Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Versagung von Beweisanträgen im Notzuchtverfahren – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 120/51
Datum
17.04.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte im Verfahren wegen versuchten Notzugs rügte die Versagung mehrerer Beweisanträge (Ortsbesichtigung, ärztliches Gutachten, Zeugnis über Lebenswandel). Der BGH prüft die Rechtmäßigkeit der Ablehnung nach § 244 StPO. Die Ortsbesichtigung war ermessensfehlerfrei, die Ablehnung der Glaubwürdigkeitsbeweise jedoch unzulässig vorweggenommen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags erfordert grundsätzlich einen in der Hauptverhandlung zu verkündenden gerichtlichen Beschluss; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht entscheidend an; eine Ausnahme gilt nur für Hilfsbeweisanträge.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO muss den gesetzlichen Ablehnungsgrund angeben; die pauschale Feststellung, eine Tatsache sei ohne Bedeutung, ist nur zulässig, wenn ein erkennbar fehlender Zusammenhang oder offensichtliche Ungeeignetheit vorliegt.

3

Die Zurückweisung eines Antrags auf Ortsbesichtigung fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters (§ 244 Abs. 5 StPO) und ist nur bei erkennbarer Pflichtwidrigkeit oder Willkür beanstandbar.

4

Die Durchführung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung früheren Geschlechtsverkehrs setzt grundsätzlich die freiwillige Mitwirkung der Betroffenen und bei Minderjährigen das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter voraus; vor endgültiger Ablehnung eines solchen Beweisantrags ist zu klären, ob die freiwillige Untersuchung verweigert wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 11. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Spritzlackierer Karl Edmund ██ aus ███, geboren am ██████ in ███, wegen versuchter Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1.) Unbeachtlich sind allerdings die Ausführungen, mit denen die Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen gerügt wird. Insoweit handelt es sich in Wirklichkeit nur um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das gilt insbesondere für die Behauptung von angeblichen Widersprüchen in den Bekundungen der Zeugin CC. Solche Widersprüche sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Wenn der Tatrichter trotz Widerspruchs einer Aussage in der Hauptverhandlung mit Bekundungen während des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass der Aussage in der Hauptverhandlung Glauben zu schenken sei, so liegt darin kein Rechtsverstoß. Das Urteil selbst enthält keine sich widersprechenden Feststellungen. Dessen muss die Revision mit der Rüge ohne Erfolg bleiben.

2. a) Die Revision rügt, dass der Tatrichter in unzulässiger Weise Beweisanträge nicht berücksichtigt habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in seinem Schlusswort beantragt: „Zum Beweise dafür, dass die Zeugin Katharina ████ ███ einen lockeren Lebenswandel habe, ein Zeugnis ihrer Berufsschule. Zum Beweis dafür, dass sie bereits geschlechtlich verkehrt habe, Einholung eines ärztlichen Gutachtens und zum Beweis dafür, dass an dem angegebenen Ort ein solches Verbrechen unwahrscheinlich sei, einen Ortstermin.“

Sämtliche Beweisanträge hat der Tatrichter in den Urteilsgründen bescheiden, da sie der Verteidiger erst in seinem Plädoyer gestellt habe und deshalb ein in der Hauptverhandlung zu verkündender Beschluss nicht erforderlich sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht ausschlaggebend an. StPO schreibt vor, dass die Ablehnung eines Beweisantrages eines (in der Hauptverhandlung zu verkündenden) Gerichtsbeschlusses bedarf. Die Rechtsprechung lässt eine Ausnahme nur für Hilfsbeweisanträge zu. Dies sind Beweisanträge nicht notwendig deshalb, weil sie erst im Schlussvortrag gestellt werden. Die Fassung der Sitzungsniederschrift ergibt im vorliegenden Falle eindeutig, dass die Beweisanträge als Hauptanträge gestellt worden sind; sie hätten daher auch in der Hauptverhandlung beschieden werden müssen. Der Rechtsfehler kann jedoch auf sich beruhen, weil die Revision die Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO nicht, sondern lediglich geltend macht, dass die Beweisanträge bereits in vorbereitenden Schriftsätzen gestellt worden seien. Ein solcher Antrag ist jedoch nur beachtlich, wenn er in der Hauptverhandlung wiederholt worden ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt daher nur die Frage, ob die Ablehnung der Beweisanträge mit der vom Tatrichter gegebenen Begründung nach § 244 Abs. 3 und 5 StPO zulässig war.

