Revision wegen unterlassener Zeugenvernehmung; Bestechungsprüfung bei Dritt‑Druck
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 116/89
- Datum
- 06.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag, der die Bekundung eines beteiligten Zeugen zur Bestätigung der Einlassung des Angeklagten bezweckt, darf nicht dadurch vereitelt werden, dass das Gericht die Beweisbehauptung vorab als bereits bewiesen ansieht, ohne den Zeugen zu vernehmen.
Bei der Beurteilung einer Beweisanwendung ist der Gerichtswürdigung die Bedeutung der Beweistatsache nach Sinn und Zweck der Beweisbehauptung sowie unter Berücksichtigung des Verteidigungsvorbringens beizumessen; eine einengende Abwertung als bloßer Vorwand ist nur nach zutreffender tatsächlicher Feststellung zulässig.
Der Tatbestand der Bestechung eines Ermessensbeamten ist nicht ausgeschlossen, wenn die Zuwendung überwiegend oder zunächst auf Drängen Dritter erfolgte; der tatbestandserhebliche Zusammenhang zwischen Zuwendung und erwarteten Diensthandlungen sowie die Kenntnis hiervon können aus den Umständen des Einzelfalls – auch bei parallelen Gesprächen mehrerer Beteiligter – entnommen werden.
Erhebliche Verfahrensfehler in der Beweisaufnahme, die die Sachaufklärung beeinträchtigen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, sofern die Entscheidungserheblichkeit des nicht erhobenen Zeugen besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 15. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 116/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████, dort geboren am ██ ███ 1935, Günter ███, wegen Bestechung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen T. mit der Begründung abgelehnt, die dort genannte Beweisbehauptung sei aufgrund der Einlassung des Angeklagten bereits bewiesen. Das Landgericht hat der Beweistatsache bei der Beweiswürdigung jedoch nicht die Bedeutung beigemessen, die ihr nach dem Sinn und Zweck der Beweisbehauptung unter Berücksichtigung des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten zukommen sollte (vgl. hierzu BGHR § 244 III 2 erwiesene Tatsache 1; Herdegen in KK, 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 46).
Der Angeklagte hatte in das Wissen des Zeugen ███ die Behauptung gestellt, er sei von diesem Zeugen gebeten worden, dem damaligen Bürgermeister ██████ einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, da dieser sich im September 1985 in akuten Geldschwierigkeiten befunden habe. Dieses Ansinnen habe er zunächst abgelehnt, sich jedoch in einem späteren Gespräch gegenüber dem Zeugen zur Zahlung bereit erklärt, nachdem dieser geltend gemacht habe, die Zahlung sei deshalb unbedingt notwendig, weil eine Pfändung der Gehaltskonten des Bürgermeisters eine Katastrophe für die ██████████ CDU darstelle; der Angeklagte müsse für die CDU in St.——███ „Flagge zeigen“.
Dieser Hilfsbeweisantrag war unter Zugrundelegung des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten auszulegen. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung bestritten, von dem Bürgermeister persönlich um die Zahlung von 50.000 DM gebeten worden zu sein. Er hatte sich vielmehr dahin eingelassen, er habe mit der Zahlung ausschließlich das Ansehen der CDU in █████████ retten wollen (UA S. 27 f.), und deshalb – ersichtlich wegen Fehlens einer Absprache mit dem Bürgermeister – Freispruch von dem Vorwurf der Bestechung beantragt. Der Hilfsbeweisantrag diente somit erkennbar dazu, die Einlassung des Angeklagten durch die Bekundung eines beteiligten Zeugen zu bestätigen. Bei dieser Zielrichtung des Beweisantrags war es dem Landgericht verwehrt, unter unzulässiger Einengung der Beweisbehauptung – als bewiesen anzusehen, dass der Angeklagte in Wirklichkeit ausschließlich auf Bitten des Bürgermeisters hin gezahlt habe, während es das unter Beweis gestellte Gespräch des Ange-
klagten mit dem Zeugen T. lediglich als „dürftlichen Vorwand“ und als „scheinbaren Zahlungsgrund“ für eine „strafrechtlich unbedenkliche Rechtfertigung“ wertete (UA S. 30). Dies hätte das Landgericht erst beurteilen können, wenn es den Zeugen ███ gehört hatte; insoweit kam der umfassenden Sachaufklärung der Vorrang zu.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatbestand der Bestechung eines Ermessensbeamten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht notwendig ausscheiden muss, wenn der Angeklagte ausschließlich oder in erster Linie auf Drängen der St.——[REDACTED] CDU dem von ihr unterstützten Bürgermeister 50.000 DM privat zugewendet hat. Der tatbestandserhebliche Zusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und der vom Zuwendungsempfänger erwarteten Diensthandlungen sowie die Kenntnis hiervon können den festgestellten Umständen entnommen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 24 f.); dies gilt auch, wenn Gespräche mit mehreren Beteiligten nebeneinander geführt worden sind. Ein solcher Zusammenhang kommt in Betracht, wenn die an der Geldzahlung Beteiligten davon ausgingen, dass die den Bürgermeister unterstützende CDU bei der das Firmeninteresse des Angeklagten betreffenden Erschließung neuer Baugebiete und der künftigen Auftragsvergabe der Gemeinde ihren Einfluss auf den Bürgermeister zugunsten des Angeklagten geltend machen und der Bürgermeister aufgrund der Zuwendung diesen Wünschen gegenüber aufgeschlossen sein werde, und wenn der Angeklagte dies gewollt hatte.
| Gribbohm | Zschockelt | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Kutzer |