Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung an Jugendschöffengericht (JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 115/54
Datum
11.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Diebstahls eingelegt. Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Feststellungen zur Mittäterschaft, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil zwischenzeitlich das Jugendgerichtsgesetz für Heranwachsende in Kraft getreten war. Die Sache wird hinsichtlich der Strafzumessung an das nun zuständige Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Diebstählen liegt nur vor, wenn der Täter bei Begehung der ersten Tat bereits den Vorsatz zur Begehung der zweiten hat.

2

Mittäterschaft erfordert nicht, dass jeder Beteiligte unmittelbare Ausführungsbeiträge leistet; ein entfernterer Tatbeitrag genügt, sofern der Beteiligte die Vollendung durch den anderen als eigene will und sich nicht bloß in Unterordnung dem Willen eines anderen fügt.

3

Die Vollendung einer Straftat durch Mittäter ist dem anderen Mittäter zuzurechnen, sodass ein im Zusammenhang geplanter Einbruchsdiebstahl auch einem zurückhaltend wartenden Beteiligten als vollendet zugerechnet werden kann.

4

Bei Inkrafttreten einer neuen Vorschrift über die Behandlung von Heranwachsenden (JGG) ist zu prüfen, ob diese für den Täter (18–21 Jahre bei Tatbegehung) anwendbar ist; über diese Frage hat der Tatrichter zu entscheiden.

5

Ist das neue Jugendstrafrecht auf den Feststellungs- und Strafsachverhalt anwendbar oder von Bedeutung für die Strafzumessung, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt a. M., 21. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, die Küchenhilfe Anneliese Gitta, geboren ██████ in ███, C[REDACTED] in D[REDACTED], wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 21. Juli 1953 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Auf die Sachbeschwerde der Angeklagten hat der Senat die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt im vollen Umfang überprüft. Dabei hat sich im Schuldspruch kein Rechtsfehler ergeben, durch den die Angeklagte benachteiligt worden sein könnte.

Zu dem Vorbringen der Revision ist im einzelnen zu bemerken:

1. Fortsetzungszusammenhang zwischen den Diebstählen unter 4. und 5. des Urteils könnte nach der Sachlage nur gegeben sein, wenn sich die Angeklagte die zweite Tat schon bei der Begehung der ersten vorgenommen hätte. Das hat das Landgericht verneint.

2. Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass jeder der Beteiligten Handlungen vornimmt, durch die die Straftat unmittelbar zur Ausführung kommt. Es genügt ein entfernterer Tatbeitrag, sofern der Handelnde dadurch nicht in Unterordnung unter den Willen eines anderen nur dessen Tat unterstützt, sondern die Vollendung der Tat durch den anderen als eigene will. Das hat das Landgericht bei der Angeklagten auf Grund der von ihm hervorgehobenen Umstände in allen Fällen ohne Rechtsfehler festgestellt.

3. In dem Fall 8 kommt ein bloßer Versuch nicht in Betracht, weil der Einbruchsdiebstahl durch die Mittäter der Angeklagten vollendet worden ist. Dies ist ihr zuzurechnen.

4. In dem Fall 9 ist die Angeklagte nicht erst nach der Vollendung des Diebstahls tätig geworden. Sie war vielmehr schon an der Planung der Tat beteiligt und hat abredegemäß, während die Mittäter den Diebstahl vollführten, in einiger Entfernung gewartet, um ihnen beim Wegschaffen der Beute zu helfen. Das hat sie dann auch getan. Ihre Verurteilung als Mittäterin eines schweren Diebstahls begegnet unter diesen Umständen keinen rechtlichen Bedenken.

II. Der Strafausspruch entspricht dem Gesetz, wie es zur Zeit der Tat und der Aburteilung galt. Inzwischen ist aber das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Es enthält Vorschriften über Heranwachsende, d. h. Personen, die bei Begehung der Straftat über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren. Straftaten von Heranwachsenden sind in gewissen, in § 105 des Gesetzes näher umschriebenen Voraussetzungen nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Die Angeklagte war bei Begehung ihrer Straftaten 19 Jahre alt. Die neue Vorschrift ist also auf sie an sich anwendbar (§ 116 Abs. 1 JGG).

Ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, hat indes der Tatrichter zu prüfen. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das nunmehr zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen (§§ 118 Abs. 1, 108, 40 JGG).

KoenigerGlanzmannBusch
KraußDr. Wiefels
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