Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 121/56
Datum
17.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts wegen widersprüchlicher Tatfeststellungen in mehreren Fällen von Unzucht mit Abhängigen. Der BGH hebt die Verurteilungen und den Strafausspruch in den beanstandeten Fällen auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Die weitergehende Revision wird verworfen. Begründet wird dies mit unklaren, voneinander abweichenden Feststellungen und Verfahrensfehlern bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüche oder tiefgreifende Unklarheiten in den tatbestandlichen Feststellungen, die die Verlässlichkeit des Urteils insgesamt in Frage stellen, rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung, auch wenn formell anwendbare Strafvoraussetzungen genannt sind.

2

Bei der Strafzumessung ist die Heranziehung einer nicht nachgewiesenen höheren Tatanzahl (z. B. Formulierungen wie „mindestens“) als strafschärfender Umstand unzulässig.

3

Der Tatbestand des § 175a Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter die Abhängigkeitsstellung des Jugendlichen bewusst als Mittel des Drucks verwendet; es genügt, dass sich die Stellung und ihre Bedeutung aus den Tatsachen ergeben.

4

Die Annahme des Gerichts, ein bereits vernommener psychologischer Sachverständiger genüge zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen, ist nicht zu beanstanden, sofern keine besonderen Umstände deren Ergänzung zwingend machen.

5

Unklare oder widersprüchliche Tatschilderungen, insbesondere zu wechselseitigem unzüchtigem Verhalten, müssen in der Begründung so konkretisiert werden, dass die rechtliche Würdigung darauf gestützt werden kann.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gewerbeoberlehrer Alfred P. aus X, dort geboren am 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Slenzana als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dreagiseh, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter ███████████ ████████, Bundesanwalt ████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 11. November 1955 in Duisburg des Landgerichts – ██ ███ – in den Fällen ██████ ex ber █████ und ███ ██████████ W ██ ██████ ███████ █ – hinsichtlich des Strafausspruchs und die Sache im Übrigen aufgehoben und mit den Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten, einen Gewerbeoberlehrer, wegen zweier Fälle der Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einem Manne und wegen des Versuchs dieser Tat in vier weiteren Fällen zu Gefängnisstrafe verurteilt.

2. Die Rüge des Angeklagten ist hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen in den Fällen RC, SC und PC sowie im Strafausspruch begründet. Das angefochtene Urteil enthält widersprüchliche Angaben über die tatsächlichen Grundlagen des Schuldspruchs.

a) Zu RC stellt die Strafkammer zunächst nur fest, der Angeklagte habe bei YO onaniert und ihn danach vergeblich aufgefordert, „auch den ████████████ des Angeklagten anzufassen“. Zu ████ ist sodann festgestellt, der Angeklagte habe an dessen Geschlechtsteil gerieben, FC an sich gedrückt und Afterverkehr an ihm versucht. Bei der rechtlichen Würdigung, soweit sie den Angeklagten betrifft, spricht die Strafkammer jedoch davon, der Angeklagte habe mit POS „zweimal wechselseitig onaniert“. In den früheren Feststellungen findet dies zumindest hinsichtlich der Wechselseitigkeit keine Stütze. So tiefgreifende Widersprüche in den Tatfeststellungen müssen selbst dann zur Aufhebung führen, wenn das Mindestmaß der festgestellten Tatsachen die Anwendung derselben Strafgesetze noch immer rechtfertigen würde, weil sie die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Tatfeststellungen insgesamt zweifelhaft machen. Solche Zweifel bestehen umso mehr, als sich dieselbe Unklarheit auch noch in anderer Beziehung im Urteil findet.

