Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Erwerb und Mengenbewertung bei Haschischfällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 11/99
Datum
17.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Hannover; der BGH hat die Revision als unbegründet verworfen und die Verurteilung in den Fällen 1–9 wegen unerlaubten Erwerbs präzisiert. Zentrale Fragen betrafen die Einordnung von Erwerb gegenüber Besitz, die Bewertung von Mengenangaben und die Nichtprüfung kurzfristiger Freiheitsstrafen (§47 StGB). Der Senat sah keine Rechtsfehler, da 12 g als unerlaubter Erwerb gelten und bei größeren Mengen selbst unter Zugrundelegung der Einlassung die Schwelle zur nicht geringen Menge überschritten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch (z. B. 12 g Haschisch) erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und verdrängt damit den Tatbestand des unerlaubten Besitzes.

2

Die unterlassene ausdrückliche Feststellung des Eigenverbrauchsanteils bei Erwerb größerer Mengen begründet keinen Rechtsfehler, wenn bereits unter Zugrundelegung der Angaben des Beschuldigten die Grenze zur nicht geringen Menge deutlich überschritten wird.

3

Die Nicht-Erörterung der Voraussetzungen für die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn aus der Aktenlage (z. B. zahlreiche Vorstrafen und Vielzahl der Taten) ersichtlich ist, dass eine solche Milderung nicht in Betracht kommt.

4

Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung ist das Urteil auf Rechtsfehler zu untersuchen; sind keine feststellbar, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 30. September 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. September 1998 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in den Fällen eins bis neun der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in neun Fällen verurteilt wird, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In den Fällen eins bis neun der Urteilsgründe hat der Angeklagte jeweils 12 Gramm Haschisch zum Eigenverbrauch erworben. Dies ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln abzuurteilen, der Tatbestand des unerlaubten Besitzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird hierdurch verdrängt (st. Rspr. vgl. BGHR BtMG § 29 | 3 Konkurrenzen 2). Dass die Strafkammer in den Fällen 10 bis 25, in denen der Angeklagte jeweils mindestens 200 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7 % – teils zum Eigenverbrauch, teils zum Weiterverkauf – erworben hatte, den Anteil des Eigenverbrauchs nicht ausdrücklich festgestellt hat, gefährdet den Bestand des Urteils hier nicht. Auch wenn man die Angaben des Angeklagten in seiner Einlassung zu seinem monatlichen Eigenverbrauch zugrunde legt, wird die Grenze zur nicht geringen Menge jeweils deutlich überschritten.

Dass die Strafkammer die Voraussetzungen der Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, stellt hier angesichts der zahlreichen Vorstrafen und der Vielzahl der begangenen Taten keinen Rechtsfehler dar.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
Revision verworfen — Erwerb und Mengenbewertung bei Haschischfällen — Themis