Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung wegen fehlender Anklage bei Heroinhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 118/93
Datum
21.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte. Der BGH stellte fest, dass eine der verurteilten Taten in der Anklageschrift nicht hinreichend konkretisiert war und hob das Verfahren insoweit auf; dieses ist nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Weitere nicht bewiesene Einzeltaten wurden freigesprochen; die Gesamtstrafenentscheidung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen materiellrechtlich selbständiger Straftaten setzt voraus, dass die betreffende Tat in der Anklage hinsichtlich Zeit, Ort oder Tathergang hinreichend konkretisiert ist; fehlt diese Konkretisierung, liegt ein Verfahrenshindernis vor und ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

2

Wird eine in der Anklage als fortgesetzte Tat erhobene Sachverhaltsdarstellung in selbständige Einzeltaten aufgelöst, sind nicht bewiesene Einzeltaten vom Gericht freizusprechen; das Revisionsgericht kann einen solchen Freispruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachholen.

3

Das Fehlen einer Nachtragsanklage heiligt nicht die Verurteilung einer in der Anklage nicht erfassten, materiell selbständigen Tat; in diesem Fall ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

4

Der Wegfall einzelner Verurteilungen oder Teileinstellungen kann die Tragfähigkeit der früheren Gesamtstrafenbildung beeinträchtigen; daher ist bei der Beseitigung erheblich gewichtender Einzelstrafen die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 118/93 vom 21. April 1993 in der Strafsache gegen ███ Jamal Ahmad, geboren am █████ in ██ (Libanon), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom [REDACTED] September 1992 werden

1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit 1,5 kg Heroin (Fall II 2 b der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;

das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt wird.

Soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt wird, fallen seine notwendigen Auslagen und die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last;

Gründe

das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt und Verfahrensbeschwerden erhebt, hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht die vier festgestellten Straftaten – entgegen der Anklage – nicht als Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Tat gewertet, sondern als selbständige Delikte. Eine dieser Taten, nämlich das unter II 2 b der Urteilsgründe geschilderte Heroingeschäft, ist von der Anklageschrift nicht erfasst. Diese enthält insoweit weder Angaben zu Zeit noch Ort der Tat noch zum Tathergang selbst (Übergabe des durch den Kurier ███████ aus dem Libanon in die Bundesrepublik eingeführten Heroins an den Angeklagten, Verkauf des Heroins an Niyazi ████████).

Verurteilt das Gericht jedoch wegen materiellrechtlich selbständiger Straftaten, wovon eine in der wegen einer fortgesetzten Handlung erhobenen Anklage weder nach Zeit oder sonst in einer konkretisierbaren Weise geschildert ist, fehlt es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (BGHR StPO § 200 I 1 Tat 1). Da bezüglich der Tat II 2 b der Urteilsgründe auch keine Nachtragsanklage erhoben ist, muss das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden.

2. Die Strafkammer hat hinsichtlich zweier Betäubungsmittelgeschäfte, die im Anklagesatz als Teilakte der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten fortgesetzten Tat aufgeführt sind, nämlich soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, dass die Heroinkuriere ████ am 6. September 1990 mit 1,4 kg Heroin und █████ am 24. Oktober 1990 mit ca. 2 kg Heroin mit dem Angeklagten Kontakt aufnehmen und ihm das Heroin übergeben sollten, „keine sicheren Feststellungen zu treffen vermocht, die eine entsprechende Verurteilung hätten tragen können“. Bei Auflösung des von Fortsetzungszusammenhang ausgehenden, im Eröffnungsbeschluss übernommenen Anklagevorwurfs in Einzeltaten, muss der Angeklagte jedoch wegen der – entgegen der Auffassung der Strafkammer – nicht erwiesenen Fälle, die selbständige Taten darstellen, freigesprochen werden (BGH bei Miebach NStZ 1988, 448, 449 Nr. 13 mit Nachweisen). Der Senat hat dies nachgeholt (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die erfolgte Teileinstellung und der nachzuholende Freispruch bedingen die vorgenommene Änderung des Schuldspruchs.

4. Wegen der teilweisen Verfahrenseinstellung und des dadurch bedingten Wegfalls der im Fall II 2 b der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Senat kann trotz der nur geringen Erhöhung der Einsatzstrafe bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne die in Wegfall gekommene Strafe für die Tat Ziffer II 2 b der Urteilsgründe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Zschockelt Rus Richter am Bundesgerichtshof

Miebach Dr. Blauth befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert:

RuB
Revision: Teilweise Einstellung wegen fehlender Anklage bei Heroinhandel — Themis