Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Darlegung von Aufklärungshilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 119/92
- Datum
- 10.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Milderung des Strafrahmens wegen geleisteter Aufklärungshilfe muss das Gericht die den Milderungsgrund tragenden Tatsachen hinreichend konkret darlegen; unterbleibt diese Darstellung, kann der Strafausspruch aufgehoben werden.
Widersprüchliche Feststellungen über die Menge eingeführter Betäubungsmittel können die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigen gegebenenfalls eine erneute Entscheidung.
Eine fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat berührt den Angeklagten nur dann nicht, wenn der Fehler für Schuld, Verfall und Maßregeln folgenlos bleibt.
Unübersichtliche oder überflüssige Angaben im Schuldspruch sind zu vermeiden; zur Rechtssicherheit darf der Schuldspruch klarstellend neu gefasst werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 14. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 119/92 vom 10. Juni 1992 in der Strafsache gegen ████████, geboren am █████ (Ekrem), 1964 in [REDACTED] (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 10. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. November 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Verfallanordnung und zur Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die fehlerhafte (vgl. BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 5, 10; StGB vor § 1 ff. Gesamtvorsatz 26) Annahme einer fortgesetzten Tat beschwert den Angeklagten nicht. Der wegen überflüssiger Angaben unübersichtliche Schuldspruch ist klarstellend neu gefasst worden (vgl. BGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung 2, 3, 5).
Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „in erheblichem Umfang Aufklärungshilfe“ geleistet (UA S. 14). Zu dieser Wertung sind genaue Tatsachen nicht mitgeteilt. Von einer Strafrahmenmilderung gemäß § 30 Abs. 2 BtMG oder § 49 Abs. 2 StGB im Hinblick auf § 31 BtMG hat das Landgericht abgesehen, weil sich die Aufklärungshilfe „auf die Benennung einiger weniger Abnehmer“ beschränkt habe (UA S. 18). Wegen der widersprüchlichen Urteilsausführungen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die Bewertung seiner Aufklarungshilfe bei der Strafrahmenwahl beschwert ist. Bei der Strafzumessung kann die neu entscheidende Kammer berücksichtigen,
daß der Angeklagte nach den Feststellungen von Januar bis April 1990 lediglich mindestens 620 g Heroin (120 + 300 + 200 g, UA S. 6 f.) und nicht „mindestens 650 g“ (UA S. 17) unerlaubt eingeführt hat.
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Winkler | |||
| Ruß | Miebach |