falschen Eid durch Verschweigen geleistet hat.
Während die tatsächlichen Angaben des Zeugen stets zum Gegenstand der Vernehmung gehören, ohne Rücksicht auf ihre Beweiserheblichkeit, wird der Umfang der Aussagepflicht bei Meineid durch Verschweigen danach bestimmt, ob die verschwiegene Tatsache erheblich ist. Diese Erheblichkeit ist wiederum nur an Hand der Beweisfrage zu ermitteln (vgl. RG JW 1939, S. 1198). Der vorliegende Sachverhalt gibt angesichts der Unterschiede im Wortlaut der früheren Äußerungen Veranlassung, eine Prüfung auch unter diesen Gesichtspunkt vorzunehmen.
b) Im Einzelnen enthalten die Urteilsgründe auch Unklarheiten. Während die Strafkammer zunächst die Bekundungen der Belastungszeugen Toll und Dtr. als glaubwürdig bezeichnet hat, bemerkt sie, dass an sich auch keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Entlastungszeugen K. bestünden, dass aber auf dessen Aussage wegen der Bekundungen der Zeugen ██ und ███ kein entscheidendes Gewicht gelegt zu werden brauche. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte aber ein Teil der vom Angeklagten beschworenen Aussage folgenden Inhalt: "Es ist nicht richtig, dass ich zumals gesagt habe, ich hätte die Bettfedern vom Bürgermeister bekommen, weil er von mir Koffer mehr ██". Es handelt sich also insoweit nur um eine Äußerung gegenüber dem Zeugen K., die mit den Äußerungen gegenüber ███ und Dtr. nichts zu tun hat. Es bleibt daher unklar, ob die Unwahrheit auch dieses Teils der Aussage von der Strafkammer als erwiesen angesehen wurde. Davon abgesehen stimmt die eidlich abgeleugnete Äußerung mit den vor Entlastungszeugen K. bekundeten Äußerungen keineswegs genau überein. Denn tatsächlich hat der Angeklagte nach den Feststellungen gesagt: "Den Besugein bekomme er sofort; der Bürgermeister sei sein Freund, dem habe er auch vier neue Koffer besorgt". Der Angeklagte hat ferner beschworen: "Ich habe gegenüber ██ und ███ keine Äußerungen getan etwa, dass ich von ████ alles bekomme, weil er mir gegenüber verpflichtet sei."
Bleibt unerörtert, ob hierin nach Ansicht der Strafkammer ein Widerspruch zu der von K. oder zu der von ██ bekundeten Äußerung liegt. Zu der von K. bekundeten Äußerung dürfte ein Widerspruch gegeben sein; auf die Äußerung von ██ will aber die Strafkammer kein entscheidendes Gewicht legen. Mit der von ██ bekundeten Äußerung stimmt die abgeleugnete nicht überein.
Auch diese Unklarheiten zeigen, dass es an hinreichend genauen Feststellungen darüber fehlt, welche Teile der Aussage die Strafkammer als falsch angesehen hat.
2.) Diese unzureichenden Feststellungen zur äußeren Tatseite haben dazu geführt, dass das Urteil jegliche Erörterungen darüber vermissen lässt, welche tatsächlichen Vorstellungen und Erinnerungen der Angeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung von dem Wortlaut und Sinn seiner früheren Aussagen hatte. Die Revision macht daher mit Recht geltend, dass die Feststellungen zur inneren Tatseite den Schuldspuch nicht tragen können. Dem Erinnerungsbild des Angeklagten hätte vielmehr nachgegangen werden müssen, als zwischen den festgestellten Äußerungen und dem Zeitpunkt der Eidesleistung mehrere Jahre verstrichen waren. Hinzu kommt, dass es die Strafkammer nicht als ausgeschlossen erachtet, dass der Angeklagte die Äußerungen in einem Zustand gemacht hat, in dem er sich nicht mehr genau erinnerte.
Es fehlt daher an einer nachprüfbaren Grundlage und Erinnerungsfeststellung des Urteils. Soweit die Vorstellungen des Angeklagten richtig festgestellt sind, ist die Frage, ob er bewusst die Unwahrheit gesagt, oder ob er sich geirrt hat, nicht ausreichend geklärt.
Auch aus diesem Grunde gibt daher das Urteil zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Die Erörterungen zur inneren Tatseite legen überdies den Verdacht nahe, dass die Strafkammer bei der Abgrenzung zwischen Meineid und fahrlässigem Falscheid von rechtsirrigen Vorstellungen ausgegangen ist.
Das führt dazu, dass die Strafkammer meint:
"Der Angeklagte hat, als er den Eid leistete, auch vorsätzlich falsch geschworen. Fahrlässigkeit läge nur vor, wenn er auf Grund eines Erinnerungsfehlers eine falsche Tatsachenvorstellung gehabt und diese beschworen hätte, ohne in der Lage zu sein, sich durch die von einem Zeugen zu fordernde sorgfältige Überprüfung seiner Erinnerung ein richtiges Bild von der Vergangenheit zu machen. Von einem solchen Erinnerungsfehler kann aber bei der Art der damaligen Vernehmung nicht die Rede sein. Sie dauerte verhältnismäßig lange. Der Angeklagte hatte also Zeit, sich zu überlegen, was er sagte. Die Vernehmung wurde zudem durch dauernde Vorhalte unterbrochen. Dadurch ist sich der Angeklagte auch der Bedeutung seiner Aussage bewusst geworden. Der Angeklagte hat daher bei der Eidesleistung gewusst, dass seine Bekundung unrichtig war, dass von Fahrlässigkeit keine Rede sein kann."
Es ist zunächst rechtsirrig, das Wesen des fahrlässigen Falscheids darin zu finden, dass der Zeuge auf Grund eines Erinnerungsfehlers falsch schwört, ohne in der Lage zu sein, sich durch sorgfältige Überprüfung seines Erinnerungsbildes eine richtige Vorstellung von der Vergangenheit zu machen. Die Fahrlässigkeit kann im Gegenteil nur dann bejaht werden, wenn der Zeuge sich die richtige Vorstellung verschaffen konnte, diese Möglichkeit aber nicht genutzt hat; denn entfällt diese Möglichkeit, so entfällt überhaupt jede Strafbarkeit. Hierzu sei auf die zusammenfassenden Darstellungen des Eidesrechts in JW 1936, 260 und in JW 1935, 631 verwiesen. Von dem Teil abgesehen, so in JW 1935, 17 wiedergegeben ist, liegt hiernach eine Eidesverletzung nur vor, wenn es der Zeuge unterlässt, eine fehlerhafte tatsächliche Vorstellung zu berichtigen, und innere Hilfsmittel zu benutzen, die sich ihm bei der Vernehmung darbieten und die geeignet sind, ihn von der Unrichtigkeit seines Erinnerungsbildes zu überzeugen oder doch wenigstens Zweifel an seiner Richtigkeit aufkommen zu lassen. Dazu können auch Vorhalte bestimmten Inhalts gehören, die dem Zeugen von den Beteiligten gemacht werden.
Die Strafkammer meint zwar, dass von einem urinnerungsfehler keine Rede sein könne. Sie will das aus der Art der Vernehmung schließen, über die nur gesagt wird, dass sie verhältnismäßig lange gedauert habe. Inwiefern aber der Inhalt des Erinnerungsbildes von der Art und Dauer einer Vernehmung abhängig sein soll, ist nicht ersichtlich. Diese könnte nur dazu geführt haben, dass ein zunächst falsches Erinnerungsbild vor dem Widerruf richtiggestellt worden ist. Davon sagt die Strafkammer wiederum nichts. Sie scheint davon auszugehen, dass jedenfalls zunächst ein falsches Erinnerungsbild vorlag; denn sie meint, dass der Angeklagte Zeit zur Überlegung gehabt habe, außerdem sei die Vernehmung durch dauernde Vorhalte (deren Inhalt hätte festgestellt werden müssen) unterbrochen worden. Damit bewegt sich die Strafkammer in Gedankengängen, die für die Prüfung eines fahrlässigen Verhaltens kennzeichnend sind für die Annahme von Vorsatz sind sie nicht geeignet; denn es fehlt die entscheidende Feststellung, dass der Angeklagte infolge der Überlegung während der längeren Vernehmung schließlich sein ursprünglich falsches Erinnerungsbild berichtigt hat und nunmehr im Zeitpunkt der Eidesleistung eine richtige Vorstellung von der Wirklichkeit hatte, gleichwohl aber seine ihm jetzt bewussten früheren Äußerungen eidlich abstritt.
Schließlich hätte die Strafkammer von ihrem Standpunkt aus die Voraussetzungen des § 157 StGB prüfen müssen. Denn wenn der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat, so kann das geschehen sein, um der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen übler Nachrede zu entgehen. Ein solcher Beweggrund des Angeklagten liegt um so näher, weil der Zeuge K. in dem Privatklageverfahren gerade wegen solcher Äußerungen verfolgt wurde, wie sie der Angeklagte – als von ihm herrührend – in Abrede stellte.
| Koeniger | Busch | Bealdus | |||
| Dr. Dirchner | Scharpenseel |