Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen Hehlerei/Begünstigung aufgehoben: lückenhafte Gesamtwürdigung (§ 261 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 116/82
Datum
24.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei in Tateinheit mit Begünstigung freigesprochen, obwohl er bei der Ausfuhr betrügerisch erlangter Waren durch falsche Zoll- und Rechnungsunterlagen mitwirkte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH den Freispruch auf und verwies zurück. Die Beweiswürdigung genüge § 261 StPO nicht, weil naheliegende belastende Umstände (u.a. krasses Missverhältnis zwischen Leistung und „Vergütung“ über Vorsteuererstattung) nicht in eine Gesamtschau eingestellt und einzelne Indizien isoliert anhand der Einlassung bewertet wurden. Die Feststellungen zur Vortat (Betrug der Mitangeklagten) blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 261 StPO erfordert eine umfassende Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise und eine Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände.

2

Urteilsgründe müssen so abgefasst sein, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Tatrichter alle naheliegenden, für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen in seine Beweiswürdigung einbezogen hat.

3

Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn belastende Indizien nur isoliert erörtert und bei ihrer Bewertung die Richtigkeit der Einlassung ohne vorgängige Glaubhaftigkeitsprüfung vorausgesetzt wird.

4

Ein erhebliches Missverhältnis zwischen behaupteter Gegenleistung und in Aussicht gestellter Vergütung ist als naheliegendes Indiz in die Gesamtwürdigung einzustellen und darf nicht übergangen werden.

5

Rechtsfehler der Beweiswürdigung hinsichtlich der Teilnahmehandlung berühren die Feststellungen zur Vortat nicht, wenn diese von dem Fehler unabhängig tragfähig festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. September 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 116/82 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Johannes ███ aus ███, geboren am ███ 1932 in ███, wegen Hehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Kutzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1981, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen zu dem von den Mitangeklagten ████████████ ████████ und ████████ begangenen Betrug. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ von dem Vorwurf der Hehlerei in Tateinheit mit Begünstigung freigesprochen. Durch dasselbe Urteil hat es die Mitangeklagten ████ ████ und ████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; ihre Revisionen hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Der niederländische Staatsangehörige Ronald van de ████, der in ███ ein Handelsgeschäft betrieb, hatte den Plan entwickelt, sich in der Bundesrepublik Deutschland eine große Menge verschiedenartiger Güter, die er von vornherein nicht zu bezahlen beabsichtigte, liefern zu lassen und noch vor Fälligwerden der Rechnungen in die Niederlande auszuführen, um sie dort zu verkaufen. Zu diesem Zweck ließ er in März 1979 durch seinen Landsmann Reinder Pieter ████ treuhänderisch für sich die Geschäftsanteile der eine werbende Tätigkeit nicht ausübenden ███ GmbH, die im Handelsregister in ███████ eingetragen war, erwerben. ████ wurde zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt. Der Mitangeklagte ██████ unter dem Namen ██████ und die Mitangeklagten ██████ und ███ unter anderen Aliasnamen bestellten nun für die ███ GmbH, deren Sitz alsbald nach ██ verlegt wurde, Waren im Werte von mehr als 6 Millionen DM, von denen Güter für mehr als 2 Millionen DM zur Auslieferung in ein Lager in ██ gelangten. Von hier aus wurden die Waren zum großen Teil alsbald in die Niederlande verbracht.

Wegen der bei der Grenzabfertigung zunächst auftretenden technischen Schwierigkeiten und, so stellt das Landgericht fest, „zur Verschleierung der Tatsache, dass Absender der ausgeführten Waren die Firma ███ war“ (UA S. 37), schaltete der Bruder Hendrik des Täterhebers Ronald van de ███ im Juli 1979 den Angeklagten ███, von dem er erfahren hatte, dass er sich im grenzüberschreitenden Warenverkehr auskannte, in die Abwicklung des Exportgeschäftes ein. Er traf mit ihm eine Vereinbarung, nach der in der Folgezeit verfahren wurde.

Als Erwerberin der von der ██████ GmbH stammenden Waren trat jetzt nach außen hin die Im- und Exportfirma ██ in ██ auf, mit deren Inhaber der Angeklagte ███ befreundet war. Die Firma ██ veräußerte die Güter dann formell an niederländische Firmen. Der Angeklagte ███ erhielt jeweils von Hendrik van de ███ zu 60 % bereits ausgefüllte Zolldokumente und mit einem Mehrwertsteuerausweis versehene Rechnungen der ██ GmbH an die Firma ██ sowie Quittungen über von dieser angeblich geleistete Zahlungen. Er vervollständigte die Zolldokumente, indem er die Zollcodenummern überprüfte oder erst eintrug, die Firma ██ als Exporteurin aufführte und die ihm angegebenen niederländischen Empfängerfirmen einsetzte. Außerdem fakturierte er die Waren auf Rechnungsbögen der Firma █████ an diese Firmen, wobei er die Preise unverändert aus den Rechnungen der ████ GmbH übernahm; jedoch entfiel in den Rechnungen der Firma ████ die im grenzüberschreitenden Verkehr nicht anfallende Mehrwertsteuer. Schließlich quittierte der Angeklagte im Namen der Firma █████ die in Wirklichkeit nicht geleisteten Zahlungen der niederländischen Abnehmer.

