Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Freiheitsberaubung im Amt verworfen; Rückverweisung zur Bewährungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 117/53
Datum
24.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachrechtsfehler nach seiner Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Amt und Beihilfe zur Amtsanmaßung. Der BGH prüft Zulässigkeit der Vereidigung, Beweiswürdigung und das Vornehmenlassen nach § 341 StGB. Die Revision wird als unbegründet verworfen; die tatrichterliche Bewertung bleibt bestehen. Wegen der neuen Möglichkeit der Strafaussetzung nach § 23 StGB verweist der Senat die Sache zur Entscheidung hierüber an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO wegen Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Tat verdächtig ist, entscheidet das Tatgericht nach Tatsachenfeststellung; das Revisionsgericht prüft diese Frage nur auf Rechtsfehler.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn Schlussfolgerungen den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen oder das materielle Recht fehlerhaft angewandt wurde.

3

Der äußere Tatbestand der Freiheitsberaubung im Amt (§ 341 StGB) umfasst auch das Vornehmenlassen durch Dulden einer Freiheitsentziehung, sofern die Amtspflicht des Beamten zur Verhinderung besteht.

4

Wenn nach der Entscheidung eine neue gesetzliche Regelung die Aussetzung der Vollstreckung ermöglicht (z. B. § 23 StGB), kann das Revisionsgericht die Sache zur Prüfung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 15. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ /TH14. den ████████████ ███████ ██ ███ L ██ We geboren am █, in ██ wegen Freiheitsberaubung im Amt hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Juli 1952 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Mit der Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist durch die Vereidigung des Zeugen ████ die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO nicht verletzt. Die Frage, ob Gründe dafür vorliegen, daß der Zeuge der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist, liegt auf dem Gebiete der Tatsachenfeststellung und ist deshalb vom Tatrichter zu entscheiden. Aus dem Umstande, daß die Staatsanwaltschaft bereits am 11. Januar 1948 die Möglichkeit einer Anklageerhebung gegen ihn aus dem Gesichtspunkt des § 125 Abs. 1 StGB verneint hat, und aus den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß ████ weder bei der rechtswidrigen Festnahme ███ noch bei den hierbei vorgefallenen Ausschreitungen gegen ███ ██████████ beteiligt war. Ohne Rechtsirrtum hat deshalb das Landgericht angenommen, daß der Fall des § 60 Nr. 3 StPO nicht vorliege. Unter diesen Umständen war ██ ████ nach § 59 StPO als Zeuge, wie geschehen, zu vereidigen.

2. Nach den Feststellungen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte im Sinne der Ausschreitungen, die sich dann bei der Festnahme ████ ereigneten, auf ███ ██ und die übrigen Beteiligten eingewirkt hat. Das Landgericht ist deshalb der Ansicht, insoweit sei die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt; vielmehr spreche manches dafür, daß er wirklich Ausschreitungen gegen ███ habe verhindern wollen. Gleichwohl sieht das Landgericht für erwiesen an, daß er gewußt habe, daß ████ und Breitling den ███ festnehmen wollten, und daß er dies nicht nur nicht verhindert, sondern auch gebilligt habe.

Zu Unrecht findet die Revision in diesen Feststellungen einen Widerspruch gegen anerkannte Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung ist es sehr wohl möglich, daß der Angeklagte mit der von ██ und ███████ angekündigten Festnahme ██ im Hinblick auf dessen Verhalten einverstanden war, sie jedenfalls nicht verhindern wollte und auch innerlich billigte, daß er aber bestrebt war zu verhindern, daß ███ darüber hinaus körperlich oder in anderer Weise verletzt wurde. Die Überzeugung, er habe gewußt, daß ██ und ███████ ██ den ████ festnehmen wollten und daß er dies nicht nur nicht verhindert, sondern auch gebilligt habe, hat das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen ████ und der schriftlichen Berichte gewonnen, die sich über diesen Vorgang in den Polizeiakten befinden und die vom Angeklagten in seiner Eigenschaft als Leiter der Ortspolizeibehörde unterzeichnet sind. █████ hat bekundet, der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, Parteigenossen seien im Begriff, ███ zu verhaften. In dem Begleitschreiben an den Amtsrichter, dem ███ vierzehn Tage nach seiner Verhaftung zum Erlaß eines Haftbefehls vorgeführt wurde, äußerte der Angeklagte sich dahin, eine ernste Verwarnung oder Belehrung würde keinen Erfolg haben, eine sehr exemplarische Bestrafung halte er im Interesse der inneren Staatssicherheit für dringend angebracht. Gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Beweise ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision verkennt bei ihren Ausführungen offensichtlich den Sinn, den das Urteil mit dem in diesem Zusammenhang wiederholt gebrauchten Worte „Ausschreitungen“ ███ verbindet. Daß damit nicht eine Festnahme mit Übergriffen gelegentlich einer solchen Festnahme vom