Es fällt im Übrigen auf, dass die Fälle III und V, soweit sich der Angeklagte mit KI abgegeben hat, bei der rechtlichen Würdigung nicht behandelt sind.

b) Auch zu DE erwähnt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe bei ███ onaniert „und dieser bei ihm“, obwohl das letztere nach der vorangehenden Tatschilderung nicht zutrifft.

c) Ebenso ist unklar, worauf sich die Strafkammer stützt, wenn sie bei der rechtlichen ██████████ ausführt, die Autorität des Angeklagten als Lehrer habe diesen mitbestimmt, der Aufforderung, auch den Angeklagten zu befriedigen, nachzukommen. Die Tatschilderung des Urteils bietet dafür keinen Anhalt. Zu den an ihm verübten Taten bemerkt die Strafkammer, bei ihm liege „der Fall eher beiderseitigen Unzuchttreibens“ vor. Die beiderseitigen Unzuchthandlungen seien ein Unzuchttreiben. Aus dem zu b) angegebenen Grunde ist es zweifelhaft, was die Strafkammer damit sagen will. Bei derseitig waren die Unzuchthandlungen mit DF nur insofern, als sich dieser dem unzüchtigen Tun des Angeklagten nicht entzog, während ein unzüchtiges Tun ██ nicht festgestellt ist.

d) Im Fall GS hat die Strafkammer übersehen, dass der Vorwurf, der Angeklagte habe es von vornherein auf fortgesetzte unzüchtige Handlungen abgesehen gehabt, ihn unter Umständen wegen einer darin hervortretenden stärkeren verbrecherischen Gesinnung härter trifft, als wenn er nur der wiederholten Versuchung zur Unzucht erlegen wäre. Auf die Entscheidung BGHSt 1, 63 wird verwiesen.

Die neue Verhandlung bietet Gelegenheit zu klarer Feststellung, ob der Angeklagte den Jugendlichen auch zu den später begangenen Unzuchthandlungen noch verführt hat (§ 175a Nr. 1 StGB).

e) Zu IIT (SC) führt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung zu § 43 StGB aus, der Angeklagte habe ██████ verleiten wollen, zu dulden, dass der Angeklagte bei ihm onaniere und ██ auch bei ihm. Für sich allein wäre nach dem übrigen Hergang gegen eine solche Feststellung nichts einzuwenden. Das Landgericht erklärt sich jedoch für überzeugt, dass der Angeklagte mit sich „genau die gleichen Unzuchthandlungen begehen“ wollte wie mit RC. Dadurch erlangt die im Fall 7 bestehende Ungewissheit auch hier Bedeutung.

f) Unklar ist das angefochtene Urteil ferner, soweit es sich zu LIL mit dem Schüler PQ befasst. Dieser hat sich nach den anfänglichen Feststellungen abgewandt, als der Angeklagte ihn über der Decke in der Gegend des Geschlechtsteils berührte. Die Strafkammer hatte zu prüfen, ob darin bereits der Versuch einer Straftat nach den §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 1 und 2 StGB lag. Sie bejaht dies mit der Begründung, der Angeklagte habe PL „zu gleichartigen Handlungen wie den Zeugen FC bestimmen“ wollen, seine Absicht sei „also“ dahin gegangen, ██████ „dazu zu bestimmen, sich am Geschlechtsteil reiben zu lassen“.

Diese Ausführungen sind unklar, weil – wie ███████ ausführt – nicht feststeht, ob es im Fall ██████ zu wechselseitigen unzüchtigen Handlungen █████████ gekommen ist, und sie sind widersprüchlich, weil die Absicht des Angeklagten, bei RC, wenn man jedenfalls der rechtlichen Würdigung der Strafkammer folgt, eben nicht nur dahin ging, sich an diesem unzüchtig zu betätigen, sondern auch dahin, FC zu demselben Tun an dem Angeklagten zu veranlassen.

Hiernach war die Verurteilung in den erwähnten Fällen aufzuheben und Zurückverweisung an die Strafkammer geboten. Zu den übrigen Fällen bestehen zum Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.

