Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einmalige private Titelführung reicht nicht für Strafbarkeit nach §132a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 118/82
Datum
13.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab sich bei einer einmaligen privaten Zusammenkunft gegenüber einer Person als promovierter Rechtsanwalt aus und wurde nach § 132a StGB verurteilt. Der BGH hob diese Verurteilung auf und sprach ihn in diesem Punkt frei, weil eine einmalige, rein private Titelführung ohne Gefährdung der Allgemeinheit den Tatbestand nicht erfüllt. Da der Rechtsfehler Auswirkungen auf die Strafzumessung haben konnte, wurde der Strafausspruch insgesamt aufgehoben und zur Neubemessung zurückverwiesen; Geldbußen wegen unerlaubter Rechtsberatung blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unbefugte Führung eines Titels oder einer Berufsbezeichnung nach § 132a StGB liegt nur vor, wenn die Verwendung in einer Weise erfolgt, die die Interessen der Allgemeinheit gefährdet.

2

Allein der rein äußerliche Missbrauch eines Titels bzw. einer Berufsbezeichnung in einer einmaligen privaten Situation gegenüber einer einzelnen Person begründet nicht ohne Weiteres die Strafbarkeit nach § 132a StGB.

3

Die Prüfung, ob die Interessen der Allgemeinheit gefährdet sind, ist eine einzelfallabhängige Wertung; wiederholte oder mehrfache Vortäuschungen gegenüber verschiedenen Personen erhöhen die Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit.

4

Hat ein wegen Titelführung rechtsfehlerhaft verhängtes Strafmaß auf die Gesamtbemessung der Strafe Einfluss, führt die Aufhebung dieser Teilverurteilung zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur Neubemessung.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 14. Oktober 1981

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: – StGB 1975 § 132a

Wer Titel oder Berufsbezeichnungen im ausschließlich privaten Bereich bei einer einmaligen Gelegenheit nur gegenüber einer Person unbefugt verwendet, ohne dadurch Interessen der Allgemeinheit zu gefährden, macht sich nicht nach § 132a StGB strafbar.

BGH, Beschl. vom 13. Mai 1982 – 3 StR 118/82 – LG Krefeld

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 118/82 in der Strafsache gegen ██ den Betriebswirt Günther Karl-Heinz aus KC, geboren am ███ in ███ wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 4 auf dessen Antrag – am 13. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. Oktober 1981 aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen Missbrauchs eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung verurteilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen; b) im gesamten Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen.

2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

3. Zur Neubemessung der Strafen sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die im Fall II 6 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Führens eines akademischen Grades und der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich der Angeklagte einmal mit der Zeugin ██ aufgrund einer Kontaktanzeige in einer Gaststätte in Ke. Im Laufe des Gesprächs gab er sich ihr gegenüber wahrheitswidrig mehrfach als in Köln tätiger Rechtsanwalt aus, der in zwei Fachrichtungen den Doktortitel erlangt habe (UA S. 15); hierdurch wollte er der Zeugin imponieren, aber keine wirtschaftlichen Vorteile erlangen (UA S. 27). Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte den Doktortitel und die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ nicht im Sinne des § 132a StGB geführt.

Schon vor der Neufassung des § 132a StGB durch Artikel 19 Nr. 51 EGStGB wurde allgemein die Auffassung vertreten, dass sich nicht nach § 132a StGB strafbar mache, wer Titel oder Amtsbezeichnungen im privaten Bereich nur bei einer Gelegenheit und nur gegenüber einer Person unbefugt in Anspruch nehme (vgl. OLG Stuttgart NJW 1969, 1777; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 132a Rdn. 10). Der neue § 132a StGB hat das Tatbestandsmerkmal „führt“ beibehalten. Bei der Beratung der Neufassung ging die Bundesregierung unwidersprochen von der bisherigen Auslegung aus, „dass ein unbefugtes Führen einer Amtsbezeichnung nur dann vorliegt, wenn es in einer Weise geschieht, die die Interessen der Allgemeinheit berührt“ (BT-Drucks. 7/550 S. 361). In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu aaO: „Geschützt werden also nicht die berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen usw. wegen ihrer ‘herausgehobenen’ Stellung, sondern die Allgemeinheit davor, dass einzelne von ihnen im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein könnten.“

Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon „den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt“. Darauf hat der Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform ausdrücklich hingewiesen (BT-Drucks. 7/1261 S. 12).

Den Tatbestand des § 132a StGB erfüllt somit nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird (vgl. BayObLG MDR 1980, 247; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 132a Rdn. 15; Rudolphi in SK § 132a Rdn. 12; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 132a Rdn. 17; von Bubnoff in LK 10. Aufl. § 132a Rdn. 20).

Wann dies angenommen werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 7. August 1973 – 1 StR 173/73 – eine unbefugte Titelführung im Sinne des § 132a StGB darin gesehen, dass sich der Angeklagte in einem mehrmonatigen Zeitraum bei verschiedenen Gelegenheiten mindestens gegenüber vier Privatpersonen unberechtigt als Professor ausgegeben hatte. So liegt der Sachverhalt hier nicht.

Denn der Angeklagte bezeichnete sich gegenüber der Zeugin ██ lediglich bei einer einmaligen privaten Verabredung als promovierter Rechtsanwalt, um ihr zu imponieren. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Zeugin hierdurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst worden ist oder werden sollte. Es kann daher unentschieden bleiben, inwieweit dies für die Anwendung des § 132a StGB erheblich gewesen wäre.

Der Angeklagte hat also im ausschließlich privaten Bereich bei einer einmaligen Gelegenheit nur gegenüber einer Person unbefugt einen Titel und eine Berufsbezeichnung verwendet, ohne dadurch Interessen der Allgemeinheit zu gefährden. Das reicht für eine Strafbarkeit nach § 132a StGB nicht aus. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, war der Angeklagte insoweit freizusprechen.

Bei der Art des der aufgehobenen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts, den die Strafkammer mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten geahndet hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auch bei der Bemessung der wegen Betrugs und Betrugsversuchs verhängten Strafen ausgewirkt hat. Diese waren daher ebenfalls aufzuheben. Davon unberührt bleibt die Festsetzung der Geldbußen wegen unerlaubter Rechtsberatung.

Dr. SchauenburgLaufhütteKutzer
Dr. KrauthZschockelt
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