Auf diese Weise wurden in der Zeit von Mitte Juli bis zum 9. August 1979 Waren mit einer – im Verhältnis zu ihrem wirklichen Wert erheblich untersetzten – Rechnungssumme von etwa 400.000 DM über die Grenze gebracht. Als Gegenleistung für seine Dienste sollte der Angeklagte, wie er behauptet, über die Firma ██ den nach den falschen Rechnungsunterlagen scheinbar bestehenden Anspruch auf Erstattung der angeblich an die Firma ███ GmbH gezahlten Mehrwertsteuer – den Vorsteuererstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend machen und den Betrag für sich behalten dürfen. Zusätzlich sollte er für jeden Transport 100 DM erhalten.

Der Angeklagte hat bestritten, von der strafbaren Herkunft der Waren, an deren Ausfuhr in die Niederlande er mitgewirkt hat, gewusst zu haben. Vielmehr habe er die Geschäfte zwischen der ████ GmbH und Hendrik van de ███████████ für völlig legal gehalten. Diese Einlassung sieht das Landgericht als nicht widerlegt an.

Gegen das freisprechende Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Es ist zwar Sache des Tatrichters, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ein Bild von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu machen. Seine Überzeugung kann nicht durch die des Revisionsgerichts ersetzt werden. Schlüsse, die er aus den von ihm festgestellten Umständen zieht, müssen nur möglich, sie brauchen nicht zwingend zu sein (BGH NJW 1951, 325). Das heißt aber nicht, dass er von der Verpflichtung frei wäre, dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er dem sich aus § 261 StPO ergebenden Gebot, seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen, nachgekommen ist. Aus diesem Gebot folgt das Erfordernis umfassender Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Ob eine umfassende Würdigung vorgenommen worden ist und dabei alle nach den Umständen naheliegenden Erwägungen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen könnten, einbezogen worden sind, lässt sich nur nachprüfen, wenn die Urteilsgründe entsprechende Darlegungen enthalten, die sich nicht nur mit einzelnen Umständen je für sich, sondern mit dem Gesamtbild befassen, das sich aus dem Zusammenhang aller in Betracht kommenden Umstände ergibt (vgl. BGH NJW 1962, 549; BGHSt 25, 285; BGH bei Dallinger MDR 1974, 548; BGH GA 1974, 61). Diesen Anforderungen werden die Erwägungen der Strafkammer nicht gerecht.

Zwar lässt die Strafkammer nicht unerwähnt, dass sie gewichtige Verdachtsmomente sieht, die gegen die Einlassung des Angeklagten sprechen. Hierzu zählt sie insbesondere den Umstand, dass der Angeklagte als Grund für die formelle Zwischenschaltung der Firma ██ angibt, auf diese Weise habe er im Wege der Vorsteuererstattung zu seinem Honorar kommen sollen, eine Entgeltregelung, die sie selbst zutreffend für unverständlich und für sich genommen sinnlos hält, da bei Direktausfuhr durch die ████ GmbH Mehrwertsteuer gar nicht hätte gezahlt werden müssen und der Angeklagte, dem dies alles bewusst war, deshalb unmittelbar für seine Dienste hätte bezahlt werden können.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe keine Fragen an Hendrik van de ███████ gestellt, weil er um das gute Geschäft fürchtete, hält die Strafkammer nur dann für nachvollziehbar, wenn er davon ausging, sein Partner habe etwas zu verbergen. Schließlich erkennt sie auch, dass die Einschaltung der Firma ██ den Verdacht erweckt, er habe seinen eigenen Namen aus dem Geschäft heraushalten wollen.

Mit diesen Erwägungen sind die Umstände, die Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten nahelegen, indes nicht sämtlich angesprochen. Nur im Rahmen der Darlegung, wie der Angeklagte sich eingelassen habe, erwähnt das Urteil dessen Behauptung, er habe die ihm durch die Vorsteuererstattung zufallende Vergütung nicht für unangemessen hoch gehalten, weil die Erstellung der Zolldokumente eine zeitraubende und schwierige Arbeit gewesen sei. Wie sich die Strafkammer zu dieser Einlassung stellt, teilt sie nicht mit. Eine Auseinandersetzung mit ihr ist aber unerlässlich, wie sich ergibt, wenn man sich das deutliche Missverhältnis vor Augen führt, das zwischen den geringfügigen Leistungen des Angeklagten – mögen sie auch eine Vielzahl von Stunden in Anspruch genommen haben – und der bei einer Rechnungssumme von etwa 400.000 DM anfallenden erheblichen Mehrwertsteuer besteht. Das gilt um so mehr, wenn man in Betracht zieht, dass der Angeklagte ein so erhebliches Zollagenten-Honorar für Arbeiten, die in einem Zeitraum von nur etwa drei Wochen erbracht worden sind, als redlich verdiente Gegenleistung angesehen zu haben behauptet.

