Revision: Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 116/82
- Datum
- 24.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen wird in der Regel nicht gewährt, wenn die Revision bereits in anderer Weise form- und fristgerecht begründet wurde.
Erhält das Gericht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen Schriftsatz, der die Verfahrensrügen inhaltlich substantiiert darlegt, ist ein rein formeller Mangel (z. B. fehlende Unterschrift) kein zwingender Grund, Wiedereinsetzung zu versagen; in solchen Fällen kann Wiedereinsetzung zur Heilung des Formfehlers geboten sein, insbesondere wenn den Angeklagten kein Verschulden trifft.
Die Wiedereinsetzung darf nicht zum nachträglichen Vorbringen zusätzlicher, über den ursprünglich bei Gericht vorliegenden Inhalt hinausgehender Revisionsangriffe dienen.
Eine Revision ist nur erfolgreich, wenn die Sachrüge konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler oder Verfahrensverstöße aufzeigt; ansonsten ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 116/82 in der Strafsache gegen den Kaufmann Harald Alfred M. ██ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 24. November 1982 einstimmig
Tenor
I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag zur Nachholung der im Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Dezember 1981 erhobenen Verfahrensrügen zur Begündung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1981 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen.
Gründe
I. Der Verteidiger des Angeklagten, der bei der Einlegung der Revision rechtzeitig die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hat es versehentlich unterlassen, seinen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 1981, der eine Reihe von Verfahrensrügen enthält, zu unterzeichnen. Auf sein Versehen aufmerksam gemacht, beantragt er nunmehr nach Ablauf der Begründungsfrist unter Beifügung eines unterschriebenen Stücks der Begründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen. Dem rechtzeitig angebrachten Gesuch war zu entsprechen.
Es ist zwar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel nicht gewährt werden kann, wenn die Revision in anderer Weise bereits form- und fristgerecht begründet worden ist (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332 f.). Die hierbei angestellten Erwägungen lassen indes erkennen, dass ein Fall wie dieser von der Regel nicht erfasst wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21. Februar 1951 (BGHSt 1, 44) die bereits vom Reichsgericht aufgestellte Regel jedenfalls für solche Fälle übernommen, in denen sowohl der Angeklagte als auch sein damaliger Verteidiger in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges anwesend war. Darin lag die Entscheidung eines Interessenwiderstreits zwischen dem Bedürfnis des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können, und der Notwendigkeit, ohne Verzögerung eine klare Verfahrenslage zu schaffen. Wenn sie für den Regelfall gegen den Wunsch des Angeklagten ausfiel, noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist weitere Verfahrensrügen vorbringen zu können, so hatte das auch darin seinen Grund, „dass ein berechtigtes Empfinden des Angeklagten, durch einen Verfahrensfehler beschwert zu sein, seine Grundlage in den tatsächlichen von ihm miterlebten Vorgängen der Hauptverhandlung und nicht in der Fassung des Sitzungsprotokolls hat“ (BGH aaO S. 46 unter Hinweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts).
Diese Erwägung lässt das auch vom erkennenden Senat für richtig gehaltene Bestreben deutlich werden, der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist ihren Wert für ein geordnetes und straffes Verfahren nicht dadurch zu nehmen, dass dem Angeklagten ohne weiteres die Gelegenheit gegeben wird, von seinem damaligen Verteidiger zunächst nicht geltend gemachte Verfahrensrügen noch nachträglich anzubringen. Nur unter besonderen Voraussetzungen sollte dies ausnahmsweise im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassen werden, um untragbare Ergebnisse zu vermeiden.
Diese Zielsetzung hat zu einer differenzierten Rechtsprechung geführt, bei der dem Umstand, dass die Revisionsbegründungsfrist in solchen Fällen in Wahrheit nicht versäumt ist, keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde (vgl. die Nachweise bei Maul in KK § 44 Rdn. 15 f. und Pikart in KK § 345 Rdn. 26; zuletzt BGH, Beschluss vom 28. September 1982 – 1 StR 425/82).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den erörterten Fällen grundsätzlich. Hier hat der Verteidiger dem Gericht rechtzeitig einen Schriftsatz vorgelegt, aus dem hervorgeht, inwiefern er das Verfahrensrecht als verletzt ansieht. Sein jetziges Begehren geht nicht dahin, über diese – zunächst in nicht formgültiger Weise vorgebrachten – Verfahrensrügen hinaus weitere, an sich durch Fristablauf ausgeschlossene Revisionsangriffe führen zu können. Es geht ihm vielmehr der Sache nach allein darum, eine dem Gericht bereits vorliegende Revisionsbegründung durch Beseitigung des allein in der fehlenden Unterschrift liegenden Formfehlers wirksam zu machen.
Dem von ihm vertretenen Angeklagten, den an dem unterlaufenen Fehler kein Verschulden trifft, diesen Weg abzuschneiden, wird von den öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen dient (BGHSt 1, 44, 46), nicht gefordert. Vielmehr hat hier das Interesse des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können, größeres Gewicht.
II. Die Revision hat jedoch keinen Erfolg. Die Sachbeschwerde hat Prüfung des Urteils aufgrund der des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil aufgedeckt. Auch die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht bereits in einer die Zulässigkeitserfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erftillenden Weise vorgebracht sind, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Schmidt | Dr. Krauth | Kutzer | |||
| Dr. Schauenburg | Laufhütte |