Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen fehlerhafter Reichweite des Offenbarungseids (§ 807 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1214/51
- Datum
- 20.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO verpflichtet den Schuldner, nach bestem Wissen sein zum Zeitpunkt des Eides tatsächlich vorhandenes Vermögen vollständig anzugeben.
Die Vollständigkeit der Vermögensangabe ist nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Verzeichnis oder eine damit verbundene Erklärung ein nicht vorhandenes Mehr enthält, solange das tatsächlich vorhandene Vermögen lückenlos genannt ist.
Zur Verurteilung wegen vollendeten Meineids (§ 154 StGB) muss die falsche Beschwörung sich auf zum Zeitpunkt des Eides vorhandenes Vermögen bzw. Tatsachen beziehen; fehlt dies, kann vollendeter Meineid nicht festgestellt werden.
Eine strafbare Versuchshandlung des Meineids erfordert Feststellungen zur Vorstellung und zum Willen des Täters zum Zeitpunkt des Eides; ein Rechtsirrtum über den Umfang der Offenbarungspflicht kann Tatbestandsirrtum i.S.d. § 59 StGB begründen und die Rechtslage beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. Oktober 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1924 in [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Meineides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober 1951, soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineides (§ 154 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Außerdem wurden ihm für die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte sowie für dauernd die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Im Übrigen ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 insoweit eingestellt worden, als der Angeklagte der Unterschlagung beschuldigt war.
Gegen die Verurteilung wegen Meineides wendet sich der Angeklagte unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Urteil leidet schon daran, dass es nicht deutlich erkennen lässt, welcher Art der Offenbarungseid gewesen ist, den der Angeklagte geleistet hat. Der Inhalt der von dem Angeklagten bei Leistung des Offenbarungseides am 21. Juni 1950 abgegebenen und im Urteil wiedergegebenen Erklärung über den Verbleib von 10 Fass Benzin und über die Nichtzahlung der aus deren Weiterverkauf herrührenden Forderung könnte zu der Annahme führen, es habe sich um einen Offenbarungseid aus § 883 ZPO gehandelt. Dagegen spricht indessen die Tatsache, dass in dem der Wiedergabe dieser Erklärung vorangehenden Satz der Urteilsgründe davon die Rede ist, der Lieferant des Treibstoffes habe Anfang 1950 einen Zahlungsbefehl in Höhe des Kaufpreises gegen den Angeklagten erwirkt. Ob der Zahlungsbefehl allerdings für vollstreckbar erklärt und ob der Offenbarungseid in einem auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren geleistet worden ist, sagt das Urteil nicht. Immerhin kann aus den beiden aufeinander folgenden Sätzen der Urteilsgründe entnommen werden, dass der Angeklagte den Offenbarungseid aus § 807 ZPO geschworen hat, eine Annahme, die auch mit dem Vorbringen der Revision übereinstimmt.
Ist das aber der Fall, so ist die Ansicht des Landgerichts rechtsirrig, der Angeklagte habe sich des vollendeten Verbrechens gegen § 154 StGB dadurch schuldig gemacht, dass er jene Erklärung bewusst wahrheitswidrig abgegeben und beschworen habe.
Nach § 807 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, den Offenbarungseid dahin zu leisten, dass er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Angesichts dieser eindeutig umschriebenen Verpflichtung des Schuldners und im Hinblick auf den Zweck dieses Offenbarungseidverfahrens hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass sich die Pflicht des Schuldners bei Leistung des Offenbarungseides nur auf die vollständige Offenbarung seines zur Zeit des Schwurs wirklich vorhandenen Istvermögens erstreckt. Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 16. November 1951 – 2 StR 260/51 – (NJW 1952, 150) beigetreten. Danach ist das Vermögen des Schuldners dann vollständig angegeben, wenn kein Teil des tatsächlich vorhandenen Vermögens in dem Verzeichnis fehlt. Die Vollständigkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis oder eine mit diesem verbundene Erklärung des Schuldners ein nicht vorhandenes Mehr enthält, wenn nur das vorhandene Vermögen lückenlos angegeben ist. Um ein solches Mehr handelt es sich aber hier bei den Angaben des Angeklagten in der bei der Leistung des Offenbarungseides abgegebenen Erklärung über den Verbleib der 10 Fass Benzin und über deren Nichtzahlung.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten 10 Fass Benzin vor dem 15. September 1949 an einen Unbekannten verkauft und den Erlös für sich verbraucht. Danach sind, jedenfalls im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides, weder die 10 Fass Benzin noch die aus ihrem Weiterverkauf erwachsene Kaufpreisforderung Bestandteil des Vermögens des Angeklagten gewesen. Die Pflicht, sein vorhandenes Vermögen zu offenbaren, konnte sich daher auf diese Gegenstände und Rechte nicht beziehen und hat sich nicht darauf erstreckt. Weil somit der von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid die in jener Erklärung enthaltenen Angaben nicht erfasst hat, liegt ein vollendeter Meineid nicht vor. Insoweit kann die Verurteilung des Angeklagten nicht aufrechterhalten werden. Allein aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
In der hierdurch notwendig werdenden neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich durch sein Vorgehen aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht haben kann.
