Revision gegen Unterbringungsanordnung (§ 63 StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 115/99
- Datum
- 19.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Wird eine frühere rechtskräftige Maßregelanordnung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB aufrechterhalten, ist die Überprüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB durch das Revisionsgericht in ihrem Umfang beschränkt.
Verfahrensrügen, die die Ablehnung von Befangenheitsanträgen oder die Zurückweisung von Beweisanträgen betreffen, sind zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz diese Anträge mit knapper, aber zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Rügen, die im Kern die Rechtmäßigkeit einer früheren Maßregelanordnung in Frage stellen, sind insoweit unzulässig, als sie eine Überprüfung der bereits rechtskräftig getroffenen Maßregel bezwecken.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 25. September 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkte Revision des Angeklagten verkennt bei ihren Einwendungen gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den §§ 21, 63 StGB, dass das Landgericht lediglich gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits rechtskräftige Maßregelanordnung des gesamtstrafenfähigen Urteils des Landgerichts Lübeck vom 10. April 1997 aufrechterhalten hat; ihm war deshalb hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB lediglich eine begrenzte Überprüfungskompetenz eingeräumt (vgl. BGHSt 42, 306). Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Gegenerklärung gegen die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts wendet, die Verfahrensrügen seien aus jeweils näher dargelegten Gründen unzulässig, weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrügen sämtlich jedenfalls unbegründet sind. Die Strafkammer hat insbesondere die Anträge, mit denen der Vorsitzende der Strafkammer und der Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind, und die Anträge, die auf die Vernehmung von Zeugen und eines weiteren Sachverständigen zielten – soweit es sich dabei überhaupt um förmliche Beweisanträge handelte –, jeweils mit knapper, aber zutreffender Begründung abgelehnt. Deshalb braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil durch sie die Rechtmäßigkeit der früheren Maßregelanordnung in Frage gestellt werden sollte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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