BGH: Freispruch wegen PKK‑Plakatierung aufgehoben – Rückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 116/96
- Datum
- 24.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfasst auch nichtorganisatorisch Eingegliederte, deren Verhalten auf die verbotene inländische Tätigkeit bezogen und dafür förderlich ist; es genügt, dass das Verhalten konkret geeignet ist, eine vorteilhafte Wirkung für die verbotene Tätigkeit hervorzurufen.
Für die Ermittlung des Aussagegehalts schriftlicher oder bildlicher Äußerungen ist deren Gesamtwirkung maßgeblich; isolierte Betrachtung einzelner Hinweise ist unzulässig und kann zu rechtsfehlerhaften tatrichterlichen Wertungen führen.
Für die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot muss das Tatgericht hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere Vorsatz hinsichtlich der Förderungsrichtung) treffen.
Zur objektiven Bejahung des Tatbestandes kommt es nicht darauf an, ob die Polizei bereits geklebte Materialien entfernt oder hiervon abgesehen hat; polizeiliche Untätigkeit schließt die tatbestandsmäßige Förderung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES ██████
URTEIL
3 StR 116/96 vom 24. April 1996 in der Strafsache gegen Siho K. aus ████████, geboren am █████████ 1970 in P. (Türkei), wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor C_____
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Satz 2 Vereinsgesetz aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Zum äußeren Tatgeschehen hat das Landgericht, im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Anklagevorwurf, festgestellt:
Der Angeklagte, ein in Deutschland lebender Kurde, erhielt im März 1994 gemeinsam mit zwei weiteren, gesondert verfolgten Kurden (vgl. Urteil des Senats vom 24. Januar 1996 – 3 StR 545/95) von einem „Bekannten“ eine größere Anzahl von Plakaten für eine Klebeaktion aus Anlass des damals bevorstehenden Newroz-Festes, des traditionellen Frühlingsfestes der Kurden. Auf diesen Plakaten wurde auf die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) und deren Teilorganisation, die „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK), unter anderem durch die Abbildung Abdullah Öcalans, des Führers der PKK, sowie des – halbverdeckten – Symbols der ERNK (roter Stern auf gelbem Grund im grünen Kreis) und durch den ausgeschriebenen Namenszug der ERNK hingewiesen. Am Abend des 21. März 1994 klebten der Angeklagte und seine beiden Begleiter bis zu ihrer polizeilichen Überprüfung etwa 20 dieser Plakate an verschiedenen Orten in der Innenstadt von Gummersbach an.
Durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 26. November 1993, BAnz S. 10313 f.) wurde der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 Vereinsgesetz unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Die Verbotsverfügung ist seit 26. März 1994 unanfechtbar.
Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach der seiner Meinung nach allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz verneint. Nach dieser Strafvorschrift ist die Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz unter Strafe gestellt. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit deswegen nicht für gegeben erachtet, weil die Plakatierungsaktion nicht, wie dies die Strafnorm voraussetze, ursächlich dafür gewesen sei, dass die von dem Verbot betroffene ausländische Vereinigung, die PKK/ERNK, im Inland weiterhin tätig wurde. Notwendig für die Verwirklichung des Straftatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz sei eine messbare Förderung durch das Täterhandeln, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung als solchen bezogen ist. Diese Voraussetzung sei durch das dem Angeklagten zur Last gelegte Plakatieren nicht erfüllt. Auf den Plakaten werde auf das Newroz-Fest und das allgemeine Anliegen des kurdischen Befreiungskampfes aufmerksam gemacht; der Hinweis auf die ERNK sei „äußerst gering“. Eine derartige Werbewirksamkeit der Plakate, dass das Organisationsgefüge der ERNK in messbarer Weise stabilisiert und gestärkt wurde, sei nicht festzustellen, zumal die „Außenwirkung“ der etwa 20 angeklebten Plakate als gering anzusehen sei.
Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts halten der Prüfung nicht stand. Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Frage der Strafbarkeit der Angeklagten nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz (in der zur Tatzeit und damit vor Inkrafttreten der Änderung durch Artikel 14 Nr. 7 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186, geltenden Fassung) und nicht nach der Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz über die verbotene Kennzeichenverwendung zu beurteilen ist (Urteil des Senats vom 24. Januar 1996 – 3 StR 530/95, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
2. a) Zu Unrecht hat das Landgericht hingegen die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz davon abhängig gemacht, ob das Täterverhalten eine Förderung darstellt, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der vom Betätigungsverbot betroffenen ausländischen Vereinigung bezogen war. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob von den angeklebten Plakaten eine derartige Werbewirksamkeit ausging, dass das „Organisationsgefüge“ der PKK/ERNK in messbarer Weise stabilisiert und gestärkt wurde. Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1996 in der gleichgelagerten Strafsache 3 StR 530/95 näher dargelegt hat, reicht im Falle nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingegliederter Dritter zur Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz jedes Verhalten aus, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und dafür förderlich ist. Ursächlich im Sinne der Bedingungstheorie braucht das Täterhandeln für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland dagegen nicht zu sein. Es genügt, dass die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an.
b) Danach begegnet es aufgrund des festgestellten Sachverhalts durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz durch die Angeklagten verneint hat. Die Plakatklebeaktion der Angeklagten war auf die vom Betätigungsverbot erfasste Propagandatätigkeit der PKK/ERNK in der Bundesrepublik Deutschland bezogen, wenn nicht gar in sie eingegliedert. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Verwendung von Plakaten, die nach Inhalt und Herstellungsart offensichtlich von der PKK/ERNK stammten. Die Annahme des Landgerichts, dass durch die Plakate nicht für die ERNK gesondert auf das bevorstehende Newroz-Fest sowie das allgemeine Anliegen des kurdischen Befreiungskampfes aufmerksam gemacht werde und der Hinweis auf die ERNK „äußerst gering“ sei, trifft so nicht zu. An diese wertende Feststellung des Tatrichters ist der Senat nicht gebunden, weil sie den rechtlichen Regeln über die Ermittlung des Aussagegehalts schriftlicher und bildlicher Äußerungen widerspricht. Allenfalls bei jeweils isolierter Betrachtung der einzelnen Hinweise auf die PKK/ERNK kann man zu der vom Landgericht für richtig gehaltenen Beurteilung der inhaltlichen Aussage und Bedeutung der Plakate gelangen. Ein solches Vorgehen ist jedoch rechtsfehlerhaft. Entscheidend für die Ermittlung des Aussagegehalts ist die Gesamtwirkung der einzelnen Aussagen und Hinweise auf den Plakaten. Danach kann aber kaum zweifelhaft sein, dass durch die im zentralen Vordergrund stehende Symbolfigur des Abdullah Öcalan als Führer der PKK, des Weiteren durch das Emblem der ERNK, die Abbildung der Bewaffneten und schließlich durch den ausdrücklich auf die ERNK hinweisenden Schriftzug für die PKK/ERNK und ihre führende Rolle im bewaffneten Befreiungskampf geworben und damit die Propagandatätigkeit dieser vom Betätigungsverbot betroffenen Vereinigung gefördert werden sollte. Das Verhalten des Angeklagten war nach dem festgestellten Sachverhalt auch konkret geeignet, eine für die verbotene Propagandatätigkeit der PKK/ERNK vorteilhafte Wirkung tatsächlich hervorzurufen. Entgegen der Meinung des Landgerichts war eine solche Förderung nach den Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen.
3. Eine abschließende Entscheidung zum Schuldspruch ist dem Senat schon deshalb verwehrt, weil das Landgericht – von seinem Standpunkt aus zu Recht – keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für die Feststellung objektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht maßgeblich ist, ob die einschreitenden Polizeibeamten nichts zur Entfernung bereits geklebter Plakate veranlassten.
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