Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Geheimnisbruch und Begünstigung im Amt durch Kriminalbeamten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 11/57
Datum
22.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Kriminalbeamter, gab dienstliche Geheiminformationen an KPD-Angehörige weiter, um Strafverfolgung zu verhindern; er wurde wegen Geheimnisbruchs und versuchter Begünstigung im Amt verurteilt. Der BGH verwirft die Revision. Entscheidend ist, dass die Schaffung der Möglichkeit unbefugter Eingriffe in Ermittlungen bereits die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen begründet; die Erfolgsaussichten der Ermittlungen und die spätere Zustimmung der Vorgesetzten sind hierfür ohne Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bejahung der Gefahrdung wichtiger öffentlicher Interessen i.S.d. § 353b StGB kommt es nicht auf die tatsächliche oder prognostizierte Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens an.

2

Wer als Amtsträger durch Preisgabe dienstlicher Geheimnisse die Möglichkeit unbefugter Einwirkungen auf den Gang von Ermittlungen schafft, gefährdet bereits dadurch wichtige öffentliche Interessen.

3

Die spätere Erteilung der nach § 353b Abs. 4 StGB erforderlichen Zustimmung durch die vorgesetzte Behörde begründet nicht ohne weiteres die Annahme, dass zum Tatzeitpunkt die Gefährdung öffentlicher Interessen vorlag; der Strafrichter hat die Voraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen.

4

Ein zum Gutachten bereits zuvor untersuchter Sachverständiger darf nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts auch erst während der Hauptverhandlung beigezogen werden; eine Wiederholung bereits geführter Vernehmungen ist nicht zwingend, solange keine substantielle Änderung des Verhaltens dargetan wird.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kriminalassistenten Ernst ███, geboren am ██ in ██, wegen erfolgloser Aufforderung zur Begünstigung im Amt u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1. Die Erfolgsaussichten eines Ermittlungsverfahrens, das Gegenstand des von einem Kriminalbeamten begangenen Geheimnisbruchs ist, sind für die Frage, ob durch die Tat wichtige öffentliche Interessen gefährdet wurden, grundsätzlich ohne Bedeutung.

2. Die Gefahrdung wichtiger öffentlicher Interessen kann nicht aus der Tatsache gefolgert werden, dass die dem Täter vorgesetzte Behörde die Zustimmung zur Strafverfolgung erteilt hat (gegen RGSt 74, 110).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Mai 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der mindestens vorübergehend der KPD angehörte, erhielt Ende April 1951 dienstlich Kenntnis von einer bevorstehenden Durchsuchung des KPD-Kreisbüros in ███ und versuchte darauf, einen anderen Kriminalbeamten zu veranlassen, einen KPD-Angehörigen in ███ von dieser Tatsache zu unterrichten. Er wollte mit dieser Warnung erreichen, dass belastendes Material, das zu einer Strafverfolgung von Mitgliedern des Kreisbüros hätte führen können, vor der Durchsuchung beiseite geschafft werde. Der von dem Angeklagten zur Übermittlung der Warnung aufgeforderte Kollege lehnte diese Zunutung ab. Die Durchsuchung unterblieb später aus anderen Gründen.

Im Juni 1955 unterrichtete der nunmehr bei der Kriminalpolizei in ███ tätige Angeklagte einen Angehörigen der KPD von dem Inhalt eines ihm dienstlich zur Kenntnis gelangten vertraulichen Fernschreibens, mit dem nach einem Sowjetzonenagenten namens ████ geforscht wurde. Er wollte damit erreichen, dass dieser vermeintliche Agent durch die KPD gewarnt werde und sich rechtzeitig der drohenden Strafverfolgung entziehen könne. ████ ist später nicht ermittelt worden.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Aufforderung zur Begünstigung im Amt (§ 346 Abs. 1, § 49a Abs. 1 aF StGB) und wegen in staatsgefährdender Absicht begangener versuchter Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Geheimnisbruch (§§ 346 Abs. 1, 43, 353b Abs. 1, 94 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde

1.) Die Revision sieht einen Verfahrensmangel darin, dass der über den Geisteszustand des Angeklagten gehörte ärztliche Sachverständige der Hauptverhandlung erst beigewohnt habe, nachdem die Vernehmung des Angeklagten im Wesentlichen abgeschlossen gewesen sei.

Die Rüge ist unbegründet.

Nach § 80 StPO, der auch für die Hauptverhandlung gilt, kann dem Sachverständigen, wenn er zur Vorbereitung seines Gutachtens weiterer Aufklärung bedarf, gestattet werden, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an diese Personen unmittelbar Fragen zu richten. Ob und in welchem Umfang der Sachverständige bei den Vernehmungen anwesend sein soll, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 2, 223).

