Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung nach sexuellem Verkehr mit Minderjähriger

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 116/51
Datum
03.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte sexuellen Verkehr mit einem Mädchen unter 16 Jahren; das Landgericht sprach ihn von Notzucht frei, verurteilte ihn aber wegen tätlicher Beleidigung. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt fest, dass die Tat keine tätliche Beleidigung des Vaters begründet, wohl aber eine tätliche Beleidigung des Mädchens; dessen Minderjährigkeit und fehlende Einsicht in Geschlechtsehre sind entscheidend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tätliche Beleidigung setzt eine Kundgabe der Missachtung vor und kann sich gegen das unmittelbar geschädigte Opfer der Handlung richten.

2

Eine tätliche Beleidigung des Abwesenden (hier: des Vaters) erfordert eine Einwirkung auf dessen Körper und ist nicht bereits durch die sexuelle Handlung an einer Dritten gegeben.

3

Die Einwilligung eines Minderjährigen in sexuellen Verkehr ist nur dann rechtlich maßgeblich, wenn der Minderjährige die Bedeutung der Geschlechtsehre erfasst; bei unter 16-Jährigen ist dieser Schutz grundsätzlich anzunehmen.

4

Ein Irrtum des Täters darüber, den Widerstand des Opfers nicht ernstlich zu nehmen, schließt den Vorsatz zur Beleidigung nicht aus, wenn die Missachtung des Opfers kundgegeben wird.

5

Ein allgemein gehaltener Strafantrag des Sorgeberechtigten erstreckt sich nach § 65 Abs. 1 StGB sowohl auf den Antragsteller als auch auf das minderjährige Opfer.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg a. d. Lahn, 16. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Anstreichergesellen Karl Wilhelm L., geboren am █ 1925 in ██, wegen tätlicher Beleidigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ty. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg a. d. Lahn vom 16. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Anklage hatte ihm ein Verbrechen der Notzucht an der 15 Jahre alten Tochter einer ihm benachbarten und befreundeten Familie zur Last gelegt. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar der objektive Tatbestand der Notzucht gegeben sei, dass aber ein Nachweis der Schuld nicht mit ausreichender Sicherheit geführt werden könne, da der Angeklagte den Widerstand des Mädchens möglicherweise für nicht ernsthaft gehalten habe. Das Urteil würdigt jedoch die Tat als Beleidigung des Vaters. Durch die Unzucht mit der Tochter werde zwar nicht schlechthin die Ehre des Vaters verletzt; die Missachtung sei aber durch die besonderen Umstände des Falles begründet. Seit längerer Zeit habe ein nachbarlich-freundschaftliches Verhältnis zwischen den Familien bestanden, der Angeklagte sei der Pate einer jüngeren Schwester des Mädchens gewesen, der Vater habe ihm die Tochter zu der Motorradfahrt anvertraut; auch sei ihm bekannt gewesen, dass der Vater sich um eine sittlich einwandfreie Erziehung des Mädchens bemühe.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, weil keine Umstände vorlägen, die eine „unmittelbare“ Beleidigung des Vaters erkennen ließen. Die vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkte reichten hierzu nicht aus. Insbesondere sei das Mädchen dem Angeklagten keineswegs für die Motorradfahrt von dem Vater anvertraut worden; im Einverständnis mit ihren Eltern habe sie die Gelegenheit benutzt, um eine geschäftliche Angelegenheit für ihren Vater dabei zu erledigen.

Im Ergebnis muss die Revision ohne Erfolg bleiben.

Von Standpunkt der Strafkammer aus war allerdings eine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung unrichtig. Eine tätliche Beleidigung des Vaters kann die Tat des Angeklagten nicht sein; sie durfte nur als Beleidigung durch Kundgebung der Missachtung gewürdigt werden. Denn zur tätlichen Beleidigung gehört stets eine Einwirkung auf den Körper des Beleidigten (RGSt 67, 173).

Gleichwohl besteht die Verurteilung zu Recht. Denn die Strafkammer hat übersehen, dass jedenfalls eine tätliche Beleidigung des Mädchens selbst vorliegt. Der Angeklagte hat zwar den Widerstand des Mädchens nicht für ernstlich gehalten. Dieser Irrtum schließt jedoch den Vorsatz der Beleidigung nicht aus. Die Einwilligung eines Mädchens unter 18 Jahren in den Geschlechtsverkehr ist nur dann rechtlich bedeutsam, wenn es nicht nur die Tat als eine unzüchtige Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst hat und erkennt, dass die Einwilligung in die unzüchtige Handlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann. Hier hatte das Mädchen nicht einmal das 16. Lebensjahr vollendet, stand also in einem Alter, in dem es noch gegen Verführung geschützt war und keinesfalls die richtige Einsicht in die Tragweite und Bedeutung der Geschlechtsehre hatte.

Dass der Angeklagte unter diesen Umständen einen Ausnahmefall angenommen hat, ist nach den Urteilsgründen ausgeschlossen; denn das Alter des Mädchens war ihm bekannt.

Der Strafantrag des Vaters ist allgemein gehalten. Er ist daher sowohl in eigenem Namen als auch für die minderjährige Tochter gestellt (§ 65 Abs. 1 StGB).

Für das Strafmaß war die unterschiedliche rechtliche Würdigung ersichtlich ohne Einfluss, weil die Strafzumessung entscheidend auf die verwerfliche Handlung als solche abstellt.

Die Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

DotterweichKraussScharpenseel
WernerBaldus
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