Revision verworfen: Fortgeltung des § 40 JGG bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1153/51
- Datum
- 03.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das lediglich Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln anordnet, ist nach § 40 JGG nur anfechtbar, wenn es auf Anordnung der Fürsorgeerziehung beruht.
§ 40 JGG ist weiterhin anwendbar; die gesetzliche Beschränkung der Anfechtbarkeit von Jugendurteilen dient der Berücksichtigung erzieherischer Bedürfnisse durch den erstinstanzlichen Richter.
Bei leichten, die Zukunft des Jugendlichen nicht belastenden Maßnahmen rechtfertigt der gesetzliche Zweck, dass die Entscheidung des Jugendrichters endgültig bleibt.
Fällt ein Urteil in den Anwendungsbereich des § 40 JGG, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 26. September 1951
Leitsatz
§ 40 JGG ist unbeschränkt weiter in Kraft. (mit Anschluss an die einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. September 1951 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung auf drei Wochen Jugendarrest erkannt worden. Nach § 40 JGG kann ein Urteil, in dem lediglich Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln angeordnet sind, vom Verurteilten nur angefochten werden, wenn es auf Anordnung der Fürsorgeerziehung lautet. Zu Unrecht hält der Verteidiger die Vorschrift für heute unanwendbar. Die sämtlichen veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte vertreten den Standpunkt, dass § 40 JGG weiterhin geltendes Recht sei (vgl. OLG Bamberg vom 11. Mai 1946 in SJZ 1947, 36; OLG München vom 26. Januar 1948 in MDR 1948, 429; OLG Hamm vom 2. Juni 1948 in SJZ 1948, 125; OLG Schleswig vom 7. September 1949 in SchlHA 1949, 346). Durchgreifende Gründe gegen diese allgemeine Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Die Rechtsmittelbeschränkung beruht auf dem Gedanken, dass der Richter erster Instanz den Erziehungsbedürfnissen am besten Rechnung tragen könne und dass seine Entscheidung im Interesse einer wirksamen und schnellen Erziehung endgültig sein dürfe, sofern es sich um leichtere, die Zukunft des Jugendlichen nicht belastende Maßnahmen handle. Die Beschränkung kann umso weniger als rechtsstaatlichem Denken widersprechend und auf nationalsozialistischen Erwägungen beruhend erachtet werden, als bereits § 35 des Jugendgerichtsgesetzes von 1923 die Anfechtbarkeit der Urteile des Jugendrichters in ähnlichem Umfang beschränkt hat.
Die Revision der Angeklagten musste daher als unzulässig verworfen werden.
Dr. Sauer Busch Krauss Baldus
Bundesrichter Scharpenseel ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.