ergeben die Urteilsausführungen, daß das Landgericht gemeint ist, der Angeklagte habe seiner Pflicht, als Leiter der Ortspolizeibehörde für die Einhaltung der Gesetze in seinem Amtsbereich zu sorgen, nicht etwa dadurch genügt, daß er den Polizeiwachtmeister ████████ beauftragte, einen Polizeibeamten hinterherzuschicken; dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar Ausschreitungen, nicht aber die Festnahme ██ verhindern oder anstelle von ███ und █████████ den ██ festnehmen sollen. Die Ausführungen, die die Revision hierzu macht, enthalten nur Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nirgends erkennen läßt.

3. Einen weiteren Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen die Erfahrung will die Revision darin finden, daß das Landgericht zu seinen dem Angeklagten ungünstigen Feststellungen gelangt sei, obwohl nach den Urteilsausführungen nicht mit Sicherheit habe festgestellt werden können, wie er auf die Aufforderung ████████████, etwas gegen ███ zu unternehmen, reagiert habe. Sie meint, wenn das Landgericht sich nicht mit Sicherheit ein Bild von den Vorgängen im Dienstzimmer des Angeklagten habe machen können, so hätte es nach dem Grundsatz: „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ seiner Darstellung, soweit sie nicht widerlegt sei, Glauben schenken müssen. Diese sei dahin gegangen, daß er sich nicht für befugt gehalten habe, ███ festzunehmen und aus diesem Grunde eine Festnahme abgelehnt, und daß er ███ und ███████ vor Übergriffen gewarnt und alle erreichbaren Personen mobil gemacht habe, um derartige Übergriffe zu verhindern.

Nach den für das Revisionsgericht maßgebenden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe die „Aufforderung zu einer Aktion gegen ███“ ██ und ███████ gegenüber mit der Begründung abgelehnt, daß kein Anlaß zum polizeilichen Eingreifen bestehe. Nach diesem Vorbringen hat er sich unter den gegebenen Umständen zu einem Einschreiten gegen ███ sachlich nicht für befugt gehalten. In diesem Sinne hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht für widerlegt erachtet. Damit stehen die Feststellungen, der Angeklagte habe gewußt, daß ███ und ███████ den ███ festnehmen wollten und daß er diese nichtamtliche Aktion gebilligt habe, in keinem Widerspruch. Zweifel des Landgerichts hieran treten nirgends zutage. Der Grundsatz: „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist deshalb nicht verletzt. Auch dieser Revisionsangriff verfehlt demnach sein Ziel.

4. Auch die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils läßt keine Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt erkennen. Insbesondere entspricht die Annahme des Landgerichts, der äußere Tatbestand der Freiheitsberaubung im Amt (§ 341 StGB) sei dadurch erfüllt, daß der Angeklagte als Leiter der Ortspolizeibehörde geduldet habe, daß ███ und ████████████ ███ festnahmen und in die Polizeiarrestzelle einlieferten, der ständigen Rechtsprechung. Der Begriff des Vornehmenlassens in § 341 StGB umfaßt auch den Fall, daß der Beamte durch ein bloßes Dulden der Freiheitsentziehung eine Ursache hierfür setzt, sofern seine Dienstpflicht ihm gebietet, die Freiheitsentziehung zu verhindern (RGSt 66, 60; 74, 37). Die Amtspflicht des Angeklagten, die Festnahme ███ durch ███ und ███████ zu verhindern, hat das Landgericht rechtlich zutreffend bejaht. Als Leiter der Ortspolizeibehörde lag es ihm ob, gegen die Vornahme strafbarer Handlungen innerhalb des Ortsbezirkes einzuschreiten und die Ausführung bevorstehender zu verhindern.

Der Schuldspruch begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.

5. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Jedoch nötigt die inzwischen neu geschaffene Möglichkeit, die Vollstreckung einer Gefangnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB), dazu, die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob dies hier zu geschehen hat, an das Landgericht zurückzuverweisen.

BuschKoenigerMaaß
RotbergMartin
Revision wegen Freiheitsberaubung im Amt verworfen; Rückverweisung zur Bewährungsentscheidung — Themis