Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen; Revision gegen Betrugsurteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 116/82
- Datum
- 24.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision form- und fristgerecht begründet worden ist.
Die Revisionsbegründung durch den Verteidiger oder den Beschwerdeführer gegenüber der Geschäftsstelle kann die Revisionsbegründungsfrist wahren.
Von dem Grundsatz, dass bei fristgerechter Begründung keine Wiedereinsetzung gewährt wird, ist nur unter eng begrenzten besonderen Voraussetzungen abzuweichen.
Ergibt die Prüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 116/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf-Dieter B. ██████ aus [REDACTED], dort geboren ██ ██ ██ 1948, wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1982 einstimmig
Tenor
1. Das Gesuch des Angeklagten, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen – teilweiser – Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1981 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ist sowohl von seinem Verteidiger (Schriftsatz vom 25. November 1981) als auch von ihm selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle am 19. November 1981 form- und fristgerecht begründet worden. Daher ist die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht (BGHSt 1, 44; 14, 330). Eine Ausnahme von dieser Regel, wie sie die Rechtsprechung unter eng begrenzten besonderen Voraussetzungen angenommen hat, ist hier nicht gegeben.
2. Die Prüfung des Urteils und des Verfahrens der Strafkammer aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Dr. Krauth | Schmidt | Laufhütte | |||
| Dr. Schauenburg | Kutzer |