Revision: Aufhebung wegen Verjährungs- und Gesetzesanwendungsfragen bei Unzuchtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1170/51
- Datum
- 21.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung des begangenen Delikts und beginnt mit Vollendung der Tat; bei fortgesetzten Taten beginnt sie mit der letzten tatbestandsmäßigen Handlung.
Bei Tateinheit sind die Verjährungsfristen für jede der rechtlich zusammentreffenden Straftaten gesondert zu beurteilen.
Wenn für denselben Sachverhalt verschiedene Gesetzesfassungen in Betracht kommen, ist das auf den Beschuldigten anzuwendende Recht nach dem Grundsatz des milderen Rechts zu ermitteln; der Tatrichter hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden, welche Fassung milder ist.
Angriffe der Revision, die ausschließlich die Beweiswürdigung oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen betreffen, sind unbeachtlich; das Revisionsgericht überprüft in der Regel nicht die freie Beweiswürdigung.
Die Urteilsgründe müssen lediglich die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen sich die gesetzlichen Merkmale der Straftat finden; nicht entscheidungserhebliche Einzelheiten bedürfen keiner Erörterung (vgl. § 267 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 14. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt und Maurerpolier Karl █ aus ██, Kreis ███, geboren am ████ 1888, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. September 1951 unter Aufrechterhaltung der zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetztem Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
Dem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.
1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe die in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ███████ /. ████████ /. █████████ angefallenen Akten nicht beigezogen und nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Diese Rüge enthält den Vorwurf mangelnder Sachaufklärung. Sie ist nicht gerechtfertigt.
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist die Beiziehung von Akten nicht beantragt worden. Von sich aus hatte das Landgericht keinen Anlass, diese anzuordnen. Es konnte seine Entscheidung treffen auf Grund der Zeugenvernehmung, durch die der Sachverhalt zureichend geklärt wurde. Davon, dass die gesamten Umstände zur Aufklärung der Beweisaufnahme auf die Verwertung des Inhalts der bezeichneten Akten drängten, kann keine Rede sein.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang weiter gemachten Ausführungen wenden sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung.
Irrig ist ferner die Meinung, das Urteil hätte zu dem Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens Stellung nehmen müssen. In den Gründen müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 StPO. Einzelheiten, die für die Entscheidung ohne Belang sind, bedürfen keiner Erörterung. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Strafkammer trotz des Gutachtens den Geschlechtsverkehr zwischen ihm und seiner Adoptivtochter Käthe ██████████ auch während der Empfängniszeit als erwiesen angesehen hat, bewegt er sich wiederum auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Tatsachenbeurteilung.
Dasselbe gilt für die Behauptung, der Erstrichter habe zu Unrecht die Aussage der Zeugin ██████████ für glaubwürdig und widerspruchsfrei gehalten. Alles, was die Revision hierzu vorbringt, ist als Angriff auf die Beweiswürdigung unbeachtlich.
2.) Die infolge der Sachrüge erforderliche Nachprüfung des Urteils ergibt, dass es nicht frei ist von Rechtsirrtum.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die am 6. April 1921 geborene Käthe ███████████, später verheiratete ██████████, nach dem 6. April 1931 wiederholt an den Brüsten und am Geschlechtsteil in wollüstiger Absicht berührt, hernach mit ihr durch den Geschlechtsverkehr vollzogen. Die unzüchtigen Handlungen hat er nach der im Jahre 1936 erfolgten Annahme an Kindes Statt fortgesetzt. Der letzte Geschlechtsverkehr hat Anfang Juni 1945 stattgefunden. Darüber, ob es nach diesem Zeitpunkt noch zu irgendwelchen unzüchtigen Handlungen gekommen ist, sagt das Urteil nichts.
Das Landgericht hat in dem Tun des Angeklagten in der Zeit von 1931 bis zum 6. April 1935 zutreffend den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erblickt. Nachdem Käthe ██████████ ihr 14. Lebensjahr erreicht hatte, kam diese Strafbestimmung nicht mehr in Betracht.
Der Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB war also vollendet spätestens am 6. April 1935. Von da ab begann die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung zu laufen. Sie betrug, da dieses Verbrechen mit nicht mehr als 10 Jahren Zuchthaus bedroht ist, 10 Jahre, § 67 Abs. 1, 3 StGB. Die Verjährung ist nicht unterbrochen worden, demnach spätestens am 6. April 1945 eingetreten. Wegen des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB hätte also der Angeklagte nicht verurteilt werden dürfen.
Daran ändert der Umstand nichts, dass es mit einer anderen Straftat tateinheitlich zusammentrat. Denn die Verjährung ist im Falle der Tateinheit für jede der rechtlich zusammentreffenden Straftaten gesondert zu beurteilen.
Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau im Jahre 1928 Käthe ███████████ als Pflegekind aufgenommen und sie im Jahre 1936 an Kindes Statt angenommen. Auf die von Anfang an vorgenommenen unzüchtigen Handlungen war daher § 174 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. anzuwenden. Darnach galt für das geschützte Kind keine Altersgrenze. Nach dieser Regelung erstreckte sich die fortgesetzte Straftat des Angeklagten über den 6. April 1942 hinaus bis zur letzten Einzelhandlung.
Im Zeitpunkt der Aburteilung des Angeklagten galt die durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 eingeführte neue Fassung des § 174 Ziff. 1 StGB. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum auch die Voraussetzungen dieser Strafbestimmung bejaht, weil das Mädchen dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen war, und er es im Bewusstsein dieser Tatsachen zur Unzucht missbraucht hat. Das Gericht musste daher prüfen, welches der beiden Gesetze das mildere ist, § 2a Abs. 2 StGB. Diese Frage ist nach der konkreten Sachlage zu beantworten, also danach, welches Gesetz für den vorliegenden Einzelfall die mildeste Beurteilung zulässt (RGSt 77, 219).
Die seit dem 15. Juni 1943 geltende Strafdrohung des § 174 Ziff. 1 StGB umfasst nur die mit der abhängigen Person bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres begangenen Unzuchtshandlungen. Im Fall ihrer Anwendung würde hier das nach dem 21. April 1942 liegende strafbare Verhalten des Angeklagten ausscheiden.
Verjährung ist weder nach der früheren noch nach der heute bestehenden Strafvorschrift eingetreten.
Da die angedrohte Strafart und die Mindeststrafe in beiden Fällen dieselben sind, wäre das Gesetz anzuwenden, das die geringere Strafdrohung enthält. Das wäre hier die alte Fassung des § 174 StGB. Doch gilt das nicht schlechtweg. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter nach dem neuen Gesetz die Tat deshalb milder beurteilen kann, weil deren Ende weiter zurückliegt als im Falle der Anwendung des früheren Gesetzes. Die Entscheidung hierüber hat er unter Berücksichtigung aller Einzelumstände nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffen.
Es lässt sich nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass der Wegfall der Bestrafung aus § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB auf das Strafmaß, gegen das an sich keinerlei rechtliche Bedenken bestehen, von Einfluss sein kann. Außerdem ist die Frage der Anwendung des milderen Gesetzes durch das Landgericht zu prüfen und zu entscheiden. Deshalb konnte der Schuldspruch nicht von hier aus berichtigt werden. Vielmehr war die Aufhebung des Urteils geboten. Es war jedoch angebracht, die vom Erstrichter einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrechtzuerhalten.
| Krauss | Koeniger | ||
| Busch | Scharpenseel |