Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen lebensgefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 115/53
Datum
13.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen schweren Raubes und mehrerer Körperverletzungen an. Der BGH verwarf die Revision insoweit, hob jedoch die Verurteilung wegen einer als lebensgefährdend gewerteten Körperverletzung auf, da der Angeklagte nicht über diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt nach § 265 Abs. 1 StPO belehrt worden war. Weitere Verfahrensmängel wurden zurückgewiesen; die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ist die Regel und bedarf keiner besonderen Begründung; das Verbot des § 60 Nr. 3 StPO greift nur, wenn eine Begünstigung vor der Hauptverhandlung begangen wurde.

2

Ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheitsfindung durch Unterlassen eines Augenscheins (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegt, hängt davon ab, ob die Umstände die Aufnahme dieses Beweismittels geboten haben; das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

3

Zur Beurteilung des Vorliegens von Rechtfertigungsgründen (z. B. Notwehr) genügen Feststellungen, aus denen ersichtlich ist, dass der Angeklagte bei richtiger Erkenntnis der Lage kein Unrechtsbewusstsein hatte.

4

Eine Verurteilung wegen einer – in der Hauptverhandlung erstmals rechtlich akzentuierten – schwereren Begehungsform bedarf vorheriger Hinweisgabe an den Angeklagten (§ 265 Abs. 1 StPO), da andernfalls seine Verteidigung beeinträchtigt sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich ████ aus ████, dort geboren █████████ 1931, wegen schweren Raubes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Juli 1952, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, ferner im Gesamtstrafausspruch, aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensmängel und die Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet.

1. Als Verfahrensverstoß bezeichnet es der Beschwerdeführer, dass die Zeugin ██ ███ in der Hauptverhandlung vereidigt worden sei, obwohl gegen diese Zeugin der Verdacht der Begünstigung eines Mittäters bestehe und der Verteidiger deshalb ihrer Vereidigung widersprochen habe. Damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.

Nach der Vorschrift des § 59 StPO sind die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen regelmäßig zu vereidigen. Eine Ausnahme ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statthaft (§§ 60 bis 63 StPO). Die Gründe für die Unterlassung der Vereidigung sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (§ 64 StPO). Hieraus ist zu folgern, dass die Vereidigung, weil sie der Regel entspricht, keiner besonderen Begründung bedarf.

Ob das Landgericht bei seiner Entscheidung, die Zeugin zu vereidigen, das Verbot des § 60 Nr. 3 StPO verletzt hat, kann deshalb nur nach dem Inhalt des Urteils oder nach sonstigen Umständen gewürdigt werden (OGHSt 2, 98). In den Gründen des angefochtenen Urteils finden sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung. Aus den Angaben der Revisionsrechtfertigung in Verbindung mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ergibt sich indessen, dass die Zeugin, wenn überhaupt, nur durch ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung sich einer Begünstigung schuldig gemacht hat. Die Zeugin war nämlich auf Veranlassung des Verteidigers zur Hauptverhandlung erschienen und erstmals bei dieser Gelegenheit vernommen worden. In Übereinstimmung mit der Rechtslehre und der überwiegenden Rechtsprechung hat aber der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 1, 360 ausgesprochen, dass die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO nur eine Begünstigung betrifft, die vor der Hauptverhandlung begangen wurde. Liegt die Begünstigung dagegen in der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung selbst, so muss die Zeugin vereidigt werden. Die Vereidigung der Zeugin verstieß deshalb nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO.

2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den vom Angeklagten am Abend der Tat getragenen und bei einer Rauferei in Mitleidenschaft gezogenen Anzug nicht zum Gegenstand eines Augenscheins gemacht habe. Schon die Erwägung, dass selbst ein Antrag des Angeklagten auf Einnahme des Augenscheins vom Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen abgelehnt werden konnte, zeigt, dass ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nur dann vorliegt, wenn die Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung die Verwendung dieses Beweismittels gebietet. Davon kann hier deshalb keine Rede sein, weil das Gericht bei der Feststellung des Schadens, den der Angeklagte an seinem Anzug erlitten hatte, dessen Darstellung zugrunde gelegt und angenommen hatte, dass nicht nur der Knopf abgerissen, sondern auch der Stoff eingerissen war.

3. Im Zusammenhang mit der Frage, welcher Schaden dem Angeklagten an seiner Kleidung entstanden war, greift der Beschwerdeführer auch die sachlichrechtliche Würdigung des Tatrichters an. Er meint, das Landgericht habe es unterlassen, zu prüfen, ob dem Angeklagten bei seinem Verhalten gegenüber den Verletzten ██████████ und ████ das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Es ist zwar richtig, dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Misshandlung, die der Angeklagte dem Zeugen ██████████ zugefügt hatte, und bei der Erörterung des Straßenraubes, dessen Opfer der Zeuge ████ war, nur die Frage der Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Selbsthilfe nach §§ 229, 230 BGB) behandelt hat. Dabei ist es ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, dass solche Rechtfertigungsgründe dem Angeklagten nicht zur Seite stehen. Das Landgericht hat noch weiter festgestellt, dass der Angeklagte auch nicht von irrigen Vorstellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Rechtfertigungsgründe bewegt wurde. Das genügt aber hier. Die Feststellungen des Landgerichts über den Ursprung und Ablauf der beiden Überfälle lassen nämlich erkennen, dass der Angeklagte bei richtiger Erkenntnis der tatsächlichen Lage keinem Irrtum über Art und Umfang seiner Befugnisse zur Notwehr oder Selbsthilfe erlegen ist. Den Urteilsgründen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte mit Hilfe seiner Genossen die Zeugen ███ und ████ niederschlug, übel zurechtete, ██████████ die Geldbörse wegnahm und dabei aus Rauflust und Beutegier handelte. Ein derartiges Vorgehen konnte auch der erst 21-jährige, durchschnittlich gebildete Angeklagte niemals für erlaubt halten.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 223 StGB zum Nachteil des ██████████ lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.

4. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung des ████ nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens in diesem Falle beschlossen, weil der Angeklagte hinreichend verdächtig erschien, gemeinsam mit anderen Tätern diesen Zeugen misshandelt zu haben (§ 223a StGB). Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung war der Angeklagte nicht nur der gemeinsam begangenen Körperverletzung schuldig, sondern weiterhin überführt, die Körperverletzung nach der äußeren und inneren Tatseite mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen zu haben. Wie der Beschwerdeführer mit Recht bemängelt, durfte die Verurteilung wegen dieser Begehungsform nicht erfolgen, ohne dass der Angeklagte zuvor auf diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden war (§ 265 Abs. 1 StPO). Das war notwendig, weil sonst die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei seiner Verteidigung außer Acht ließ (RGSt 28, 150; BGHSt 2, 371). Wenn auch die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten wegen der gemeinsam begangenen und der das Leben gefährdenden Körperverletzung rechtfertigen, so ist doch nicht abzusehen, wie sich der Angeklagte gegenüber dem zusätzlichen Vorwurf der lebensgefährdenden Behandlung verteidigt haben würde, wenn er darauf hingewiesen worden wäre. Die Möglichkeit, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) durch diesen Verfahrensverstoß beeinflusst ist, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.

KoenigerRotbergBaldus
KraussMaaß