Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Strafausprüche zu lebenslanger Gesamtstrafe abgeändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 120/86
Datum
16.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des OLG Stuttgart zu prüfen. Der Bundesgerichtshof sah in den vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO und verwies die Revisionen als unbegründet ab. Gleichwohl nahm der Senat eine Änderung der Strafausprüche vor und bildete jeweils eine lebenslange Gesamtstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB in der geänderten Fassung. Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Strafauspruch ändern und eine Gesamtstrafe bilden, wenn dies rechtlich geboten ist (§§ 53, 54 StGB).

3

Änderungen gesetzlicher Strafvorschriften, die vor Entscheidung in Kraft getreten sind, können bei der Ausgestaltung des Strafauspruchs zugrunde gelegt werden, sofern sie anwendbar sind.

4

Die Kosten der Rechtsmittel sind den unterliegenden Rechtsmittelträgern aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Stuttgart, 2. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 120/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █, 1. 2. ██, ███ wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juli 1986 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch werden die Strafausprüche dahin abgewandelt, dass die Angeklagten jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt werden (§§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986, BGBl. I S. 393).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

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