Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Scheinwaffe und Strafzumessung bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 119/93
Datum
26.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal wegen schweren Raubes formelle und materielle Rechtsfehler. Zentrales Problem war, ob der Einsatz einer Scheinwaffe und die daraus resultierende Furcht des Opfers die Annahme eines minder schweren Falls ausschließen und ob §46 Abs.3 StGB verletzt ist. Der BGH verwirft die Revision; er sieht keinen Rechtsfehler, bestätigt, dass zur Tatausführung die Drohabsicht mit einer Scheinwaffe ausreicht, und billigt die tatrichterliche Würdigung der verstärkten Zwangswirkung und Opferfolgen bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erfüllung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB reicht die Absicht, mit einer Waffe zu drohen; hierfür kann auch der Einsatz einer Scheinwaffe genügen, wenn der Täter will, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt.

2

Der Einsatz einer Scheinwaffe kann bei bestehender erheblicher Zwangswirkung die Annahme eines minder schweren Falls des Raubes ausschließen; die konkrete Wirkung ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beurteilen.

3

Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt nicht bereits vor, wenn der Tatrichter tatbestandsnahe Umstände und die hieraus resultierenden Folgen für das Opfer nachvollziehbar in die Strafzumessung einbezieht und nicht in unzulässiger Doppelwertung handelt.

4

Die Gewichtung von Strafzumessungsgründen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; eine tatrichterliche Bewertung ist nur bei bestehendem Rechtsfehler zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 119/93 vom 26. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am ███ in ███ (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. September 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Nähere Ausführungen sind nur zur Strafzumessung veranlaßt.

Im Rahmen der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des schweren Raubes vorliegt, hat die Strafkammer ausgeführt: „Der in Betracht zu ziehende Einsatz einer Scheinwaffe allein rechtfertigt es vorliegend nicht, die Tat als weniger gewichtig einzustufen. Der Einsatz der echt wirkenden Waffe führte zu einer erheblichen Zwangswirkung auf den Zeugen ████████, der die Waffe für echt hielt, zumal der waffentragende Mittäter den Schlitten der Waffe zurückzog und dadurch den Eindruck erweckte, die Waffe sei nun entsichert“ (UA S. 27).

Bei der Bemessung der Strafhöhe heißt es: „Zu Lasten des Angeklagten sind die an den Tag gelegte kriminelle Energie und die Folgen seiner Tat für das Opfer, den Kassierer █████████, zu berücksichtigen. Dieser fürchtete bei dem Überfall um sein Leben und hat das Erlebte bis heute nicht vollständig verarbeitet“ (UA S. 27).

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt werden. Zum gesetzlichen Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehört, daß der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Danach genügt es also, daß der Täter die Waffe allein zum Zweck der Drohung gebrauchen will. Das Merkmal der Drohung setzt aber nicht voraus, daß das angekündigte Übel überhaupt realisierbar ist. Der Täter muß lediglich wollen, daß das Opfer die Drohung ernst nimmt. Demgemäß reicht bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Absicht aus, gegebenenfalls mit einer Scheinwaffe zu drohen (BGH NStZ 1981, 436; BGHR StGB § 250 I 2 Scheinwaffe 1).

Ob darüber hinaus ein Einsatz der Waffe als Drohmittel „so sehr“ zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung gehört, daß er „grundsätzlich“ keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH StV 1991, 106, 107; vgl. auch BGHR aaO) und ob es „Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestandes“ ist, daß das Opfer um sein Leben fürchtet (BGHR StGB § 46 III Raub 3; BGH StV 1993, 241), kann der Senat offen lassen.

Bei der im Zusammenhang der Strafrahmenwahl zutreffend angestellten Gesamtbetrachtung hat die Strafkammer darauf abgehoben, daß der Einsatz der Scheinwaffe „allein“, das heißt als ein Gesichtspunkt von mehreren, und „vorliegend“, das heißt insbesondere wegen der sich durch das Zurückziehen des Schlittens der Waffe verstärkenden Zwangswirkung, die Annahme eines minder schweren Falles nicht rechtfertigt. Nach Wertung des Landgerichts wurde die Zwangswirkung dadurch verstärkt, daß der Eindruck erweckt wurde, die Waffe sei nun entsichert und zum scharfen Schuß einsatzbereit (UA S. 12).

Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, welches Gewicht er einem Strafzumessungsgrund beimißt (BGH NStZ 1991, 529; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 – 3 StR 551/92). Bewertet er ihn im Rahmen der Gesamtabwägung mit näher ausgeführter nachvollziehbarer Begründung nur eingeschränkt, so liegt darin kein Rechtsfehler.

Auch die Formulierung „dieser (Zeuge) fürchtete bei dem Überfall um sein Leben und hat das Erlebte bis heute nicht vollständig verarbeitet“ ist nicht zu beanstanden, denn aus dem unmittelbaren Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht dem Angeklagten die Folgen seiner Tat für das Opfer straferschwerend anlastet.

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Rissing-van SaanWinkler
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