Im hier gegebenen Fall hatte der Sachverständige den Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung untersucht und ein schriftliches Gutachten erstattet. Wie die Revision selbst vorbringt, wurde der Sachverständige nach seinem Eintreffen außerdem dadurch über den bisherigen Gang der Hauptverhandlung unterrichtet, dass man ihm Schallplatten mit den ersten Abschnitten der Vernehmung des Angeklagten vorspielte. Die Revision vermisst, dass dem Sachverständigen hierdurch nicht „die Mimik und das ganze Betragen des Angeklagten beim Vorbringen seiner Unsinnigkeiten“ zur Kenntnis gelangt seien, die nach ihrer Auffassung „symptomatisch waren und gewichtige Indizien für die geistige Beurteilung des Angeklagten sein mussten“. Sie übersieht dabei, dass dem Sachverständigen dieses äußere Gebaren des Angeklagten bereits aus der früheren, dem schriftlichen Gutachten zugrunde liegenden Untersuchung bekannt war und in diesem Gutachten erwähnt und gewürdigt wurde. Darüber hinaus kann nicht angenommen werden und wird auch von der Revision nicht behauptet, der Angeklagte habe nach dem Eintreffen des Sachverständigen sein äußeres Verhalten grundlegend geändert und entsprechende Symptome überhaupt nicht mehr erkennen lassen. Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine verfahrensrechtliche Pflicht, den in Abwesenheit des Sachverständigen abgelaufenen Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen, d. h. den Angeklagten noch einmal von vorn zur Person und zur Sache zu hören. Bezeichnend ist, dass offensichtlich auch der Verteidiger eine entsprechende Anregung nicht für erforderlich hielt und nicht gegeben hat.

2.) Die weitere Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, „dass die zur wahren Aufklärung der tatsächlichen Vorgänge benötigten Beamten und Polizeiakten nicht oder nicht früh genug Gegenstand des Verfahrens gewesen seien“, ist allein schon wegen ihrer Unbestimmtheit unzulässig. Sie verkennt darüber hinaus, dass Grundlage der Urteilsfindung ausschließlich die Hauptverhandlung ist und dass die Aufklärungspflicht des erkennenden Gerichts sich darauf beschränkt, alle für die sachliche Beurteilung wesentlichen Beweismittel in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Auf die in einem früheren Abschnitt des Verfahrens unterlassene Beiziehung von Akten oder Vernehmung von Zeugen kann eine Aufklärungsrüge überhaupt nicht gestützt werden.

II. Sachrüge

Die Sachrüge ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die §§ 346, 43, 49a und 94 StGB sind richtig angewandt. Auch die Anwendung des § 353b StGB wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht sieht zutreffend eine Gefahrdung erheblicher öffentlicher Interessen darin, dass durch die Preisgabe des Inhalts des vertraulichen Fernschreibens fremde Einwirkungen auf den Gang der Ermittlungen ermöglicht und damit die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der der Kriminalpolizei übertragenen Aufgaben in starkem Maße erschüttert wurden. Das ist entscheidend.

Unzutreffend ist deshalb die Ansicht der Revision, eine Gefahrdung erheblicher öffentlicher Interessen könne nur vorliegen, wenn festgestellt sei, dass der Geheimnisbruch im Einzelfall tatsächlich dazu führen konnte, eine Person der Bestrafung zu entziehen; eine Gefahrdung solcher Interessen sei dann zu verneinen, wenn möglicherweise eine falsche Spur verfolgt worden sei oder die Ermittlungen gar auf Grund einer erdichteten Strafanzeige stattgefunden hätten.

Ob Ermittlungen, auf die sich der Geheimnisbruch bezieht, zum Erfolg führen können oder nicht, ist im Zeitpunkt der Tat immer ungewiss. Aus der Sicht der untersuchenden Behörde muss deshalb unterschiedslos in jedem Fall Wert darauf gelegt werden, dass die Möglichkeit einer störenden Einflussnahme Unbefugter auf den Gang des Verfahrens ausgeschaltet wird. Wer als Kriminalbeamter eine solche Möglichkeit durch Geheimnisbruch schafft, hat damit allein schon eine wesentliche Voraussetzung für die sachgemäße Arbeit seiner Behörde beseitigt und deshalb wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Was daraus an weiteren Folgen erwächst, kann nur für die Frage des Strafmaßes Bedeutung haben.

Unter diesen Umständen ist es unschädlich, dass das Landgericht im Anschluss an RGSt 74, 110 die bedenkliche Auffassung vertritt, die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen könne auch aus dem Umstand gefolgert werden, dass die vorgesetzte Behörde des Angeklagten die nach § 353b Abs. 4 StGB erforderliche Zustimmung zur Strafverfolgung erteilt habe.

Die Gefahrdung wichtiger öffentlicher Interessen ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes des § 353b StGB, dessen sachliche Voraussetzungen der Strafrichter in eigener Verantwortung prüfen muss. Er kann dabei nicht an die Auffassung einer anderen Behörde gebunden sein. Dieses Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes erfordert auch entsprechende Feststellungen zur inneren Tatseite. Dafür kann aber aus dem Umstand, dass die nach § 353b Abs. 4 StGB zustimmende Behörde mit der Erteilung der Zustimmung zugleich ihre Auffassung kundtut, das vom Täter offenbarte Geheimnis beziehe sich auf wichtige öffentliche Belange, nichts gefolgert werden; denn es handelt sich dabei um einen nachträglichen Vorgang, den der Täter bei der Begehung der Tat überhaupt noch nicht kennen und in seinen Vorsatz aufnehmen konnte.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung lassen keinen sachlichen Mangel erkennen.

Dr. GeierDr. MannzenDr. Wiefels
WillmsWirtzfeld
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