Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei Anwendung älterer Fassung des §250 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 116/99
- Datum
- 21.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Anwendung einer früheren Fassung einer strafrechtlichen Vorschrift rechtfertigt die Revision nicht, sofern dadurch keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten eintritt (keine nachteilige Normenanwendung).
Bei der Prüfung möglicher Nachteile durch Gesetzesänderungen ist ein Vergleich der jeweiligen Strafrahmen unter Einrechnung schuldmildernder Umstände (z.B. § 21 StGB) vorzunehmen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 26. Oktober 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer auf die am 4. Mai 1998 begangene Tat rechtsfehlerhaft § 250 StGB in der alten und nicht in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes angewandt hat. Das Tatgericht ist unter Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von einem minder schweren Fall ausgegangen und hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Dieser reichte von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ist damit milder als der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB n.F., der für minder schwere Fälle des schweren Raubes nunmehr Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Im Übrigen reicht der gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen des hier aufgrund der Verwendung eines Messers bei der Tat anwendbaren § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe und ist damit auch nicht milder als der von der Strafkammer angewandte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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