3. Hinsichtlich der inneren Tatseite bringt die Revision keine Rechtsrüge hervor. Die Tatsachen, aus denen sich die Stellung des Angeklagten und ihre Bedeutung für sein Verhalten gegenüber den Jugendlichen im Sinne der Vorschrift des § 174 Nr. 1 StGB ergab, waren ihm offensichtlich bekannt. Im Fall DO stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass DO ihm für den Ausflug von dessen Vater anvertraut worden war. Dies alles gilt entsprechend auch für den inneren Tatbestand des § 175a Nr. 2 StGB. Er setzt nicht voraus, dass der Täter das Unterordnungsverhältnis bewusst als Druckmittel gegen den Jugendlichen verwendet. Die Strafkammer hat jedoch Gelegenheit, sich in dem künftigen Urteil über die innere Tatseite näher zu äußern.

Die jugendlichen Zeugen haben dem Angeklagten überwiegend keinen erheblichen Widerstand entgegengesetzt. Für die Behauptung der Revision, sie seien zum Teil gleichgeschlechtlich veranlagt und schon von sich aus ohne weiteres zur Unzucht bereit gewesen, bieten die bisherigen Feststellungen jedoch keinen hinreichenden Anhalt.

4. Bei der Strafzumessung ist auf die allgemeine Sachrüge hin rechtlich zu beanstanden, dass die Strafkammer es als straferschwerende Tatsache hinstellt, dass sich der Angeklagte an „mindestens sechs Jugendlichen unsittlich vergangen“ habe, während im Urteil nur sechs Fälle festgestellt werden. Die Wendung „mindestens“ deutet auf eine nicht bewiesene höhere Zahl hin und damit auf eine unbewiesene Vermutung als Straferschwerungsgrund. Dies ist rechtlich unzulässig.

Deshalb – aber auch weil der Schuldspruch in vier Fällen aufgehoben wurde – konnte der durch die Vielzahl der Taten möglicherweise zum Nachteil des Angeklagten beeinflusste Strafausspruch auch in den beiden verbleibenden Fällen nicht aufrechterhalten bleiben.

5. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Die Strafkammer beschäftigt sich in näheren Ausführungen mit der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen, die bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung 16, 17 und 15 Jahre alt waren. Ihr Zeugnis ist nur verwertet worden, soweit sie dem Gericht und dem psychologisch erfahrenen Sachverständigen glaubwürdig erschienen. Daneben führt die Strafkammer jedoch noch weitere belastende Beweistatsachen vor, allem vom Angeklagten zugestandene Tatsachen, welche zusammen mit jenen Aussagen Schlüsse auf seine Täterschaft zulassen oder auch nahelegen. Bei dieser Sachlage besteht für eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung eines weiteren oder anderen psychologischen Sachverständigen kein ausreichender Anhalt. Die Entscheidung BGHSt 2, 82, auf welche sich die Revision beruft, hatte einen wesentlich anderen Ausgangspunkt, nämlich die Glaubwürdigkeit von Kindern, vor allem von kleinen Mädchen. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben im Allgemeinen übereinstimmend daran festgehalten, dass bei Kinderaussagen die Anhörung eines geeigneten Sachverständigen dann geboten ist, wenn besondere Umstände erkennbar danach drängen (BGHSt 2, 163; 3, 273; 3, 52). Daran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Der Umstand, dass jugendliche Zeugen in der Hauptverhandlung teilweise anders als während der Ermittlungen aussagen, dass sie ihre Aussagen einschränken oder einander in einigen Punkten widersprechen, zwingt das Gericht nur zur Prüfung, welche Schlüsse aus diesem Verhalten zu ziehen sind, und nicht ohne weiteres schon zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen.

Der Beschluss, durch den die Strafkammer den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung eines Psychologen abgelehnt hat, zeigt im Übrigen, dass das Gericht nach Anhörung von zwei Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen der Überzeugung war, es liege nunmehr ausreichende eigene Sachkunde zur sicheren Beweiswürdigung vor. Mit dieser Begründung durfte der Antrag nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden.

Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Teilaufhebung und Zurückverweisung — Themis