Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Ursächlichkeit bei Baugefahrdung und fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 116/56
- Datum
- 08.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennbare Gefahrenlage durch fahrlässige Fehlschätzung eines unverschalten Aushubs kann als ursächliche Handlung für einen späteren Einsturz und daraus folgende Verletzung oder Tod gelten, auch wenn Dritte anschließend weitere Arbeiten vornahmen.
Bei der Prüfung der Kausalität ist es nicht entscheidend, ob der Einsturz ohne nachfolgende, weisungswidrige Maßnahmen der Beschäftigten sicher eingetreten wäre; genügende Wahrscheinlichkeit der Gefahr genügt für Ursächlichkeit.
Eine Aufsichtsperson, die eine erhebliche Einsturzgefahr erkennt, muss geeignete Maßnahmen anordnen (z.B. senkrechte Verbauung von oben), den Gefahrenbereich sperren oder den Bauleiter verständigen; die Unterlassung kann den Tatbestand fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung verwirklichen.
Die gleichzeitige Verwirklichung eines Gefährdungsdelikts (Baugefahrdung) und fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung kann tateinheitlich nebeneinander bestehen; dem steht rechtlich nichts entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Kilian S., geboren am █ in ██ (Kreis ██), wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████ bei der Verkündung,
Justizangestellter ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Baugefahrdung (§ 330 StGB) zu Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil wegen unrichtiger Nichtanwendung der Vorschriften der §§ 222, 230 StGB an. Das Rechtsmittel ist begründet.
Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte als Polier aus Fahrlässigkeit verkannt, dass die Schachtarbeiter ██ und ██ den Graben, als sie den Angeklagten wegen weiterer Vertiefung befragten, vorschriftswidrig bereits eine Bohlenbreite (etwa 25 cm) zu tief ausgehoben hatten; dass in dem anstehenden lockeren Sandboden bei einem unverschalten Aushub von insgesamt etwa 50–60 cm bereits „erhebliche Einsturzgefahr“ bestand. Dieses Versehen veranlasste den Angeklagten, ihnen zu bestatten, in der Mitte des Grabens in Längsrichtung noch einen Spatenstich tiefer zu gehen. Nach der Überzeugung der Strafkammer in Verbindung mit dem Gutachten des Tiefbausachverständigen ist davon auszugehen, dass diese weitere Vertiefung, wenn sich ██ und ██ an die Weisung des Angeklagten gehalten hätten, die bereits bestehende Einsturzgefahr für sich allein nicht erhöht hätte. Es lässt sich jetzt nachträglich nicht mehr mit Sicherheit beweisen, dass der Graben auch eingestürzt und dadurch ein Arbeiter getötet und ein anderer verletzt worden wäre, wenn ██ und ██ den Graben nicht weisungswidrig in ganzer Breite noch weiter vertieft hätten; wenn es also bei dem fahrlässigen Versehen des Angeklagten geblieben wäre.
Diese Tatsachen schließen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung jedoch nicht aus, wie das die Strafkammer annimmt. Sie hat die folgenden Gesichtspunkte übersehen:
1. Vor allem war zu prüfen, ob es zu dem Unfall überhaupt hätte kommen können, wenn der Angeklagte nicht bereits, als ██ und ██ ihn befragten, die übergroße Tiefe des Aushubs fahrlässig verkannt hätte und wenn er schon durch diese Nachlässigkeit veranlasst worden wäre, sich weiterhin unsachgemäß zu verhalten. Es ist kein Umstand ersichtlich, der es dem Angeklagten erlaubt hätte, seine Anweisung, dass vor dem weiteren Verschalen erst tiefer gegraben werden dürfe, nur von einer unzuverlässigen Schätzung des unverschalten Aushubs von der oberen Grabenkante aus statt von genauer Messung abhängig zu machen. Hätte der Angeklagte bei der ihm zuzumutenden und möglichen Sorgfalt bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass ██ und ██ schon ohne Verschalung eine Bohlenbreite zu tief gegraben hatten, so hätte er daraus entnommen, dass nunmehr in dem losen Erdreich nach der Feststellung der Strafkammer „erhebliche Einsturzgefahr“ und damit auch Gefahr für Leib und Leben der Arbeiter bestand. Daher hätte die Strafkammer prüfen müssen, wie sich der Angeklagte bei pflichtgemäßer Messung und gehöriger Sorgfalt hätte verhalten müssen und ob das Unglück auch dann noch eingetreten wäre. Nach dem Urteil hätte er der Einsturzgefahr nicht durch den Versuch begegnen dürfen, den unverschalten Teil von der Grabensohle aus einzuschalen, weil dies zu gefährlich war. Vielmehr hätte er das Einschalen durch senkrechten Verbau von oben her anordnen müssen. Fühlte er sich für eine solche Maßnahme nicht zuständig, so hätte er den ungenügend verschalten Grabenteil sperren und den Bauleiter verständigen müssen, damit dieser das Weitere anordne.
Bereits die fahrlässig unrichtige Schätzung der unverschalten Vertiefung kann also ursächlich für das weitere unsachgemäße Verhalten des Angeklagten und dafür geworden sein, dass sich beim Einsturz überhaupt Arbeiter in dem Graben befanden.
Darauf, ob der Graben auch ohne die vom Angeklagten nicht in ganzer Grabenbreite angeordnete weitere Vertiefung eingestürzt wäre und das Unglück hervorgerufen hätte, kommt es dann jedenfalls für die Frage der Ursächlichkeit nicht entscheidend an.
2. Das Gericht wird den Sachverhalt weiterhin nicht dazu gedrängt haben, dass sich das fahrlässige Verschulden des Angeklagten bei der Schätzung des unverschalten Aushubs nicht als selbständiger Grund auch ohne weitere Vertiefung die Gefahr erhöhte und zum Einsturz führen konnte. Der seitliche Erddruck, der bei längerer Zeit als bei alsbaldiger Entdeckung und Verschalung ohne Widerstand bestehen blieb, ist mit Sicherheit anzunehmen, so dass es nicht darauf ankommt, dass die weitere Vertiefung um einen Spatenstich nur in der Grabenmitte für sich allein keine zusätzliche Gefahr hervorgerufen hätte.
Die Strafkammer wird auch dieses Unrecht mit dem Sachverständigen noch klären müssen, bevor sie urteilen kann, ob den Angeklagten eine Schuld nach den §§ 222, 230 StGB neben § 330 StGB trifft.
Gegen ein tateinheitliches Zusammentreffen von fahrlässiger Tötung und Baugefahrdung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.
| Glanzmann | Busch | Wiefels | |||
| Koeniger | Jagusch |