BGH: Verführung i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB setzt Tatbeitrag des Minderjährigen voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 119/55
- Datum
- 06.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter unter Ausnutzung der Unerfahrenheit und geringen Widerstandskraft des Jugendlichen auf dessen Willen einwirkt und dadurch dessen Bereitschaft zur Unzucht erst weckt.
Vollendete Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB erfordert, dass der Minderjährige die Unzuchthandlung nach äußerer und innerer Tatseite (i.S.d. § 175 StGB) verwirklicht; bloßes Erdulden gegen den eigenen Willen genügt nicht.
Fehlen Feststellungen zum Einverständnis bzw. zur wollüstigen Billigung des Minderjährigen und zeigt der Sachverhalt Widerstand und Unwillen, kommt im Regelfall nur eine versuchte Verführung nach § 175a StGB in Betracht.
Die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft kann nicht allein mit hartnäckigem Leugnen begründet werden; erforderlich sind konkrete Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Verhalten die Strafzwecke in Bezug auf die Untersuchungshaft beeinflusst oder eine Verzögerung vorwerfbar verursacht hat.
Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt die Überzeugung des Tatrichters voraus, dass nach Vollzug der Strafe mit weiteren erheblichen Straftaten zu rechnen ist; fehlt diese Überzeugung, ist das Absehen von der Maßregel revisionsrechtlich regelmäßig nicht angreifbar.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Seeger aus ██ oe ███, den Arbeiter Willi, geboren am ██ 1916 in █████████████, wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, █████████████████ ████████ ██, der Verhandlung, ██ Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, ██████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird: das Urteil des Landgerichts in Kassel vom [REDACTED] November 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Auf die erkannte Strafe sind zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf die Dauer von vier Jahren aberkannt worden.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrens- und des sachlichen Rechts, die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge in zulässiger Weise nur gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung.
A. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet:
1. Verfahrensrechtliche Rügen, insbesondere die Verletzung der Aufklärungspflicht, sind unbegründet, weil sie nicht die Beweismittel angeben, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung im Strafausspruch.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt, nachdem es dargelegt hat, dass er in fünf rechtlich unselbständigen Fällen den Tatbestand dieses Verbrechens erfüllt hat.
a) Bedenken bestehen gegen diese Annahme in dem unter II 1 des Urteils erörterten ersten Fall.
§ 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter unter Ausnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringen Widerstandskraft des Jugendlichen irgendwie auf dessen Willen einwirkt, um ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen. Durch diese Beeinflussung muss die Bereitwilligkeit des Jugendlichen zu einem Verhalten geweckt worden sein, das sich ohne Einwirkung des Täters und zu dem der Verführte nicht entschlossen hatte. Der Minderjährige muss dazu gebracht worden sein, eine wollüstige Betätigung – hier an seinem Körper – zu billigen und zu wollen (vgl. Rest 10, 199; RG HRR 1937 Nr. 1363; BGH StR 498/54 vom 18. November 1954; BGH 3 StR 284/54 vom 16. Dezember 1954).
Es konnte hier im ersten Fall also nur dann der Junge zur Unzucht missbraucht worden sein, wenn er die Handlungen des Angeklagten, die von einer gewissen Stärke und Dauer waren und das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzten, bei sich geduldet hatte und hierbei die eigene oder fremde Sinnenlust hatte erregen oder befriedigen wollen (BGHSt 1, 293).
Die Verurteilung des Angeklagten nach § 175a Nr. 3 StGB setzte somit voraus, dass der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt hätte (BGHSt 2, 40).
Das Urteil stellt hierzu aber noch nicht einmal fest, dass der Junge mit dem Tun des Angeklagten einverstanden war. Es hebt vielmehr ausdrücklich hervor, dass dem Jungen das Tun des Angeklagten unangenehm gewesen sei und dass er deshalb immer wieder versucht habe, vom Schoß des Angeklagten herunterzukommen. Dies sei ihm vorerst nicht gelungen, weil der Angeklagte ihn festgehalten habe. Er sei aber weiterhin bestrebt gewesen, von dem Angeklagten freizukommen und habe sich ihm schließlich entwinden können.
Auch bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, dass der Junge die Handlungen des Angeklagten eine gewisse Zeit über sich habe ergehen lassen müssen und dass das Verhalten des Angeklagten ihm zuwider gewesen sei.
Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Junge seinerseits den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt hat, was zur Vollendung der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB erforderlich wäre.
In diesem Fall kann daher der Angeklagte nur wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB verurteilt werden.
b) In den Fällen II 2–4 des Urteils ergeben sich nach den dort getroffenen Feststellungen keine Bedenken gegen die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte sich jeweils des vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe. Das Landgericht hat hier nicht verkannt, dass die Annahme einer wiederholten Verführung desselben Minderjährigen durch denselben Erwachsenen zwar denkbar ist, aber besonderer Begründung bedarf (Re HRR 1940 Nr. 185; BGH 3 StR 284/54 vom 16. Dezember 1954).
Es hat festgestellt, dass es in jedem Fall der tüchtigen Einwirkung des Angeklagten auf den Jugendlichen bedurfte, um ihn seinem Willen gefügig zu machen und schließlich sogar zum Handeln zu bewegen, indem er jeweils durch die verschiedensten Mittel die Geschlechtslust des Jungen weckte.
c) Im Fall II 5 des Urteils sind die Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Verführung zwar etwas knapp, aber doch noch ausreichend. Das Urteil stellt nämlich hier fest, dass der Junge sich nach dem gemeinsamen Austreten erst zur gegenseitigen Onanie bereitgefunden hat, nachdem der Angeklagte plötzlich seinen Geschlechtsteil ergriffen, daran gerieben und ihn so in geschlechtliche Erregung versetzt hat. In dieser Handlungsweise des Angeklagten konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine Einwirkung auf den Willen des Jungen sehen, durch die noch bestehende Hemmungen des Jungen beseitigt worden sind.