Schon das Übersehen dieses schwerwiegenden Umstandes im Rahmen der Würdigung der Einlassung des Angeklagten führt dazu, dass das Urteil nicht bestehen bleiben kann. Hinzu kommt, dass die Erwägungen, aufgrund deren die Strafkammer trotz der auch von ihr angenommenen erheblichen Verdachtsgründe glaubt, ein Schuldnachweis sei nicht geführt, auch für sich gesehen rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Sie leiden darunter, dass die Strafkammer einzelne Umstände des festgestellten Sachverhalts je für sich auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten einer isolierten Betrachtung unterzieht und es versäumt, sich anhand des Gesamtbildes, das sich bei zusammenfassender Würdigung aller Einzelumstände bietet, die Frage zu stellen, ob sie für einen Schuldspruch ausreichend sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in Wirklichkeit entgegen seiner Einlassung vorsätzlich bei dem Verschieben strafbar erlangter Ware ins Ausland mitgewirkt hat.

Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Angeklagte von der Rolle der ████ GmbH bei dem Stoßbetrug keine Kenntnis hatte. Er habe nur gewusst, dass diese Firma im Handelsregister eingetragen war und dass Hendrik van de ██████████ von ihr Waren bezog. Aus dessen Schilderung habe er ferner entnehmen können, dass die ██ GmbH in ihren Rechnungen bisher die Mehrwertsteuer ausgewiesen, also Inlandsgeschäfte getätigt, und Hendrik van de ███████ die Waren einschließlich der Mehrwertsteuer bezahlt hatte. Weitergehende Kenntnisse hätten ihm nicht nachgewiesen werden können.

Diese Erwägungen setzen die Richtigkeit der auf ihre Glaubhaftigkeit erst zu überprüfenden – Einlassung des Angeklagten ohne weiteres voraus, er habe an die angeblichen Erklärungen van de ███████ ungeachtet dessen Bereitschaft, zusammen mit ihm durch falsche Belege den Zollbehörden ein in Wirklichkeit fingiertes Geschäft vorzutäuschen, geglaubt. Inwiefern der Niederländer van de ███████, dessen Exportgeschäfte er durch sein Verhalten unterstützte, nach der Vorstellung des geschäftlich versierten Angeklagten mit der ███ GmbH Inlandsgeschäfte hätte abschließen können, wird nicht erörtert, ebensowenig wie die Frage, welchen Wahrheitsgehalt man der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt zumessen kann, wenn man sie zusammen mit den ihn auch nach Auffassung der Strafkammer belastenden Umständen ins Auge fasst.

In ähnlich unzureichender Weise befasst sich die Strafkammer mit dem Umstand, dass „Hendrik van de ███████ im Besitz von äußerlich ordnungsgemäßen Rechnungen und Quittungen der ███ GmbH an die Firma ██ war“ (UA S. 99). Sie meint, angesichts der – wenn auch als falsch erkannten – Quittungen habe der Angeklagte davon ausgehen können und dürfen, dass die Firma ███ „auf jeden Fall den Kaufpreis als Gegenwert für die Waren erhalten hatte“. Auch hier wird die – anhand der offensichtlich dubiosen Umstände erst zu würdigende – Einlassung des Angeklagten, er habe an ein völlig legales Geschäft geglaubt, bei der Bewertung eines Einzelumstandes als richtig vorausgesetzt. Eine zutreffende Bewertung ist demgegenüber nur möglich, wenn der Einzelumstand in das Gesamtbild aller Tatsachen eingefügt wird, die für oder gegen den Angeklagten sprechen können, und wenn er dann auf seine Bedeutung für das Verhalten des Angeklagten untersucht wird. Erst eine solche zusammenfassende Betrachtung ermöglicht eine rechtlich einwandfreie richterliche Überzeugungsbildung von Schuld oder Unschuld des Angeklagten.

Der dargelegte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zur Vortat – den von den Mitangeklagten begangenen Betrug – nicht. Sie konnten daher aufrechterhalten bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff.).

SchmidtDr. KrauthKutzer
Dr. SchauenburgLaufhütte
Freispruch wegen Hehlerei/Begünstigung aufgehoben: lückenhafte Gesamtwürdigung (§ 261 StPO) — Themis