Revision: Misshandlungen nach Schussabgabe als Einheit mit Totschlag – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 118/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben Misshandlungen, die räumlich, zeitlich und in ihrer Zielsetzung mit einer Tötungshandlung verbunden sind, eine natürliche Handlungseinheit, sind sie nicht als rechtlich selbständige Körperverletzungsdelikte neben der Tötung zu werten.
Bei Subsidiarität schwererer Tatbestände tritt die Gesetzesverletzung eines darunterliegenden Delikts gegenüber dem Tötungsdelikt zurück; der Unwert der Nebenhandlungen kann als strafzumessender Umstand berücksichtigt werden.
Die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB) erfordert eine nachvollziehbare tatrichterliche Prüfung; dabei ist zu prüfen, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorliegt.
Liegt im Schuldspruch ein sachlich-rechtlicher Mangel, der die rechtliche Bewertung des Geschehens betrifft, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 118/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 1997
a) dahin abändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wegfällt,
und
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der „Verurteilung“ durch das Landgericht Aachen vom 5. Dezember 1996 (richtig: Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit der Sachrüge hat die außerdem noch auf Verfahrensbeschwerden gestützte Revision des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beurteilung der der Schussabgabe unmittelbar nachfolgenden Misshandlungen des tödlich getroffenen Opfers durch den Angeklagten und den gesondert verfolgten [REDACTED] als gefährliche Körperverletzung im Sinne einer rechtlich selbständigen Tat (§ 53 Abs. 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar erfüllen die dem tödlich Verletzten zugefügten Schläge und Tritte an sich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F., § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Jedoch bilden sie mit der unmittelbar vorausgehenden bedingt vorsätzlichen Tötungshandlung eine natürliche Handlungseinheit, so dass das Gesamtgeschehen als eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne zu werten ist. Die Schussabgabe und die Misshandlungen standen nicht nur in einem engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang, sondern waren in der Person des Angeklagten ersichtlich von dem fortdauernden Bestreben im Sinne eines einheitlichen Willens bestimmt, das „unbotmäßige Verhalten“ dem Opfer heimzuzahlen und ihm einen Denkzettel zu verpassen. Unter diesen Umständen stellt das ineinander übergehende Gesamtgeschehen für eine an den Anschauungen des Lebens ausgerichtete Betrachtung eine Einheit dar.
Zudem tritt die Gesetzesverletzung der gefährlichen Körperverletzung gegenüber dem Tötungsdelikt nach § 212 StGB aus Gründen der Subsidiarität zurück (vgl. BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248; BGHR StGB § 211 I Konkurrenzen 1 und § 223a Konkurrenzen 1 und 2, jeweils m.w.N.). Nach den Umständen des Falles ist es nicht geboten, den Unwert, der den Misshandlungen zukommt, im Sinne der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Es genügt die Berücksichtigung als erschwerender Umstand bei der Strafzumessung wegen des Tötungsdelikts.
Die demnach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Eines Teilfreispruchs bedarf es nicht; es geht lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung des bereits von Anklage und Eröffnungsbeschluss als eine einheitliche Tat gewerteten Geschehens.
Auch die Einsatzstrafe wegen Totschlags hat keinen Bestand. Das Landgericht ist bei den Erörterungen zur Anwendung des § 213 2. Alt. StGB nicht darauf eingegangen, ob ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags wegen der vom Tatrichter bejahten Voraussetzungen des § 21 StGB zu bejahen ist. Die Urteilsausführungen wecken Zweifel, ob das Landgericht sich bewusst war, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit u.U. für sich allein schon die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB rechtfertigen kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299 st. Rspr.). Das begründet nach den Umständen des Falles einen sachlich-rechtlichen Mangel.
Zwar drängt es sich nach Sachlage nicht auf, den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB durch die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags und nicht durch die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Jedoch muss diese Frage nachvollziehbarer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Ein Fall, in dem die Annahme der Voraussetzungen des § 213 2. Alt. StGB trotz des Milderungsgrundes des § 21 StGB derart fernliegt, dass im Urteil darauf nicht eingegangen zu werden braucht, ist nicht gegeben.
| Miebach | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |