Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 115/56
Datum
19.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach Freispruch des Angeklagten wegen Unzucht, weil belastende Zeuginnen in der Hauptverhandlung Aussage verweigerten. Das Landgericht hatte den Ermittlungsrichter nicht gehört. Der BGH hält die Vernehmung des Ermittlungsrichters und die Verwertung früherer Aussagen für zulässig, wenn Belehrung vorlag. Urteil aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet den Tatrichter, bei gegebenen Anhaltspunkten weitere zulässige Ermittlungen vorzunehmen, wenn hierdurch ein anderes Erkenntnisergebnis zu erwarten ist.

2

Die Vernehmung des Ermittlungsrichters über in der Voruntersuchung erhobene Aussagen einer Zeugin ist zulässig, wenn die Zeugin zuvor über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden ist.

3

Die Angaben, die einer Zeugin gegenüber Polizei oder Ermittlungsrichter gemacht wurden, können durch Vernehmung dieser Vernehmenden in die Beweisaufnahme eingeführt werden und dürfen nicht pauschal ausgeschlossen werden.

4

Unterbleibt eine erforderliche Ausdehnung der Beweisaufnahme auf vorläufige Vernehmungen, liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO vor; beeinflusst das Unterlassen das Urteil, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 8. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Heinrich ██ aus ██, dort geboren am █, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Königer Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

██ im mittleren Justizdienst,

██ als Hilfsarbeiter,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil seine Ehefrau und seine Tochter Marita, die ihn durch ihre früheren Aussagen belastet hatten, in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hätten.

Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Strafkammer hatte den Ermittlungsrichter, der die Marita ██ als Zeugin vernommen habe, als Zeugen nicht gehört.

Der Angriff hat Erfolg. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Vernehmung der Polizeibeamten über die ihnen gegenüber von Ehefrau und Tochter des Angeklagten gemachten Angaben unzulässig sei, trifft nicht zu.

Aber die verletzte Marita ██ ist auch vom Ermittlungsrichter vernommen worden. Da er sie über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt hatte, stand seiner Vernehmung nichts im Wege (BGHSt 6, 99, 107). Nach den gesamten Umständen lag es dem Tatrichter auch nahe, dass von der Ausdehnung der Beweiserhebung auf den Ermittlungsrichter berechtigterweise ein anderes Ergebnis zu erwarten war.

Das Landgericht hat daher durch seine Unterlassung gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. Auf diesem Mangel beruht die Entscheidung, weil sie von einem anderen Beweisergebnis beeinflusst werden konnte.

Das Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.

Für die neue Verhandlung wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 279) hingewiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

GlanzmannDr. Wiefels
BuschJagusch
Aufhebung des Freispruchs wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) — Themis