b) Die Ortsbesichtigung ist abgelehnt worden, weil sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich und zudem für die zu beweisende Tatsache nach den übrigen Festsstellungen ungeeignet sei. Die Entscheidung war durch § 244 Abs. 5 StPO in das pflichtmäßige Ermessen des Gerichts gestellt. Sie mag nach Lage der Dinge unzweckmäßig gewesen sein; eine Pflichtwidrigkeit ist aber nicht erkennbar. Zumal sich aus einer anderen Urteilsstelle ergibt, dass der Tatrichter auf Grund der Aussage des Zeugen W. nach seiner Besichtigung ein ausreichendes Bild von der Örtlichkeit erhalten hatte.

Die Ablehnung dieses Beweisantrages kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

c) Die Anträge auf Einholung eines Zeugnisses über den lockeren Lebenswandel der Zeugin ██ und auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens über früheren Geschlechtsverkehr dieser Zeugin sind mit der Begründung abgelehnt worden, dass ein lockerer Lebenswandel und ein früherer Geschlechtsverkehr einer Zeugin deren Glaubwürdigkeit nicht ausschließen. Diese Ablehnung kann mit der Vorschrift des § 244 Abs. 3 nicht gerechtfertigt werden. Das Landgericht hat die ausdruckliche Angabe des gesetzlichen Ablehnungsgrundes unbeachtet gelassen, dass die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Unerheblich ist aber eine Tatsache nur dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und dem abzuurteilenden Vorgang hauptsächlich nicht erkennbar ist oder wenn sie ungeachtet eines solchen Zusammenhangs ungeeignet erscheint, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (vgl. RGSt 64, 432). Davon kann hier keine Rede sein. Richtig ist, dass lockerer Lebenswandel und früherer Geschlechtsverkehr des Opfers eines zur Aburteilung stehenden Notzuchtversuchs die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht ausschließen müssen. Es kommt aber nur darauf an, ob die genannten Umstände geeignet sein können, diese Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Das hängt von der Lage des Einzelfalles ab. Hier handelte es sich nach den Urteilsfeststellungen um einen Versuch, der unter besonders schweren Umständen begangen wurde, wenn man das nur verständliche Verhalten des Zeugen CC in Betracht zieht. Außerdem war die Zeugin ██████████ 15 Jahre alt, und lockerer Lebenswandel und Geschlechtsverkehr eines Mädchens in diesem Alter, das Opfer eines Notzuchtsversuchs geworden sein will, sind immerhin geeignet, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen zu lassen. Im Ergebnis bedeutet daher die Ablehnung der Beweisanträge eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung zuungunsten des Angeklagten; auf der das Urteil beruhen kann, weil nicht abzusehen ist, welche Würdigung die Aussage der Zeugin ███████ erfahren hätte, wenn Tatsachen der in den Beweisanträgen behaupteten Art festgestellt worden wären.

Daran, dass der Verteidiger dem Vortlaut nach nur Leumundszeugnisse nach § 256 StPO nicht erhoben werden dürfen, also unzulässige Beweismittel sind, kann die Revision nicht scheitern. Denn gemeint war offenbar nicht die Beschaffung eines schriftlichen Zeugnisses, sondern die Ladung eines Lehrers der Berufsschule. Im Zweifel hätte die Strafkammer den Verteidiger hierüber befragen müssen. Auch die Beweisaufnahme gemäß dem zweiten Beweisantrag (ärztliche Untersuchung) wäre nicht ohne weiteres unzulässig gewesen; allerdings setzt sie das Einverständnis der Zeugin und, da sie erst 15 Jahre alt ist, auch des gesetzlichen Vertreters voraus (§ 81 StPO). Der Beweisantrag hätte aber wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung erst abgelehnt werden dürfen, wenn zuvor die Verweigerung der freiwilligen Untersuchung feststand.

BuschKraussBaldus
KoenigerScharpenseel
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