Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 120/89
- Datum
- 23.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit; es ist kein Erfolgsdelikt, sodass bereits transport- oder übergabebezogene Zusagen die Tatbestandsverwirklichung begründen können.
Das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ist erfüllt, wenn die beförderte Menge eine nicht geringe Menge in einem solchen Umfang übersteigt, dass der gesetzliche Regelrahmen anzulegen ist.
Eine strafmildernde Würdigung nach § 31 Nr. 1 BtMG setzt einen tatsächlichen Aufklärungserfolg des Täters voraus; bloße Bestätigungen bereits vorhandener Ermittlungsergebnisse genügen nicht.
Bei der Strafzumessung können Art der Ausführung und umfassende Vorbereitungshandlungen (§ 46 Abs. 2 StGB) strafschärfend berücksichtigt werden; das Tatgericht muss nur die bestimmenden Umstände der Strafhöhe darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 8. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 120/89 Urteil in der Strafsache gegen
den Kapitän Horst H. ██ █ aus ███████, geboren am ██ █████ in ███, Kreis ███ █████████, den Kapitän Willi Karl Georg ███ aus █████, ███, geboren am ██ ███ 1940 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1989, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte Cl. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Dezember 1988 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Angeklagten ███ zu einer Freiheitsstrafe von sieben und den Angeklagten ██████ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts aber auch zum Strafausspruch unbegründet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten als Kapitäne per Schiff 1,5 Tonnen Haschisch aus dem Mittelmeer vor die englische Küste transportierten; zur beabsichtigten Übernahme von zwei weiteren Tonnen Haschisch auf dieser Fahrt kam es nicht. Ferner sollten zunächst 1/2 Tonne und dann jährlich etwa drei weitere Tonnen Haschisch von Marokko nach England gebracht werden. Für den Transport der ersten insgesamt vier Tonnen Haschisch wollten der Angeklagte ███ mit den Kosten für das Schiff insgesamt 1,5 Millionen DM, der Angeklagte ██ 200.000 DM verdienen. Der
Angeklagte ██ legte noch am Abend seiner Festnahme ein umfassendes Geständnis ab, und zwar auch über die ihm bekannten Hinterleute, von denen er eine Reihe anhand ihm vorgelegter Lichtbilder identifizierte. Der Angeklagte ███ machte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch; er gestand 14 Tage später auf anwaltlichen Rat.
Bei keinem der Angeklagten lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler erkennen. Die Bedenken des Generalbundesanwalts bei der Strafrahmenwahl hinsichtlich des Angeklagten █████ teilt der Senat nicht. Das Landgericht hat bei diesem Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht und im Rahmen der rechtlichen Würdigung für alle Angeklagten angenommen, dass das Regelbeispiel gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erfüllt sei, weil schon die tatsächlich transportierte Menge von 1.528 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von mindestens 5 % um ein Vielfaches über einer nicht geringen Menge liege. Wörtlich hat es dann ausgeführt: *„Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen des oben genannten Regelbeispiels und der besonders großen Menge ein besonders schwerer Fall nicht angenommen werden kann, liegen nicht vor“* (UA S. 38).
Zwar könnten die Worte *„irgendwelche Anhaltspunkte ... liegen nicht vor“* bei dem Angeklagten ███ auf einen Rechtsfehler hindeuten, weil nicht nur (wie oft) *„Anhaltspunkte“*, sondern in der Tat gewichtige Milderungsgründe, nämlich die schonungslose Aufdeckung der Hintermänner im Sinne des § 31 BtMG und die schlechte wirtschaftliche Situation, aus der heraus der Angeklagte erstmals strafällig wurde, für ihn sprechen. Das hat das Landgericht aber nicht verkannt und nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch in eine Abwägung bei der Strafrahmenwahl einbezogen. Mit der irreführenden Formulierung „keine Anhaltspunkte“ ist gemeint, dass wegen der „ungewöhnlich großen Menge Haschisch“ (UA S. 39) – mit 10 bis 20 oder auch 100 kg Haschisch wollte der Angeklagte sich „gar nicht erst abgeben“ (aaO) – und wegen des „hohen Gewinns“ (aaO) *„keine durchgreifenden Milderungsgründe“* vorliegen, die dazu führen, von dem wegen des erfüllten Regelbeispiels gegebenen Strafrahmen abzusehen. Das folgt im Übrigen auch aus dem Hinweis auf die „besonders große Menge“ in dem zitierten missverständlichen Satz. Auf die Frage, ob es nicht umgekehrt – rechtsfehlerhaft wäre, bei einer solchen Tat trotz gewichtiger Milderungsgründe nur einen bis vier Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrunde zu legen, braucht der Senat nicht einzugehen.
