Revision: Freiheitsberaubung durch Denunziation von Kriegsgefangenen – Schuldspruch berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1155/51
- Datum
- 17.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Protokollrüge ist nur wirksam, wenn substantiiert dargetan wird, dass das Protokoll den entscheidungserheblichen Vortrag unrichtig wiedergibt; das Protokoll gilt nach § 274 StPO als Beweismittel, sofern es widerspruchsfrei ist.
Die Freiheitsberaubung kann auch durch eine Verschlechterung der Arbeits‑ und Lebensbedingungen sowie durch eine dadurch bewirkte Verlängerung der Gefangenschaft verwirklicht werden; hierdurch wird die Bewegungsfreiheit weiter eingeengt.
Eine Freiheitsberaubung ist eine fortdauernde Tat; die Verjährung beginnt erst mit der Wiederherstellung der Freiheit, sodass ein Straffreiheitsgesetz für Handlungen nicht gilt, solange der rechtswidrige Zustand fortbesteht.
Führt eine natürliche Handlung zur Freiheitsberaubung mehrerer Personen, liegt Idealkonkurrenz vor und die Tat ist nach § 73 StGB zu beurteilen; der höchstpersönliche Charakter des Rechtsguts verhindert in solchen Fällen nicht die Anwendung der Idealkonkurrenz.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen und den Strafausspruch aufheben, soweit dies für die weitere Strafzumessung erforderlich ist (vgl. § 13 StGB) und die Sache ggf. zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 16. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████ ████ ███ aus ████ ████████ ████ ██, geboren am ███, wegen schwerer Freiheitsberaubung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Rauß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus ███ beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ der Verhandlung, █████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ███ █████████ der Landesanwaltschaft, bestellter ███
Tenor
Für die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 16. Juli 1951 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte a) wegen schwerer Freiheitsberaubung in einem Fall verurteilt ist; im Strafausspruch aufgehoben, d) die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. In einem weiteren Fall der Anklage wurde er freigesprochen.
Der Angeklagte war als Antifa-Obmann und Vertrauensmann der Kriegsgefangenen im Lager Jadwiga in Polen ein gefangener Oberst. Er hatte zwei Kriegsgefangene, die Zeugen LL (HC) und ED, nicht – geriet er in Streit, sodass aber bei Drohungen von anderen Kriegsgefangenen, den Zeugen LL und ED in einer Lagerfeier an den Pranger zu stellen, den beiden Kriegsgefangenen, den Zeugen LL und ED, mit einem Schreiben an die polnische Sicherheitsbehörde drohte, sie als faschistische Umtriebe zu denunzieren, alle an der Anfertigung des Schreibens beteiligten Personen unterzeichneten. Das Schreiben wurde vom Angeklagten, ███ und ███ ████ unterzeichnet und mit anderen Gefangenen in das Lager der Grube ███ geschmuggelt, aber nach wenigen Tagen dort abgeholt und nach dem Lager Ilowice verbracht. Die Strafkammer stellte fest, dass nur die letzte Verlegung auf das von dem Schreiben zurückzuführen sei. Bei der Versetzung zum Lager der Grube Ilowice handele es sich um eine allgemeine Verwaltungsmaßnahme, auf die der Angeklagte keinen Einfluss gehabt habe. Im Lager Ilowice waren die Arbeits- und Lebensbedingungen erheblich schlechter als im ersten Lager Jadwiga und im Lager Ludwig. Insbesondere betrug dort die Arbeitszeit statt bisher acht Stunden; während der Haftzeit wurden die Insassen der beiden genannten Lager im Jahre 1949 entlassen, mussten aber und Schneider bis zum Mai 1950 in der Kriegsgefangenschaft bleiben.
Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des Verfahrensrechts sowie der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.
1.) Zu den Verfahrensrügen in der Hauptverhandlung Die Revision rügt, dass zwei Urkundsbeamte tätig geworden seien, nacheinander, von denen der erste den von ihm gefertigten Teil des Protokolls nicht durch Unterschrift bestätigt habe. Es handelt sich um eine reine Protokollrüge, die deshalb wirkungslos ist, weil das Urteil auf den Fehler nicht beruht. Den Grundlagen des Urteils ist nicht zu entnehmen, ob der Teil des Protokolls, sondern der Gesamtvorgang in der Hauptverhandlung wird von der Revision nicht erhoben. Es handelt sich auch nur um eine reine Protokollrüge, als die Revision beanstandet, dass ein vom Angeklagten in Schlussvortrag gestellter Antrag als Eventualantrag bezeichnet im Protokoll fälschlich als solcher bezeichnet worden sei. In Wirklichkeit sei der Antrag nur als Hauptantrag gestellt worden. Wenn aber in der Hauptverhandlung durch verkündeten Gerichtsbeschluss beschieden werden musste (§ 244 Abs. 6 StPO), gegenüber dem Inhalt des Protokolls ist jedoch nach § 274 StPO der Beweis durch das Protokoll erbracht. Eine abweichende Behauptung stellt die Revision nicht auf. Die Protokollrüge konnte nur in der Form des § 274 StPO erhoben sein, wenn dieses in sich widerspruchsfrei wäre. Das ist hier nicht der Fall. Schon die Tatsache, dass der Verteidiger in erster Linie Freispruch beantragt und erst anschließend den Beweisantrag gestellt hat, kennzeichnet, seinen Charakter als