Nach allem ist somit die rechtliche Würdigung der einzelnen Handlungen des Angeklagten nur insoweit unzutreffend, als im Fall II 1 des Urteils nur eine versuchte Verleitung nach § 175a Nr. 3 StGB angenommen werden konnte. Damit wird der Schuldspruch als solcher nicht unrichtig, vielmehr ändert sich nur sein Umfang, der hiermit klargestellt ist.
Es ist dagegen nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Strafausspruch durch die unzutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten im Fall II 1 beeinflusst worden ist. Der Strafausspruch muss daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen:
a) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher lässt keinen Rechtsfehler zu seinen Nachteil erkennen. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind vom Landgericht mit Recht bejaht worden.
Zwar kann hierzu die letzte Verurteilung des Angeklagten vom 9. April 1952 nicht herangezogen werden, da die hier abgeurteilte Tat vor der früheren Verurteilung vom 4. Januar 1951 begangen worden ist (vgl. BGHSt 7, 178).
Die beiden Verurteilungen vom 19. Januar 1949 und 4. Januar 1951 hat das Landgericht aber mit Recht als Symptomtaten i.S. von § 20a Abs. 1 und 3 StGB herangezogen.
Auch die Darlegungen der Strafkammer, die die Persönlichkeit des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher werten, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
b) Einer ausdrücklichen Ablehnung von mildernden Umständen hatte es im Urteil nicht bedurft, nachdem die Strafkammer die Voraussetzungen des § 20a StGB bejaht hatte und hierdurch die Gewährung mildernder Umstände ausgeschlossen war.
c) Rechtlich bedenklich sind auch die Darlegungen des Tatrichters zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft.
Von der fünf Monate währenden Untersuchungshaft hat das Landgericht dem hartnäckig Leugnenden Angeklagten lediglich zwei Monate als Dauer des normalen Ganges des Verfahrens angerechnet, weil er durch sein Verhalten die Länge der Dauer des Verfahrens selbst verschuldet habe.
Es fehlt eine nähere Darlegung darüber, inwiefern sein Verhalten einen derartigen Vorwurf rechtfertigt.
Das Landgericht konnte möglicherweise diese Überzeugung dann mit Recht gewonnen haben, wenn der Angeklagte durch ständige, völlig unbegründete Angriffe gegen die Person und die Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Verzögerung des Verfahrens verursacht hat; es wird hier aber auch erwägen müssen, ob die Dauer des Verfahrens nicht wenigstens zum Teil auf die wechselnden Aussagen des Siegfried ████ ████████████████ zurückzuführen ist. Sollte die Strafkammer wie nach der Fassung der Urteilsgründe nahe liegt, dagegen der Ansicht gewesen sein, dass der Angeklagte lediglich durch sein „hartnäckiges Leugnen“ die Verzögerung des Verfahrens verursacht hat, so ist darauf hinzuweisen, dass das hartnäckige Leugnen als solches nicht schlechthin die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Es darf vielmehr nur dann zu Ungunsten des Angeklagten gewertet werden, wenn das Landgericht der Überzeugung ist, dass in diesem Verhalten des Angeklagten seine Uneinsichtigkeit zum Ausdruck kommt und der Sinn und der Abschreckungszweck der Strafe bei dem Angeklagten daher durch die erlittene Untersuchungshaft nicht schon teilweise erfüllt ist (BGHSt 1, 103; BGH 2 StR 572/52 vom 8. Januar 1954).
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet, da die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten nicht rechtsfehlerhaft ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach § 42e StGB voraus, dass die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert. Das ist dann der Fall, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe den Rechtsfrieden wieder stören wird (RGSt 68, 81; 77, 357; BGHSt 5, 149).
Zwar mag eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Gewohnheitsverbrecher, dessen Gefährlichkeit für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung festgestellt ist, auch nach der Strafverbüßung noch gefährlich sein wird (BGH 5 StR 966/52 vom 30. April 1953).
Ob diese Vermutung aber im Einzelfall tatsächlich besteht, ist eine Frage, die der Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu beurteilen hat. Er kann nach seinem Eindruck von der Persönlichkeit des Täters zu der Überzeugung kommen, dass eine empfindliche Strafe und deren Vollzug bei dem Angeklagten so viele Hemmungen erzeugen wird, dass die Strafverbüßung als solche hinreichende Erfolgsaussichten bietet (BGH 5 StR 973/53 vom 16. April 1953). Er muss dann von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen, wenn er nicht mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit die Überzeugung gewinnt, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der verhängten Strafe noch Straftaten von erheblicher Schwere begehen wird (vgl. BGH 3 StR 282/54 vom 1. Juni 1954).
Die Darlegungen des Landgerichts entsprechen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Die Strafkammer hat hier nicht die Überzeugung gewinnen können, dass bei dem Angeklagten nach Verbüßung der gegenüber seinen früheren Verurteilungen nach Strafe und Höhe erheblich härteren, jetzt verhängten Zuchthausstrafe zu erwarten ist, dass er erneut Straftaten von erheblichem Unrechtsgehalt begehen wird. Diese vom Tatrichter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Das Vorbringen der Revision ist hier nur der unzulässige Versuch, an Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters die eigene Beweiswürdigung zu setzen.
| Koeniger | Maaß | Wirtzfeld | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |