Revisionen verworfen; Strafausprüche zu lebenslanger Gesamtstrafe abgeändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 120/86
- Datum
- 16.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Strafauspruch ändern und eine Gesamtstrafe bilden, wenn dies rechtlich geboten ist (§§ 53, 54 StGB).
Änderungen gesetzlicher Strafvorschriften, die vor Entscheidung in Kraft getreten sind, können bei der Ausgestaltung des Strafauspruchs zugrunde gelegt werden, sofern sie anwendbar sind.
Die Kosten der Rechtsmittel sind den unterliegenden Rechtsmittelträgern aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Stuttgart, 2. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 120/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █, 1. 2. ██, ███ wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juli 1986 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch werden die Strafausprüche dahin abgewandelt, dass die Angeklagten jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt werden (§§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986, BGBl. I S. 393).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.