2.) Zur Sachbeschwerde auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist im Wesentlichen unbegründet. Die Revision meint, die Zeugen EC und Sch██ seien bereits Kriegsgefangene gewesen und dies trotz der vom Tatrichter festgestellten Gültigkeit des Haager Abkommens nach dem Krieg erhebliche Zeit geblieben. Dass sie sich in dieser Zeit der Versetzung erlitten hätten, sei nicht festgestellt. Arbeitsdauer seien in Lager Jadwiga und in Lager Ludwig nicht festgestellt. Vorübergehende in anderen Lagern seien dieselben gewesen. Für diese sei der Angeklagte nicht verantwortlich. Er habe auch nicht wissen können, dass die Behandlung in anderen Lagern ungünstiger gewesen sei als in Lager Jadwiga. Diese Ausführungen stehen in wesentlichen Feststellungen des Urteils und sind daher unbeachtlich. Die Strafkammer ist zu den Ergebnissen gekommen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen in Lager Ilowice erheblich schlechter waren als in Jadwiga und im Lager Ludwig. Nicht nur die Arbeitszeit sei sondern auch die Arbeitsbelastung erheblich schwerer. Darin liege eine weitere Einschränkung der an sich den Kriegsgefangenen nach den Umständen noch verbliebenen Freiheit. Im Übrigen habe die Verlegung nach Ilowice zur Folge gehabt, dass Sch██ und ███ aus Grund des vom Angeklagten verfassten Schreibens erst sehr viel später aus der Gefangenschaft entlassen worden seien als ihre Kameraden aus den anderen Lagern. Der Freiheitsentziehung habe der Angeklagte die weitere jedenfalls als mögliche Folge des Schreibens ersehen und: Das gleiche gelte hinsichtlich der verspäteten Entlassung. Ein Rechtsfehler ist in diesen Ausführungen nicht zu finden. Der Tatbestand der schweren Freiheit beraubung ist zur äußeren und inneren Tatseite einwandfrei dargetan. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass auch ein Kriegsgefangener noch der Freiheit beraubt werden kann, indem die ihm in dieser Eigenschaft belassene Bewegungsfreiheit noch weiter eingeengt wird (Urteil vom 6. Dezember 1951 – 3 StR 151/51). Das ist im vorliegenden Fall durch Unterwerfung unter schwerere Arbeitsbedingungen und längere Arbeitsdauer geschehen, eine Folge, mit der der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer zumindest billigend gerechnet hat. Sein Vorsatz erstreckte sich aber auch diese Feststellungen auch auf die mögliche Verlängerung der Kriegsgefangenschaft.
Die Revision rügt ferner die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Ihre Ausführungen gehen auch insoweit fehl. Die Freiheitsberaubung ist eine fortgesetzte Handlung, die durch die Tat einen weiterhin andauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen wird. Das bedeutet, dass eine Freiheitsberaubung erst mit der Wiederherstellung der Freiheit zum Abschluss gelangt, also solange begangen wird, wie der von Täter herbeigeführte rechtswidrige Zustand andauert. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat den genannten Grundsatz mehrfach anerkannt, dass die Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes beginnt (vgl. RGSt 25, 149; 37, 183; RG DR 1940 S. 461). Derselbe Gesichtspunkt muss auch dann gelten, wenn sich der rechtswidrige Zustand über den Stichtag eines Straffreiheitsgesetzes hinaus erstreckt. Unbeachtlich ist daher der von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, dass der Angeklagte nach Absendung des Schreibens keine Macht mehr über die Verlegung der beiden Kriegsgefangenen gehabt habe, da er in Polen selbst in Haft gewesen sei. Die Zeugen ███ und ██ sind auf eine Veranlassung des Angeklagten hin in das Lager Ilowice verbracht worden. Die Urteilsgründe stellen nicht fest, dass der Angeklagte die weitere Freiheitsentziehung auch nicht mehr beeinflussen konnte. Der Angeklagte hat durch sein die Freiheitsberaubung auslösendes Schreiben bewirkt, auf die er nach Lage der Umstände Einfluss hatte. Er muss sich daher auch zurechnen lassen, was durch das Schreiben geschehen ist. Eine etwaige Sinnesänderung des Angeklagten kann seine Verantwortlichkeit nicht beseitigen, wenn der ingang gesetzte Kausalverlauf nicht von ihm unterbrochen wurde.
Die Strafkammer hat zu Recht die Anwendung des § 9 des Straffreiheitsgesetzes abgelehnt.
Im Übrigen erschöpft sich die Revision in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Dieses enthält nur insoweit einen Rechtsfehler, als der Angeklagte wegen der Absendung des Schreibens, das die Versetzung der beiden Kriegsgefangenen Sch██ und ███ zur Folge hatte, der schweren Freiheitsberaubung in einem höchstpersönlichen Rechtsgut, der Freiheit, verurteilt wurde. Dieser höchstpersönliche Charakter des verletzten Rechtsguts kann nur für die Frage von Bedeutung sein, ob zwei an sich selbständige natürliche Handlungen zu einer rechtlichen Einheit (z. B. zu einer fortgesetzten Straftat) zusammengefasst werden dürfen. Liegt aber die Freiheitsberaubung mehrerer Personen durch eine natürliche Handlung – hier die Absendung des Briefes – vor, dann führt der höchstpersönliche Charakter des Rechtsguts nicht zur Anwendung des § 74 StGB, weil es nicht möglich ist, eine natürliche Handlung in zwei selbständige Handlungen zu zerlegen. In solchen Fällen liegt gleichartige Idealkonkurrenz vor, die nach § 73 StGB zu beurteilen ist (vgl. RGSt 72, 353).
Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht richtig gestellt werden. Der Strafausspruch war zum Zwecke der Strafzumessung gemäß § 13 StGB aufzuheben.
| Eventualantrag. | Königer | Scharpenseel | |||
| Rauß | Busch | Baldus |