Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen unzureichender Feststellungen zu niedrigen Beweggründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 11/90
- Datum
- 25.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, der Täter habe aus ‚niedrigen Beweggründen‘ gehandelt, bedarf tragfähiger und konkret darlegbarer Feststellungen zur tat‑ und opferbezogenen Motivation.
Motivbezeichnungen sind nur dann geeignet, einen Mordtatbestand zu begründen, wenn das Gericht den Zusammenhang zwischen vorprozessualen Äußerungen/Vorgeschichte und der konkreten Tat nachvollziehbar darlegt.
Die Tötung in Anwesenheit Dritter ist für sich genommen kein verlässliches Indiz einer ‚triebhaften Eigensucht‘ und bedarf gesonderter Würdigung.
Wenn mehrere Beweggründe in Betracht kommen, ist bei der Prüfung der Niedrigkeit eine wertende Gesamtbetrachtung aller Motive vorzunehmen.
Unklare oder unvollständig im Urteil wiedergegebene Beweisaufnahmen verhindern eine revisionsgerichtliche Nachprüfung und können die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 1. Februar 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 11/90 in der Strafsache gegen █████████████████ aus █████, Hans Georg Helmut, dort geboren am ███ 1966, wegen Mordes.
Aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. April 1990 und 2. Mai 1990, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Rechtsanwalt █ für den Nebenkläger Günter ███████ in der Verhandlung, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
**hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen getötet, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte aus ungehemmter triebhafter Eigensucht töten wollte, weil er Annette ███████ als sein Eigentum betrachtete und nicht gewillt war, sie einem anderen als Freundin zu überlassen. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten während der Vorgeschichte der Tat lege dies nahe. Für die ungehemmt triebhafte Eigensucht spreche der Umstand, dass er Annette die tödlichen Stiche versetzt habe, obwohl eine Zeugin, deren Mutter, zugegen war (UA S. 22, 28).
Die so getroffene Feststellung des Tötungsmotivs begegnet rechtlichen Bedenken.
Nachdem der Angeklagte am Abend des 27. Dezember 1987 in der Wohnung der Zeugin Martina ████ ein Telefongespräch dieser Zeugin mit Annette ██████ mitgehört hatte, äußerte er Martina gegenüber, heute werde jemand bluten. Auf der anschließenden Fahrt mit Udo ███ sagte er im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erklärung, er habe dieses Telefongespräch mitgehört, „jetzt sei die Kacke am Dampfen“. Beide Äußerungen sprechen dafür, der Inhalt des von ihm mitgehörten Gesprächs zwischen Martina ████ und Annette █████ habe ihm einen Anstoß zu Tötungsgedanken gegeben. Den Inhalt dieses Gesprächs, das die später vom Angeklagten Getötete mit der Zeugin ███ geführt hatte, teilt die Strafkammer nicht mit. Ob die Kammer es mit zur „Vorgeschichte“ zählt, wenn sie zur Feststellung des Motivs auf das Verhalten des Angeklagten vor der Tat abstellt, lässt die Urteilsbegründung nicht erkennen. Ob der Inhalt des Gesprächs, auf das der Angeklagte in der festgestellten Weise reagiert hatte, den Schluss auf das Motiv triebhafter Eigensucht nahelegt oder ob die Strafkammer auch andere naheliegende Beweggründe hätte in Betracht ziehen müssen, kann das Revisionsgericht auf der Grundlage des nur unvollkommen wiedergegebenen Ergebnisses dieses Teils der Beweisaufnahme nicht überprüfen. Dass sich in dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt aufgekommene Tötungsgedanken bereits gegen sein späteres Opfer, Annette ██████, richteten, liegt zwar angesichts der späteren Tat nahe; doch setzt sich das Urteil nicht mit der Bedeutung der Äußerung des Angeklagten auseinander, er werde Annette █████ nichts tun, „eher der Claudia“ (UA S. 8). Die Erwägung der Kammer,
der Angeklagte habe zwischen seiner Äußerung, „heute“ werde jemand bluten, und der Tat Zeit genug gehabt, sich über die Beweggründe seines Tuns klar zu werden, dürfte so zu verstehen sein, dass er nach Auffassung der Kammer bereits im Zeitpunkt dieser Äußerung sich zur Tötung Annettes entschlossen oder diese Tötung zumindest ins Auge gefasst hatte. Die Annahme eines so frühen Tötungsentschlusses stünde im Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte habe spätestens in dem Augenblick, als er durch die Tür der Wohnung Schramm brach, den Tötungsentschluss („Absicht“) gefasst (UA S. 10). Die Annahme, er habe im Anschluss an das Mithören des Telefongesprächs zwischen Martina █████ und Annette ███████ – wenn auch noch keinen festen Entschluss gefasst – so aber doch gegen Annette gerichtete Tötungsgedanken erwogen, setzt hier notwendig eine Auseinandersetzung mit der in diesem Zeitpunkt festgestellten Äußerung des Angeklagten voraus, er werde Annette nichts tun, eher der Claudia. Dabei ist zu bedenken, dass sowohl das den Mord vom Totschlag unterscheidende Tatmotiv wie auch das von der Rechtsprechung geforderte Bewusstsein des Täters von seinem Handlungsantrieb und von der Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Tat sich auf seine konkrete tat- und opferbezogene Motivation erstrecken müssen.
Bedenken begegnet auch die Erwägung der Strafkammer, für eine ungehemmte triebhafte Eigensucht des Angeklagten spreche, dass dieser Annette in Anwesenheit von deren Mutter getötet habe. Dass er sich durch diese Anwesenheit der Mutter seines Opfers nicht von der Tat hat abhalten lassen, spricht sicherlich für die Stärke seines Vernichtungswillens. Als Indiz für eine gerade durch Eigensucht geprägte Motivation erscheint die vom Landgericht hervorgehobene Tatsache aber schwerlich geeignet.
Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Bei der neu vorzunehmenden Prüfung des Beweggrundes oder des möglicherweise in Betracht zu ziehenden Motivbündels, von dem die Tat getragen war, werden auch die Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten zu beachten sein. Sie könnten mit Anlass geben, auch andere Beweggründe, wie etwa ein Handeln aus einem übersteigerten Gefühl erlittenen Unrechts in Betracht zu ziehen oder das Motiv der Eifersucht, das keineswegs stets als niedrig zu bewerten ist (vgl. dazu namentlich die grundlegende Entscheidung BGHSt 3, 180; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2 und 15 sowie weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 211 Rdn. 5 a). Wäre die Tat von mehreren Beweggründen getragen, so käme es bei der Prüfung ihrer Niedrigkeit im Sinne des Mordtatbestandes auf eine wertende Gesamtbetrachtung an (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 5 m.w.N.).
| Gribbohm | Zschockelt | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Kutzer |