Die Annahme eines Betruges dürfte allerdings daran scheitern, dass der Angeklagte so, wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt, die 10 Fass Benzin unterschlagen und mit den unrichtigen Angaben über deren Verbleib nur den Zweck verfolgt hat, die vorher begangene Unterschlagung zu verdecken. Damit würde es an der Absicht des Angeklagten gefehlt haben, durch die falsche Erklärung sich selbst oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Hingegen ist die Möglichkeit nicht ohne weiteres auszuschließen, dass der Angeklagte eines versuchten Verbrechens des Meineides im Sinne der §§ 154, 43 StGB schuldig geworden ist. Dazu wird es einer näheren Feststellung der Vorstellung und des Willens des Angeklagten im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides bedürfen.
Würde der Angeklagte gewusst haben, dass er die Richtigkeit seiner über den Verbleib der 10 Fass Benzin und über deren Bezahlung abgegebenen Erklärung nicht beschwört, so wäre sein Wille auf eine Eidesverletzung nicht gerichtet gewesen. Ein strafbarer Versuch könnte dann nicht in Frage kommen.
Würde der Angeklagte dagegen geglaubt haben, dass er zur Offenbarung jener Angaben verpflichtet sei und ihre Richtigkeit beschwört, und würde er sie auch auf seinen Eid habe nehmen wollen, so würde seine Bestrafung wegen versuchten Meineides gerechtfertigt sein. Denn er hätte auf Grund falscher Vorstellungen über die Bedeutung des § 807 ZPO zu Unrecht angenommen, sein Eid erstrecke sich auch auf das unwahre Mehr seiner Angaben. Sein Irrtum würde dann ein echter Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB sein.
Für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten wird demnach die Frage wesentlich sein, welche Vorstellung sich der Angeklagte von dem Umfang seiner Eidespflicht gemacht hat. In dieser Hinsicht sind bisher vom Landgericht keine zureichenden Feststellungen getroffen worden. Es heißt zwar an einer Stelle des Urteils, der Angeklagte sei sich der Unwahrheit des Beschworenen bewusst gewesen, und es kann auch keinen Zweifel unterliegen, dass er den Eid in vollem Bewusstsein von dem Inhalt und dem Umfang der bestehenden Offenbarungs- und Wahrheitspflicht geleistet habe. Dabei darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass das Landgericht bei der Umgrenzung des Umfanges der Offenbarungspflicht schon in objektiver Hinsicht unzutreffenden Erwägungen Raum gegeben hat. Daher kann nicht mit der notwendigen Sicherheit die Möglichkeit verneint werden, dass diese nicht rechtsirrtumsfreien Erwägungen auch die Feststellungen zur inneren Tatseite in einer den Angeklagten zu Unrecht benachteiligenden Weise beeinflusst haben. Dem Landgericht muss deshalb Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt nach den angedeuteten Richtungen selbständig zu überprüfen.
Sollte es in der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Meineides kommen, so wird es darauf bedacht sein müssen, bei der Strafzumessung nicht solche Gesichtspunkte strafschärfend heranzuziehen, die zu der gesetzlichen Strafdrohung geführt haben. Zu ihnen ist, worauf die Revision nicht zu Unrecht hinweist, der in den Strafzumessungsgründen des Urteils angeführte Umstand zu rechnen, dass der Eid für die Wahrheitsfindung der Gerichte ein unerlässliches Hilfsmittel sei.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus |