Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1193/51
Datum
08.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrug, Bankrott und Urkundenfälschung. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen Betruges, fortgesetztem Betrug und einfachem Bankrott, hebt jedoch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf. Es fehle an tatrelevanten Feststellungen, ob zum Zeitpunkt der Änderung der Handelsbücher ein Dritter ein Recht auf unveränderte Eintragungen besaß. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Betruges setzt die rechtsfehlerfreie Feststellung sowohl der äußeren Tatbestandsmerkmale als auch der inneren, subjektiven Tatseite voraus; tatrichterliche Schlussfolgerungen sind nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, nicht auf günstigere tatsächliche Würdigungen.

2

Auch vorläufige oder ohne ordnungsgemäßen Bücherabschluss gefertigte Bilanzen können als zur Täuschung geeignete Unterlagen den Tatbestand des Betruges erfüllen, wenn sie wissentlich falsch vorgelegt werden.

3

Das Begriffsmerkmal der Verfälschung von Handelsbüchern im Sinne des § 267 StGB setzt ein unberechtigtes Abändern voraus; bloße Änderungen durch den Kaufmann sind nicht stets strafbar.

4

Das Recht des Kaufmanns, seine Handelsbucheintragungen zu ändern, erlischt erst, wenn ein Dritter ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf unveränderten Fortbestand der Eintragungen erlangt hat (z.B. durch einen Rechtsstreit oder ein rechtliches Interesse i.S.v. § 810 BGB).

5

Fehlen in der Urteilsschrift tatrelevanter Feststellungen darüber, ob zum Zeitpunkt der Änderung ein derartiges Recht Dritter bestand, macht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung rechtsirrtumsanfällig und erfordert Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. August 1951

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. August 1951, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt ist, und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Vergehen nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955), wegen eines fortgesetzten Betruges, wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) und wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, auf die drei Monate Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Außerdem wurde dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann auf die Dauer von fünf Jahren untersagt (§ 42 StGB).

Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts geltend und erhebt die Sachrüge.

II. 1.) Das Rechtsmittel ist nur in dem erkannten Umfange begründet.

2.) Die Verfahrensrüge ist in der Revisionsverhandlung nicht aufrechterhalten worden.

3.) Mit der Sachbeschwerde greift der Angeklagte seine Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank (Depositenkasse AG) an, jedoch zu Unrecht. Das Landgericht hat hier entgegen der Ansicht der Revision die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Die Schlüsse, die der Tatrichter aus den von ihm festgestellten Tatsachen abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Dass sich daraus auch andere dem Angeklagten günstigere Schlüsse hätten ziehen lassen, macht das Vorgehen des Landgerichts nicht rechtlich fehlerhaft.

Die Urteilsfeststellung, die der Bank eingereichte Vermögensübersicht habe nur den Charakter einer vorläufigen Bilanz gehabt, steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, die Übersicht sei falsch gewesen und in Täuschungsabsicht von dem Angeklagten vorgelegt worden. Auch eine vorläufige, ohne ordnungsmäßigen Bücherabschluss gefertigte Bilanz kann zum Zwecke der Täuschung aufgestellt und vorgelegt werden. Dass hier die von dem Angeklagten errichtete Bilanz falsch war und von ihm in Kenntnis dieses Umstandes der Bank überreicht worden ist, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Dies rechtfertigt auch die in Tateinheit mit dem Betrug ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen.

4.) Ebensowenig ist die Annahme des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Textilhändler aus Rechtsgründen zu beanstanden. Auch hier hat das Landgericht den Tatbestand des § 263 StGB auf den von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalt zutreffend angewendet. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen bewegt sich die Revision gleichfalls ausschließlich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet.

5.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Ziff. 4 KO ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Wie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte, über dessen Vermögen im Mai 1949 das Konkursverfahren eröffnet wurde, es unterlassen, die Bilanz für das Jahr 1947 zu ziehen. Fehl geht die Meinung der Revision, diese Unterlassung sei nicht strafbar, weil das Ziehen der Bilanz aus dem Jahre 1947, also über 2 1/2 Jahre vor Eröffnung des Konkurses, nicht dazu beigetragen haben könne, die Übersicht über den Vermögensstand zur Zeit der Konkurseröffnung unmöglich zu machen oder bis zu einem der Unmöglichkeit gleichkommenden Grade zu erschweren. Hier ist im Gegensatz zu der Behauptung der Revision ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der unterlassenen Bilanzziehung und der Konkurseröffnung erkennbar gegeben. Allein der Umstand, dass die Bilanz zum 31. Dezember 1947 zu ziehen war, also zu einem Zeitpunkt, der nicht einmal 1 1/2 Jahre vor der Eröffnung des Konkurses lag, lässt ohne Weiteres die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass die Bilanz nicht außerhalb jeder Beziehung zu dem Vermögen gestanden hat, das den Gegenstand der späteren Konkurseröffnung bildete. Auch im Übrigen lässt das Urteil insoweit einen Rechtsfehler nicht hervortreten.

6.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist hingegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er seine Buchhalterin veranlasst habe, das letzte Blatt des Kassenbuches für den Monat Dezember 1948 herauszuschneiden und alsdann 45.000 DM als am 3. Dezember 1948 zur Kasse gelangt unter dem Monat Dezember zu verbuchen. Damit habe er, da das Geld nicht in die Kasse gekommen sei, das Kassenbuch verfälscht, das als Handelsbuch eine Urkunde sei.

Richtig ist, dass das von einem Vollkaufmann nach § 38 HGB geführte Handelsbuch eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB bilden kann. Der Begriff der Verfälschung setzt aber ein unberechtigtes Abändern voraus. Ein solches liegt nicht in einer jeden von einem Kaufmann vorgenommenen Änderung seiner Handelsbucheintragungen. Vielmehr kann dieser grundsätzlich derartige Eintragungen beliebig ändern, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (vgl. RG JW 1936, 1538). Sein Recht zur Abänderung erlischt erst dann, wenn ein anderer ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf unveränderten Fortbestand der in den Büchern enthaltenen Eintragungen erlangt hat (RGSt 69, 396). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Kaufmann sich hierauf in einem Rechtsstreit beruft oder wenn jemand ein rechtliches Interesse (§ 810 BGB) daran hat, die Handelsbücher unverändert einzusehen. Darüber, ob hier einem anderen ein so gearteter Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der in dem Kassenbuch des Angeklagten befindlichen Eintragungen im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung erwachsen war, lässt das Urteil jedwede Erörterung und Feststellung vermissen. Daher reichen seine Darlegungen nicht aus, um sagen zu können, ob das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB in rechtlich zutreffender Weise als durch das Vorgehen des Angeklagten erfüllt angesehen hat.

Aus diesem Grunde kann das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe und des von ihr abhängigen Verbots der Berufsausübung zur Folge. Auf diese Sicherungsmaßnahme braucht daher nicht näher eingegangen zu werden, da die Ausführungen des Urteils hierzu äußerst knapp gehalten sind. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, ob angesichts der Höhe der vom Landgericht ausgesprochenen Strafe das Berufsverbot sowohl an sich wie auch der Dauer nach noch erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dazu wird das Landgericht sich äußern müssen, sofern es auf Grund der neuen Verhandlung die Anordnung einer derartigen Maßnahme wiederum für notwendig erachten sollte.

Demnach muss die Sache im Umfange der Aufhebung des Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.

BuschKirchnerBaldus
KoenigerDr.Scharpenseel
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