Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist bei verweigerter Akteneinsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 121/84
- Datum
- 25.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch zur Nachholung von Vorbringen zu einzelnen Verfahrensrügen gewährt werden, wenn die Partei durch ein von der gerichtlichen Verfügung ausgehendes Hindernis an fristgerechtem Vorbringen gehindert wurde.
Die Verweigerung oder Verzögerung der Akteneinsicht durch das Gericht kann ein rechtfertigendes Hindernis für das fristgemäße Einlegen oder Begründung eines Rechtsmittels darstellen.
Wiedereinsetzungsanträge sind nach den gesetzlichen Fristen zu stellen; ein Antrag, der erst nach Ablauf der einschlägigen Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingeht, ist verspätet.
Das Gericht kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren; die Kosten der Wiedereinsetzung sind grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 121/84 in der Strafsache gegen den Starkstromelektriker Klaus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1944, wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1984
Tenor
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung gewährt, soweit er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Dezember 1983 Vorbringen zu einzelnen Verfahrensrügen nachgeholt hat.
Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe
Der Schriftsatz vom 6. Dezember 1983, mit dem der Verteidiger Vorbringen zu einzelnen Verfahrensrügen nachholt, ist am nächsten Tag und damit erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) beim Landgericht Duisburg eingegangen. Das angefochtene Urteil vom 15. Juni 1983 war dem Verteidiger ausweislich der Akten (vgl. Bl. 102, 184, 186, 191 a, 231 Bd. IV d.A.) bereits am 5. Oktober 1983 zugestellt worden.
Der mit Schriftsatz vom 13. April 1984 vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet, weil er erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO beim Senat eingereicht worden ist. Das vom Verteidiger geltend gemachte Hindernis – die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Landgericht – war spätestens am 7. Dezember 1983 entfallen (Bl. 215 Bd. IV d.A.).
Der Senat hat dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung des Vorbringens im Schriftsatz vom 6. Dezember 1983 gewährt.
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung einzelner Verfahrensrügen in der Regel nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 1, 44). Hier hat das Landgericht dem Verteidiger die Akten jedoch trotz eines entsprechenden rechtzeitigen Gesuchs (Bl. 232 Bd. IV d.A.) vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Verweigerung beruhte auf einer ausdrücklichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden vom 31. Oktober 1983 (Bl. 184 Bd. IV d.A.). Er gestattete die Akteneinsicht erst am 28. November 1983 (Bl. 213 R Bd. IV d.A.), nachdem am 10. November 1983 das schriftliche Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angefochtenen Urteils zur Geschäftsstelle gelangt war (Bl. 191 Bd. IV d.A.).
Unter diesen Umständen kann es dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass der Verteidiger ersichtlich außerstande war, den Inhalt des Beschlusses vom 7. Juni 1983, mit dem das Landgericht einen Beweisantrag abgelehnt hatte, während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist richtig und vollständig in der Rechtfertigungsschrift wiederzugeben.
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