Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen Unzucht aufgehoben — Zurückverweisung wegen unklarer Einwilligungslage

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1180/51
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen einen Freispruch in einem Verfahren wegen Unzucht mit einem Kind und begehrte Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung. Der BGH stellte fest, dass der äußere Tatbestand erfüllt ist, die Feststellungen zur inneren Tatseite (Einwilligung/mangelnde Einsicht des Mädchens; etwaiger Irrtum des Täters) aber unzureichend sind. Auch die Frage, ob das Verhalten des Vaters als Billigung den Strafantrag ausschließt, ist materiell nicht geklärt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einwilligung eines noch nicht 18jährigen Mädchens in unzüchtige Handlungen begründet in der Regel keinen Verzicht auf die Geschlechtsehre; nur bei nachgewiesener Einsichtsfähigkeit kommt ein wirksamer Verzicht in Betracht.

2

Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist eine im Wesentlichen tatfrage, die der Tatrichter nach den konkreten Umständen festzustellen und zu begründen hat.

3

Ein sog. Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) — etwa die Annahme, das Mädchen sei einwilligungsfähig — setzt objektiv zureichende Anhaltspunkte für einen vernünftigen Glauben voraus und bedarf gerichtlicher Darlegung.

4

Die Stellungnahme oder das Verhalten des gesetzlichen Vertreters (z.B. Aufforderung des Kindes zum Erscheinen) steht nicht ohne Weiteres dem Bestand des Strafantrags entgegen; auch dies ist gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Friedrich ███ aus ███████, dort geboren ███████████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern beschuldigt. Gegen das freisprechende Urteil wendet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie greift die mit zutreffender Begründung erfolgte Ablehnung des inneren Tatbestandes des dem Angeklagten zur Last gelegten Sittlichkeitsverbrechens nicht an. Jedoch verlangt sie dessen Verurteilung wegen Beleidigung. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

Der Angeklagte hat die noch nicht 14jährige, von ihm aber für mindestens 16jährig gehaltene Helga SC umfasst und geküsst, auch deren Knie, Oberschenkel und Brust berührt. Dass dieses Verhalten den äußeren Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung erfüllt, hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie ist aber der Meinung, der Angeklagte habe des Glaubens sein dürfen, das Mädchen sei mit seinen Zudringlichkeiten einverstanden, und diese von ihm angenommene Einwilligung sei erheblich. Außerdem vertritt sie die Auffassung, dem Strafantrag des Vaters stehe seine an seine Tochter gerichtete Aufforderung entgegen, an dem vereinbarten Treffpunkt zu erscheinen; darin liege eine Billigung des Verhaltens des Angeklagten.

Diese Begründung trägt den Freispruch nicht.

Zunächst ist zu beachten, dass der Vater des Kindes kein eigenes Antragsrecht hatte. Er hat nur das Recht seiner verletzten Tochter ausgeübt, wenngleich unabhängig von deren Willen, so doch in deren Namen (RGSt 57, 240). Deshalb ist es zweifelhaft, ob er den Verlust ihres Rechts durch Billigung einer ehrverletzenden Annäherung des Angeklagten an seine Tochter hätte herbeiführen können.

Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung, weil aus Erwägungen tatsächlicher Art die Annahme einer Zustimmung des Antragstellers ausscheidet. Dieser wollte nur eine Überführung des Angeklagten erzielen zum Zwecke der Ermöglichung der Strafverfolgung; wirkliches Einverständnis mit dem Vorgehen des Angeklagten lag ihm fern.

Gegen die Ordnungsmäßigkeit des Strafantrags bestehen daher keine Bedenken.

Den äußeren Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Dagegen sind die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite unzureichend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 349; 75, 179), an der festzuhalten ist, enthält die Zustimmung eines noch nicht 18jährigen Mädchens bei unzüchtigen Handlungen an seinem Körper in der Regel noch keinen Verzicht auf seine Geschlechtsehre. Denn gewöhnlich hat es infolge mangelnder Reife den Begriff der weiblichen Geschlechtsehre noch nicht erfasst und ist sich des Wertes ihrer Wahrung noch nicht bewusst geworden. Diese Auffassung kommt im Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass es die Strafantragstellung bis zu dem genannten Alter allein dem gesetzlichen Vertreter vorbehalten hat. Anders ist es nur dann, wenn das Mädchen die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung und deren Duldung als Preisgabe der Geschlechtsehre erkannt hat.

An sich ist diese Kenntnis bei einem Mädchen unter 18 Jahren denkbar, sofern es über genügende Einsicht und Urteilsfähigkeit verfügt. Doch wird das nur in Ausnahmefällen zutreffen, die namentlich bei geringerem Alter und weniger fortgeschrittener Entwicklung eingehender Prüfung und Erörterung durch den Tatrichter bedürfen, dem die Entscheidung über diese im Wesentlichen tatsächliche Frage zusteht.

Daran fehlt es hier. Dazu, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist nicht ausreichend Stellung genommen. Anhaltspunkte, die dessen Annahme rechtfertigen würden, sind nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt. Die SC stand noch in kindlichem Alter, mag auch ihre äußere Erscheinung einen anderen Eindruck vermittelt haben. Darüber, ob etwa ein Irrtum des Angeklagten über einen Tatumstand im Sinne des § 59 StGB vorlag, spricht sich das Urteil nicht aus. Ein solcher könnte gegebenenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte auf Grund einer außergewöhnlich fortgeschrittenen körperlichen und geistigen Entwicklung des Mädchens vernünftigerweise annehmen konnte und angenommen hat, es sei sich über das Wesen seiner Geschlechtsehre und der Bedeutung eines Verzichts auf deren Wahrung klar gewesen. Das müsste indes im Einzelnen an Hand der Tatsachen dargelegt werden. Die Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe die Einwilligung der SC für erheblich halten dürfen, lässt nicht deutlich genug erkennen, ob er seine Auffassung auf äußere Umstände gründete, die geeignet waren, ihn auch nach sorgfältiger Überlegung von der Richtigkeit seiner Ansicht zu überzeugen.

Wegen des erwähnten Mangels konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.

KirchnerBuschScharpenseel
Dr. KoenigerBaldus
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