Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung des bedingten Vorsatzes beim versuchten Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 11/83
- Datum
- 21.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gemäß § 261 StPO gebildet und alle naheliegenden Erwägungen gewürdigt hat.
Die Annahme bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) erfordert eine hinreichende substantielle Feststellung der inneren Haltung des Täters und seines Wissens um die konkrete Gefährdung; bloße Möglichkeitserwägungen genügen nicht.
Bei fehlender Auseinandersetzung des Tatrichters mit für oder gegen den Angeklagten sprechenden Umständen ist der auf dieser Grundlage beruhende Schuldspruch aufzuheben, wobei äußere Tatfeststellungen unberührt bleiben können.
Die Aufhebung eines Teilschuldspruchs kann die Gesamtstrafe und den Schuldspruchsverbund berühren und führt, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Schuld und Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 15. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 11/83 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Leonhard K. █████ aus ███, geboren am ███████ 1938 in ██ ████████ █████████████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Februar 1983 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision die drei Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz sowie die ihretwegen verhängten Einzelstrafen angreift, hat die Nachprüfung des Urteils und des Verfahrens des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
Zwar ist gegen die Würdigung des insoweit festgestellten Sachverhalts als schwere Brandstiftung und als Verstoß gegen das Waffengesetz nichts zu erinnern. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz seinen Sohn und den Zeugen Grimmig zu töten versucht, entbehrt jedoch einer ausreichenden Begründung. Auf die Sachbeschwerde war dieser Schuldspruch daher insgesamt aufzuheben. Damit hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach den Feststellungen war der Angeklagte nachts bewaffnet in die Wohnung eingedrungen, in der sich seine damalige Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen fast achtjährigen Sohn Marco und dem Zeugen ████████, ihrem Freund, aufhielt. Es war seine Absicht, das Mobiliar und die Wohnung selbst durch Brandlegung zu zerstören und seinen Zorn an seiner Ehefrau auszulassen, indem er sie schlug und verletzte. Nachdem der Zeuge ██████ in das Kinderzimmer gelaufen war, dessen Tür er von innen verschlossen hielt, kam es in Schlafzimmer und in der Diele zu Körperverletzungshandlungen, deren Opfer die Ehefrau des Angeklagten und ein zu Hilfe geeilter Wohnungsnachbar wurden.
Beide verließen darauf die Wohnung. Nunmehr goß der Angeklagte im Wohnzimmer und im Flur, „insbesondere auch im Bereich der Kinderzimmertür“ (UA S. 47), etwa fünf Liter Benzin aus und zündete an einer nicht ermittelten Stelle mit einem Feuerzeug den Teppichbodenbelag an, wobei es nicht zu einer Explosion kam. Als die Flammen unter der geschlossenen Tür hindurch den Teppichboden des Kinderzimmers erfassten, zog sich der Zeuge ██████ mit Marco zum Fenster zurück und sprang mit ihm hinaus. Beide blieben unverletzt.
Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe die Möglichkeit erkannt, dass der Zeuge ████████ und Marco in den Flammen den Tod finden könnten, und diese Konsequenz seines Tuns billigend in Kauf genommen. Seine Ausführungen hierzu halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist es Sache des Tatrichters, sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ein Bild von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu machen. Das gilt auch für die subjektive Tatseite. Seine Schlüsse aus festgestellten Umständen müssen auch nur möglich, sie brauchen nicht zwingend zu sein. Das Revisionsgericht kann die Überzeugungsbildung des Tatrichters daher nur in begrenztem Umfang nachprüfen, insbesondere darf es sie nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 29, 18, 19 ff. m. Nachw.). Andererseits muss der Tatrichter dem Revisionsgericht aber die Gewissheit vermitteln, dass er dem aus § 261 StPO folgenden Gebot, seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen, nachgekommen ist. Aus diesem Gebot ergibt sich das Erfordernis umfassender Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Eine Nachprüfung, ob diese umfassende Würdigung vorgenommen wurde, ist dem Revisionsgericht nur möglich, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass alle nach den Umständen naheliegenden Erwägungen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen können, angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 24. November 1982 – 3 StR 116/82). Daran fehlt es hier.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Wohnung und Mobiliar „auf jeden Fall durch das Feuer zerstören“ wollen, „auch um den Preis, dass dadurch der Zeuge ███████ und/oder sein Sohn Marco getötet wurden“ (UA S. 72), setzt eine im Augenblick der Tatbegehung vorhandene Haltung des Angeklagten gegenüber seinem Sohn voraus, die mit den Feststellungen über sein Verhältnis zu dem Kind nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Marco war auch für den Angeklagten ein Wunschkind. Er empfand „große Freude über die Geburt des Sohnes“ (UA S. 12). Nach der Trennung von seiner Ehefrau holte er ihn an jedem Samstag zu sich. Er trug sich sogar mit dem Gedanken, „sich mit dem Kind in die Schweiz abzusetzen“ (UA S. 22), auch aus Verbitterung darüber, dass das Sorgerecht vorläufig allein seiner Frau übertragen worden war (UA S. 24). Eine der Ursachen für die erste gegen seine Frau gerichtete Tat war seine seelische Reaktion darauf, dass er Marco zum ersten Mal nach Monaten zufällig wieder sah (UA S. 27). Darunter, dass der Kontakt zu seinem Kind inzwischen völlig abgebrochen ist, leidet er „offensichtlich schwer“ (UA S. 94).
Die Gesamtheit dieser Anzeichen für eine normale väterliche Haltung des Angeklagten gegenüber seinem Sohn lässt es fernliegend erscheinen, dass er dessen Tod „billigend“ in Kauf genommen haben könnte, nur um seinem Zorn gegenüber seiner Ehefrau freien Lauf lassen zu können. Jedenfalls ist es bei dieser Sachlage unerlässlich, dass sich der Tatrichter sorgfältig mit der Frage auseinandersetzt, ob die innere Haltung des Angeklagten zu seinem Kind der Annahme, er habe dessen Tod bedingt vorsätzlich gewollt, entgegensteht. Das ist nicht geschehen.
Auch die Erwägungen des Landgerichts zu dem Bewusstsein des Angeklagten von der Gefährdung des Kindes und seines Begleiters sind unzureichend. Zunächst bleibt unklar, ob der Angeklagte nach Meinung der Strafkammer im Augenblick des Feuerlegens wusste (so UA S. 48), dass sich beide noch im Kinderzimmer aufhielten. Jedenfalls stellt sie fest, er habe sich vorher nicht vergewissert, ob sie „– möglicherweise durch das Fenster des Kinderzinmers aus der Wohnung gelangt waren“, und schließt daraus, dass ihm dies gleichgültig war, meint dann allerdings, er sei von der Anwesenheit der beiden Personen ausgegangen (UA S. 72). Unerörtert bleibt ferner die naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte, der ohne weiteres über den Balkon in die Erdgeschosswohnung gelangen konnte, eine Gefahr für sein Kind deshalb für ausgeschlossen gehalten haben könnte, weil ihm die Fluchtmöglichkeit durch das Fenster bekannt war. Dass die Entwicklung des Feuers diesen Fluchtweg anders als es wirklich geschah hätte abschneiden können, ist als von der Vorstellung des Angeklagten erfasst nicht festgestellt, ebensowenig eine – ihn dann auch selbst gefährdende – explosionsartige Wirkung seines Tuns, die unmittelbar zum Tod oder zu einer die Flucht ausschließenden Verletzung seines Sohnes und des Zeugen ██████ hätte führen können.
Von den dargelegten Bedenken gegen die Annahme eines bedingten Mordvorsatzes – die danach keineswegs „zwangsläufig“ (UA S. 72) ist – werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt. Sie konnten daher aufrechterhalten bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff.).
| Schmidt | Laufhütte | Zschockelt | |||
| Dr. Schauenburg | Dr. Gribbohm | No |