Das Vorbringen der Revision dieses Angeklagten gegen den Strafausspruch führt zu keiner anderen Beurteilung. Bezüglich des Schuldumfanges verkennt der Beschwerdeführer den Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Hierunter fällt jede eigenützige auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGHSt 25, 290; 28, 308; 29, 239; 30, 277, 278; 30, 359, 360), auch feste und realistische Transportzusagen. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist kein Erfolgsdelikt; vielmehr liegt eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit vor, wenn diese die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere zum Endziel hat.
Zur Übernahme der zwei weiteren Tonnen Haschisch vor der marokkanischen Küste kam es nur deshalb nicht, weil das Lieferfahrzeug trotz bestehenden Lichtkontaktes nicht herankam und die Angeklagten dann verabredungsgemäß den Treffpunkt mit ihrem Schiff verließen. Von der Durchführung des Transports der halben Tonne Haschisch für die englische Gruppe nahm der Angeklagte ███ deswegen Abstand, weil ihm unter Drohungen – auch gegen seine Familie – von dem Amerikaner ███ das Versprechen abgenötigt wurde, nur dessen Ladung zu transportieren.
Zutreffend hat das Landgericht – als *„Art der Ausführung“* der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) auch die monatelang dauernden Aktivitäten des Angeklagten ██ mit den vielen Reisen zur Vorbereitung der Tat, mit der Schiffsauswahl, Schiffsbeschaffung und -ausrüstung, mit dem Anheuern einer geeigneten Besatzung und der Verpflichtung des Angeklagten ███ strafschärfend berücksichtigt. Die im Revisionsverfahren wiederholte Behauptung des Verteidigers des Angeklagten, dieser habe sich seinen Auftraggebern entziehen wollen, es sei ihm nur nicht gelungen, hat das Landgericht als widerlegt angesehen (vgl. UA S. 34).
Rechtsfehlerfrei ist auch die Höhe der Strafe für den Angeklagten ████ einerseits und für den Angeklagten ███ andererseits begründet (UA S. 45). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Fall „mittlerer Schwere“, sondern um den genau geplanten und zum Teil ausgeführten Transport von vier Tonnen Haschisch mit einer Gewinnerwartung von 1,5 Millionen DM, für den eine Strafe unterhalb der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens verhängt worden ist.
Der „Vermutung“ des Generalbundesanwalts, auch der Angeklagte ██ habe durch sein Aussageverhalten die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Gegenteil ist festgestellt mit den Worten: *„der Angeklagte ██ erleichterte durch seine Angaben die Aufklärung der Tat“* (UA S. 32), d. h. nicht der Angeklagte ████. Das ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte ███ auf anwaltlichen Rat, ersichtlich wegen des Geständnisses des Angeklagten ████, erst zwei Wochen nach dem Angeklagten ██ ein Geständnis abgelegt hat.
Dafür, dass durch den Angeklagten █████ als weiteren Aufklärungshilfen die Angaben des Angeklagten ███ *„erweitert“ worden seien, also durch ihn ein „Aufklärungserfolg“* (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10) eingetreten sei, fehlt jeder Anhalt. Aus dem Umstand, dass alle Angeklagten übereinstimmend die *„Hintermänner anhand von Fotos identifiziert“ haben und ihre Geständnisse „inhaltlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei“* ineinandergreifen (UA 34), ergibt sich nichts anderes, nachdem der Angeklagte █████ die bereits gewonnenen Ergebnisse der Ermittlungsbehörden schon bestätigt, vervollständigt und abgesichert hatte und als Zeuge gegen die anderen Beteiligten in Grofbritannien, Spanien, in den USA und der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stand (UA S. 32). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei der milden Strafe das Bemühen des Angeklagten ██, wenigstens nachträglich zur Aufdeckung beizutragen, nicht berücksichtigt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Tatrichter nicht sämtliche Strafzumessungserwägungen im Urteil schriftlich darzulegen, sondern nur die bestimmenden Umstände (BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 2).
BUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE 1, den 12.9.1989 Herrenstraße 45a Geschäftsstelle Postfach 1661 YY, Fernsprecher (0721) 159-0 StR 120/89 Durchwahl 159 – Strafsache gegen aus █████████ 1. den Kapitän Horst H. ████ in ███████ █████ ███████, am ██████ ███ geboren, 2. ███ ███████ Willi Karl █████ E. aus ██████, geboren am ████ ██████ 1940 in ██, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Durch einen Übertragungsfehler der Kanzlei sind die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. August 1989 irrtümlich als „Beschluss“ bezeichnet worden. Es muss, wie in der Urschrift des Urteils richtig, lauten:
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Durch einen Übertragungsfehler der Kanzlei ist auf Seite 2 des Urteils des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. August 1989 Rechtsanwalt ██████████ ██████████████████ als Verteidiger des Angeklagten █████ aufgeführt worden. Es muss, wie in der Urteilsüberschrift, richtig lauten: Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███. Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der
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